BGer 2C_89/2009 |
BGer 2C_89/2009 vom 04.05.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_89/2009
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Urteil vom 4. Mai 2009
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Müller, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Regierungsrat des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
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vom 10. Dezember 2008.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 3./4. Februar 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2008,
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in die an die in der Beschwerdeschritt angegebene Adresse verschickten Verfügungen vom 9. Februar 2009, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in zwei Raten à Fr. 500.-- bis zum 2. März bzw. bis zum 3. April 2008 einzuzahlen,
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in das Schreiben der Bundesgerichtskanzlei vom 11. Februar 2009, womit die vorerwähnten Verfügungen, im Sinne eines - einmaligen - Entgegenkommens, zusätzlich an die Adresse der Ehefrau des Beschwerdeführers verschickt wurden,
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in die Verfügung vom 8. April 2009, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des vollen Betrags des Kostenvorschusses bis zum 24. April 2009 angesetzt wurde,
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in Erwägung,
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dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
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dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
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dass die mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen vom 9. Februar 2009, versehen mit dem Vermerk: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", an das Bundesgericht zurückgelangt sind,
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dass das mit Gerichtsurkunde versandte Schreiben vom 11. Februar 2009, versehen mit dem Vermerk: "Nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
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dass schliesslich die Verfügung vom 8. April 2009 (Nachfristansetzung), versehen mit dem Vermerk: "Nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
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dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
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dass mithin namentlich die mit Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandten Verfügungen vom 9. Februar und vom 8. April 2009 als zugestellt gelten,
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dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert dem mit Verfügung vom 8. April 2009 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 24. April 2009 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Mai 2009
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Müller Feller
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