Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_76/2009
Urteil vom 4. Mai 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprech Daniel von Arx.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. Dezember 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a X.________ (geb. 1954) und Y.________ (geb. 1954) heirateten am 16. Mai 1997. Sie sind die Eltern der 1997 geborenen Tochter A.________.
A.b Nachdem die Parteien in den Jahren 2001 und 2002 ein Eheschutzverfahren geführt hatten, hob Y.________ am 22. Juni 2004 beim Richteramt B.________ gegen X.________ ein Ehescheidungsverfahren an. Mit Urteil vom 22. Juni 2006 schied das Amtsgericht B.________ die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung (elterliche Sorge der Mutter, Besuchsrecht des Vaters, Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 ZGB, Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber dem Kind und der geschiedenen Ehefrau, Teilung der Austrittsleistung, güterrechtliche Auseinandersetzung).
B.
B.a X.________ appellierte gegen das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Scheidung, der Regelung der elterlichen Sorge, der Indexierung der Unterhaltsbeiträge und der Regelung der Freizügigkeitsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz an das Obergericht des Kantons Solothurn. Die Referentin holte einen Bericht der Erziehungsbeiständin über die Abwicklung des Besuchsrechts ein. Mit Verfügung vom 14. August 2008 wies die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts ein Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab. Anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 2. September 2008 stellte X.________ ein weiteres Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie verschiedene Beweisanträge. Nach Durchführung der Parteibefragung beschloss das Obergericht, von den Parteien Vollständigkeitserklärungen bei diversen Banken einzuholen. Am 23. September 2008 wurde das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Vor bzw. an der zweiten Hauptverhandlung vom 18. November 2008 stellten die Parteien weitere Beweisanträge; X.________ ersuchte in der schriftlichen Eingabe vom nämlichen Tag erneut um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beweisanträge wurden abgewiesen und das Beweisverfahren wurde geschlossen. In der Folge begründeten die Parteien ihre Anträge.
B.b Mit Urteil vom 11. Dezember 2008 stellte das Obergericht des Kantons Solothurn fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Scheidung, der Zuteilung der elterlichen Sorge über das Kind an X.________, der Indexierung der Unterhaltsbeiträge und der Regelung der Freizügigkeitsleistung gemäss Freizügigkeitsgesetz in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 1). Ferner trat es auf die Appellation gegen die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge nicht ein (Ziff. 2). Sodann ordnete es eine Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 ZGB an; dem Beistand wurde primär die Aufgabe übertragen, den regelmässigen und möglichst unbelasteten Verkehr des Kindes mit dem Vater sicherzustellen, sich als neutrale Stelle in grösseren Abständen ein Bild über die Entwicklung des Kindes zu verschaffen, sodann darauf zu achten, dass dem Vater das Informations- und Auskunftsrecht gemäss Art. 275a ZGB gewährt und er über die wesentlichen Belange der kindlichen Entwicklung (Schule, Gesundheit, Religion, Persönlichkeit, soziale Integration, Berufswahl und Berufsbildung) angehört werde (Ziff. 3). Y.________ wurde folgendes Besuchsrecht gegenüber seiner Tochter eingeräumt: während den ersten drei Monaten ein begleitetes Besuchsrecht von einem Tag pro Monat; während den nächsten sechs Monaten Besuche (unbegleitet) an einem Tag pro Monat; während weiteren sechs Monaten Besuche von zwei einzelnen Tagen pro Monat; während weiteren sechs Monaten Besuche von einem Wochenende (mit Übernachtung) pro Monat; danach Besuche von 2 Wochenenden pro Monat; ferner räumte das Obergericht Y.________ das Recht ein, mit dem Kind zwei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen, sobald das Besuchsrecht an zwei Wochenenden pro Monat stattfindet (Ziff. 4). Y.________ wurde sodann verpflichtet, an den Unterhalt von X.________ einen monatlichen vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'980.-- bis und mit Juli 2009 und von Fr. 1'100.-- ab August 2009 bis und mit Januar 2013 zu bezahlen (Ziff. 5). Güterrechtlich wurden die Parteien wie folgt auseinandergesetzt: Das sich im Alleineigentum von Y.________ befindende Grundstück GB Bolken Nr. 175 wird bis Ende Juli 2009 X.________ zur Benützung zugewiesen, welche für die Dauer der Nutzung für anfallende Hypothekarzinse sowie für den ordentlichen Unterhalt aufzukommen hat. X.________ wird verpflichtet, das Grundstück per 1. August 2009 zu verlassen. Y.________ bezahlt X.________ per Saldo aller güterrechtlichen Ansprüche den Betrag von Fr. 6'271.25. Im Übrigen werden Mobiliar, Hausrat und weitere Aktiven geteilt; jeder Ehegatte behält zu Eigentum, was er gegenwärtig besitzt und was auf seinen Namen lautet. Nach dem Vollzug dieser Bestimmungen gelten die Parteien als güterrechtlich auseinandergesetzt (Ziff. 6). Schliesslich sieht das obergerichtliche Urteil vor, dass die Unterhaltsbeiträge nach einem heutigen Netto-Einkommen von Y.________ von Fr. 8'533.-- und nach einem heutigen Nettoeinkommen von X.________ von null Franken bzw. aufgrund eines hypothetischen Einkommens von Fr. 2'000.-- pro Monat ab Februar 2009 berechnet werden (Ziff. 7). Weitere zwei Punkte betreffen die kantonale Kosten- und Entschädigungsregelung.
C.
X.________ gelangt mit einer am 30. Januar 2009 der Post übergebenen Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 11. Dezember 2008; ausgenommen werden ausdrücklich die Scheidung, die Zuteilung der elterlichen Sorge, die Indexierung der Unterhaltsbeiträge und die Übertragung der Freizügigkeitsleistungen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde mit einer weiteren am 2. Februar 2009 der Post übergebenen Eingabe sowie mit einer letzen am 9. Februar 2009 der Post übergebenen Eingabe ergänzt. Y.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
D.
Ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 4. Februar 2009, ein weiteres Gesuch vom 19. März 2009 mit Verfügung vom 25. März 2009 abgewiesen. Die Begehren um Wiederwägung dieser Verfügung vom 27. März 2009 und 14. April 2009 wurden mit Schreiben vom 1. April 2009 und vom 22. April 2009 abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzliches Urteil (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend Nebenfolgen der Ehescheidung. Im vorliegenden Fall sind nicht ausschliesslich vermögensrechtliche Aspekte der Nebenfolgen strittig (Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau, Güterrecht), sondern ebenso das Besuchsrecht betreffend die gemeinsame Tochter der Parteien und die Anordnung der Beistandschaft im Sinn von Art. 308 ZGB. Es handelt sich demnach um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG ohne Streitwerterfordernis (vgl. Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig.
1.2 Das vollständige angefochtene Urteil ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2008 zugestellt worden. Die Rechtsmittelfrist begann somit am 17. Dezember 2008 zu laufen, stand in der Folge vom 18. Dezember 2008 bis und mit 2. Januar 2009 still (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und lief unter Berücksichtigung des Wochenendes vom 31. Januar/1. Februar 2009 (Art. 45 BGG) am Montag, 2. Februar 2009 ab. Die am 30. Januar 2009 und 2. Februar 2009 der Post übergebenen Eingaben samt den Beilagen sind somit rechtzeitig eingereicht worden. Verspätet ist dagegen die ergänzende Eingabe vom 9. Februar 2009 samt Beilagen (Postaufgabe: 9. Februar 2009). Darauf ist nicht einzutreten.
1.3 Mit Bezug auf den persönlichen Unterhaltsbeitrag der Beschwerdeführerin enthalten die rechtzeitig eingereichten Eingaben keinen bezifferten Antrag (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; Urteil 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.2). Zulässig ist immerhin der Antrag, der persönliche Unterhaltsbeitrag sei bis Januar 2013 festzusetzen. Insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2009 enthält zu Beginn keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Sodann ergehen sich die Ausführungen im Anhang "Güterrechtliche Auseinandersetzung" im Wesentlichen in tatsächlichen Behauptungen, die vom Obergericht so nicht festgestellt worden sind. In diesem Zusammenhang wird nicht rechtsgenüglich dargetan, inwiefern die obergerichtlichen tatsächlichen Feststellungen unter Verletzung von Bundesrecht zustande gekommen sind. Aber auch die Beilage zur Eingabe vom 30. Januar 2009 enthält zum grossen Teil keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, sondern lediglich Behauptungen anderer als vom Obergericht festgestellter Tatsachen. Darauf ist nicht einzutreten. Soweit darin eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgt, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf eingegangen. Berücksichtigt wird schliesslich - soweit zulässig - die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2009, wobei es sich um einen vom früheren Anwalt der Beschwerdeführerin verfassten Entwurf einer Beschwerde in Zivilsachen handelt.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in der schriftlichen Eingabe vom 18. November 2008 an der zweiten Hauptverhandlung am 18. November 2008 einen Antrag auf vollständige unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Die Vorinstanz halte dazu lediglich fest, sie sei aufgefordert worden, die Beweisanträge zu nennen und zu begründen. Dabei habe sie kein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Im Übrigen könne das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht im Rahmen eines Beweisantrags gestellt werden. Der Vorinstanz sei eine Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, weil sie das erneute Gesuch nicht behandelt habe.
2.2 Die Vorinstanz hat zwar bemerkt, die unentgeltliche Rechtspflege könne nicht im Rahmen eines Beweisantrags gestellt werden. Sie hat sich aber gleichwohl zum Gesuch geäussert und ausgeführt, auf das Gesuch sei nicht einzugehen, zumal die Beschwerdeführerin mit keinem Wort begründet habe, weshalb ihr knapp 2 Monate nach der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Verfügung vom 23. September 2008) nun doch die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchführung der Hauptverhandlung gewährt werden sollte. Die Vorinstanz ist damit im Ergebnis auf das erneute Gesuch der Beschwerdeführerin mangels genügender Begründung nicht eingetreten, auch wenn dies im Dispositiv des Urteils nicht ausdrücklich so geschrieben steht. Von einer Rechtsverweigerung bzw. von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.
3.
3.1 Hinsichtlich des Besuchsrechts vertritt das Obergericht in Übereinstimmung mit den bis anhin mit dem persönlichen Verkehr befassten Personen die Auffassung, für die Tochter der Parteien sei es sehr wichtig, wenn sie wieder mit dem Vater in Kontakt treten könne. Es sei nicht nachvollziehbar und für das Kind schädlich, dass die Beschwerdeführerin derart verkrampft an ihrer Abneigung gegen den Beschwerdegegner festhalte und dies gegenüber Lisa auch kundtue. Mit den befragten Fachpersonen sei zu hoffen, es werde ihr demnächst gelingen, ihre Tochter die tiefe Abneigung gegenüber dem Beschwerdegegner nicht mehr spüren zu lassen, zumal sie durch die Besuchsrechtsverweigerung letztlich nicht nur den Beschwerdegegner, sondern auch die Tochter strafe. Das Obergericht hält alsdann dafür, die Tochter werde am 27. Januar 2009 12 Jahre alt; seit drei Jahren bestehe kein persönlicher Kontakt mehr zum Vater, so dass das Besuchsrecht nur langsam wieder aufgebaut werden könne. Da offen bleibe, ab wann das Besuchsrecht wieder eingerichtet werden könne, seien als Rahmenbedingungen keine fixen Daten, sondern Zeiträume zu bezeichnen, während denen die einzelnen Besuchsrechtsformen Geltung hätten. Vielmehr sei der Erziehungsbeiständin die genaue zeitliche Ausgestaltung des Besuchsrechts zu überlassen. Gestützt auf diese Ausführungen hat das Obergericht die eingangs aufgezeigte, sehr differenzierte Besuchsrechtsregelung getroffen (Bb hiervor).
3.2 In ihrer Eingabe vom 30. Januar 2009 und der Beilage macht die Beschwerdeführerin geltend, das Besuchsrecht sei vom Beschwerdeführer lange Zeit nicht mehr ausgeübt worden. Das Obergericht habe zudem den Willen des Kindes nicht berücksichtigt. Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Gründe dafür vor, weshalb der Beschwerdegegner ihrer Ansicht nach sein Besuchsrecht nicht ausgeübt habe, und wirft dem Obergericht vor, die Fakten in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt zu haben. Die Beschwerdeführerin vertritt ferner die Ansicht, der Beschwerdegegner könne sehr gut auf sein Besuchsrecht verzichten. Konkret wirft sie dem Obergericht vor, nicht abgeklärt zu haben, in welches soziale Umfeld es das Kind schicke. Anstatt einen Bericht zu verlangen, habe es vielmehr mit allen Mitteln zu verhindern versucht, dass die Wohngemeinschaft im Einfamilienhaus ans Licht komme. Da in diesem Haus auch der 14jährige Sohn der Lebensgefährtin des Beschwerdegegners lebe, hätte die Tochter der Parteien nicht einmal ihr eigenes Zimmer gehabt. An der Verhandlung vom 2. September 2008 habe der Beschwerdegegner ausgesagt, er habe auf den Rat der Beiständin auf das Besuchsrecht verzichtet. Ein solches Verhalten der Beiständin sei unhaltbar. Am 18. November habe der Beschwerdegegner schliesslich dahingehend ausgesagt, dass er vorläufig auf das Besuchsrecht verzichte.
3.3 Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesen Ausführungen, dass es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht in erster Linie um die Interessen des Besuchsrechtsberechtigten geht. Entscheidend ist vielmehr das Wohl der Tochter, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 mit Hinweisen). Diesem Grundsatz hat das Obergericht mit seiner Besuchsrechtsregelung Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin bringt nichts Substanzielles vor, was die Regelung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Soweit das Kindeswohl angesprochen wird, enthalten die Erörterungen der Beschwerdeführerin jedenfalls nichts, was eine das Kindeswohl gefährdende, vom Obergericht nicht berücksichtigte tatsächliche Feststellung beträfe. Insbesondere wird nicht substanziiert dargetan, dass die Behauptung, die Tochter hätte im Haus kein eigenes Zimmer gehabt, sondern mit dem Sohn der Bekannten des Beschwerdegegners zusammenwohnen müssen, im kantonalen Verfahren den Vorschriften entsprechend geltend gemacht worden ist. Überdies lässt die Formulierung der Beschwerdeführerin ("hätte nicht einmal ihr eigenes Zimmer gehabt") darauf schliessen, dass der kritisierte Zustand, soweit er überhaupt bestanden hat, nicht mehr besteht. Im Weiteren hat das Obergericht nicht festgestellt, dass sich die Tochter weigert, den Kontakt mit dem Vater zu suchen. Festgestellt wird dagegen, dass die Befunde insgesamt auf ein starkes Bedürfnis der Tochter nach mütterlicher aber auch nach väterlicher Nähe hinweisen würden. Hervorgehoben wird zudem, dass die Beschwerdeführerin wenig Bereitschaft zeige, die emotionale Beziehung zum Vater zu fördern. Im Gegenteil hätten Abklärungen ergeben, dass die Beschwerdeführerin die Tochter mit negativen Beurteilungen des Vaters beeinflusse und diesen als bedrohlich und schlecht darstelle. Die Beschwerdeführerin gibt auch hier eine eigene Sicht der Tatsachen wieder, die sich nicht mit denjenigen des Obergerichts deckt. Darauf ist nicht einzutreten. Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was den Grundsatz des Besuchsrechts und die Regelung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
4.
Die Einstellung der Beschwerdeführerin zum Besuchsrecht des Beschwerdegegners und die sich daraus für die Ausübung des Rechts ergebenden Schwierigkeiten sind der Grund für die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft unter den gegebenen tatsächlichen Umständen als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Das Obergericht ist auf die kantonale Appellation der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Kinderunterhaltsbeitrages nicht eingetreten (Ziffer 2 des Dispositivs). Diesen Punkt des Urteils hat die Beschwerdeführerin zwar angefochten, ohne aber zu begründen, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Bundesrechtsverletzung vorliegen könnte. Darauf ist nicht einzutreten.
6.
Mit Bezug auf den persönlichen Unterhaltsbeitrag verlangt die Beschwerdeführerin zulässigerweise, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr den Unterhaltsbeitrag bis Januar 2013 zu bezahlen.
6.1 Zur Begründung macht sie einmal geltend, zum gebührenden Unterhalt gehöre eine angemessene Altersvorsorge.
Das Obergericht hat im Bedarf der Beschwerdeführerin für die Altersvorsorge Fr. 600.-- monatlich eingesetzt. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid die angemessene Altersvorsorge nicht genügend berücksichtigt. Darauf ist nicht einzutreten (E. 1.4).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie habe sich in der Ehe gemäss der vereinbarten Aufgabenteilung um die Pflege und Erziehung der Tochter gekümmert und sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sei im Vertrauen in die gelebte Aufgabenteilung zu schützen. Die Aufnahme einer Erwerbtätigkeit als Büroangestellte sei ihr aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht zuzumuten.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin sei vor der Ehe einer Erwerbstätigkeit als Dekorentwerferin nachgegangen, habe sich danach in Buchhaltung weitergebildet und sei später in diesem Berufszweig tätig gewesen. Mit der 1997 eingegangenen Ehe habe die damals 42 Jährige ihre 20 jährige Berufstätigkeit zugunsten der Erziehung des Kindes aufgegeben. Im Trennungszeitpunkt (2001) sei die Beschwerdeführerin knapp 47 Jahre alt gewesen. Während der nunmehr bereits 7 Jahre dauernden Trennungszeit hätte sich die Beschwerdeführerin auf ihre neue Situation einstellen können. Die Tochter sei mittlerweile 12 Jahre alt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Stellenbewerbungen belegten, dass sie die Stellensuche offenbar erst vor einigen Monaten aufgenommen habe, wobei die in Form eines Standartbriefes ergangenen Bewerbungen wohl kaum das Interesse eines Arbeitgebers zu wecken vermocht hätten. Die Beschwerdeführerin habe 2006 vor Amtsgericht erklärt, sie werde zur Not etwas finden. Die erste Instanz habe erwogen, mit Vollendung des zehnten Altersjahres der Tochter sei der Beschwerdeführerin eine Teilzeiterwerbstätigkeit zuzumuten gewesen, weshalb sie der Beschwerdeführerin ab Februar 2007 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 2'000.-- angerechnet habe. Weil die Beschwerdeführerin aber in Tat und Wahrheit keiner Arbeit nachgegangen war, setzte das Obergericht den Zeitpunkt der Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens von Fr. 2'000.-- auf den 1. August 2009 fest.
6.2.2 Nach Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB ist beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe, namentlich auch das Einkommen der Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ist in der Regel vom tatsächlichen Einkommen auszugehen. Weigert sich die Unterhalt beanspruchende Partei eine zumutbare und mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben, oder gibt sie eine solche böswillig auf, so ist von einem hypothetischen Einkommen auszugehen, welches ihr allerdings nur nach einer gewissen Umstellungsfrist angerechnet werden kann (Schwenzer, in: FamKommentar Scheidung, Bern 2005, N. 16 zu Art. 125 ZGB). Dabei bildet Rechtsfrage, ob einem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist (BGE 126 III 10 E. 2b S. 13). Die Möglichkeit eines hypothetischen Einkommens zu erwähnen, beruht auf Indizien; damit liegt Beweiswürdigung, mithin eine Tatfrage vor (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12).
6.2.3 Im Eheschutzverfahren ist eine Pflicht zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit nur zu bejahen, wenn keine Möglichkeit besteht, auf eine während des gemeinsamen Haushalts gegebene Sparquote oder vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel - allenfalls unter Rückgriff auf Vermögen - trotz zumutbarer Einschränkungen für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichen und wenn die Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten (Alter, Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes zumutbar ist. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 542).
Im Scheidungsverfahren ist zu beachten, dass die vorsorglichen Massnahmen einen anderen Zweck verfolgen als die Eheschutzmassnahmen. Nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsprozesses wird eine Rückkehr zur gemeinsam vereinbarten Aufgabenteilung weder angestrebt noch ist sie wahrscheinlich. Insoweit darf dem Ziel der wirtschaftlichen Selbstständigkeit des bisher nicht oder bloss in beschränktem Umfang erwerbstätigen Ehegatten bereits eine gewisse Bedeutung zugemessen werden und in stärkerem Ausmass als im Eheschutzverfahren auf die bundesgerichtlichen Richtlinien zum Scheidungsunterhalt abgestellt werden (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 542; vgl. dazu auch: BGE 128 III 65 E. 4a S. 67). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht war bei Scheidung nach langer Ehedauer dem haushaltführenden Ehegatten, der auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die Wiederaufnahme einer solchen dann nicht mehr zuzumuten, wenn er im Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr erreicht hatte; diese Altersgrenze wurde jedoch nicht als starre Regel angesehen (BGE 115 II 6 E. 5a S. 11 mit Hinweisen). Nach der heutigen Praxis wird auf den Zeitpunkt der definitiven Trennung abgestellt (BGE 132 III 598 E. 9.2 S. 600 f.; 128 III 65 E. 4a S. 67; 130 III 537 E. 3.2 S. 542), es sei denn der ansprechende Ehegatte dürfe nach Treu und Glauben davon ausgehen, er habe sich (noch) nicht um eigenes Erwerbseinkommen bemühen müssen (BGE 130 III 537 E. 3.3 S. 543).
6.2.4 Ob es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, eine Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen, kann anhand der in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien (Ziff. 1-8) beurteilt werden, die beim Entscheid zu berücksichtigen sind, ob ein Beitrag zu leisten ist und gegebenenfalls in welcher Höhe und für wie lange (BGE 130 III 537 E. 3.4 S. 543).
6.2.5 Wie den Akten entnommen werden kann, hat der Beschwerdegegner in den Jahren 2001 und 2002 ein Eheschutzverfahren eingeleitet, das zur Trennung der Parteien führte. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Trennung (2001) 47 Jahre alt und war nach der gelebten Aufgabenteilung mit der Pflege und Erziehung ihres damals vierjährigen Kindes (geb. 1997) betraut. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Trennung noch ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens rechnen konnte. Vielmehr wird festgehalten, dass der Beschwerdegegner bereits im Jahr 2004 das Scheidungsverfahren eingeleitet hat. Unter diesen Umständen durfte die Beschwerdeführerin sich nicht darauf verlassen, sie werde auch weiterhin an der bisher gelebten Rolle festhalten können, welche ihr allein die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes der Ehegatten auferlegte. Die Vorinstanz stellt daher zutreffend fest, dass sich die Beschwerdeführerin auf ihre Rolle als teilzeitlich berufstätige Frau hätte einstellen können und müssen. Im weiteren gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gemäss den obergerichtlichen Feststellungen vor der Geburt der gemeinsamen Tochter während rund 20 Jahren berufstätig war und sich insbesondere in Buchhaltung weitergebildet hat. Zum Zeitpunkt der Scheidung (22. Juni 2006) war die Beschwerdeführerin 52 Jahre und das Kind rund 9 Jahre alt. Unter den gegebenen Umständen war es der Beschwerdeführerin zuzumuten, spätestens ab dem zehnten Alterjahr des Kindes (also ab Februar 2007) einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Von daher spricht unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit auch nicht dagegen, dass die Beschwerdeführerin im August 2009, wo sie nunmehr gemäss Obergericht ihre Teilzeitarbeit aufzunehmen hat bzw. ihr ein entsprechendes Einkommen angerechnet wird, rund 56 Jahre alt sein wird. Gegen die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sprechen die finanziellen Verhältnisse der Parteien (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB); während der Beschwerdegegner über ein Einkommen von Fr. 8'533.-- verfügt, hat die Beschwerdeführerin kein Einkommen aufzuweisen. Unter Berücksichtigung der vorwiegend positiven Umstände erweist sich die Aufnahme der Teilerwerbstätigkeit per August 2009 indes als zumutbar.
6.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann sinngemäss die Möglichkeit der Aufnahme der Teilerwerbstätigkeit.
Nach dem angefochtenen Entscheid hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 22. Juni 2006 erklärt, sie habe sich nicht um Arbeit bemüht, wenn aber Not sei, werde sie etwas finden. Das Obergericht hat diese Aussage und als Weiteres berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitssuche erst vor einigen Monaten aufgenommen hatte. Ferner erwog es, die ins Recht gelegten Stellenbewerbungen belegten, dass die Beschwerdeführerin die angeschriebenen potentiellen Arbeitgeber mit einem nichtssagenden Standartbrief bedient habe, welcher wohl kaum das Interesse eines Arbeitgebers geweckt habe, weshalb an der Ernsthaftigkeit der Bewerbungen zumindest ein Fragezeichen zu setzen sei. Das Obergericht ist somit in tatsächlicher Hinsicht unter Würdigung von Tatsachen zum Schluss gelangt, die Aufnahme eines Teilzeiterwerbs sei möglich. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die sehr allgemein gehaltene Behauptung, die Arbeitsmarktlage erlaube ihr nicht, eine Stelle zu finden. Sie geht damit nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Obergerichts ein, sondern beschränkt sich auf eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich nichts vor, was den vom Obergericht berücksichtigten Lohn von Fr. 2'000.-- als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.
6.4 Zusammenfassend erweist sich das bei der Beschwerdeführerin berücksichtigte Teilerwerbseinkommens per August 2009 nicht als nicht bundesrechtswidrig.
7.
Die Beschwerdeführerin erachtet ferner den Auszug aus der ehelichen Liegenschaft für ihre Tochter als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, da sie damit von ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werde. Ferner gibt sie zu bedenken, dass sie persönlich sich seit nunmehr 15 Jahren in der ehelichen Liegenschaft aufhalte und ihr ein Auszug daher schwer falle. Sie wirft in diesem Zusammenhang dem Obergericht vor, eine unzulängliche Interessenabwägung vorgenommen zu haben, und ersucht darum, ihr und der Tochter ein bis Ende Januar 2015 befristetes, in das Grundbuch einzutragendes Wohnrecht einzuräumen.
7.1 Ist ein Ehegatte wegen der Kinder oder aus anderen wichtigen Gründen auf die Wohnung der Familie angewiesen, so kann das Gericht ihm die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies dem anderen billigerweise zugemutet werden kann (Art. 121 Abs. 1 ZGB). Gehört die Wohnung der Familie einem Ehegatten, so kann das Gericht unter den gleichen Voraussetzungen und gegen angemessene Entschädigung oder unter Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag ein befristetes Wohnrecht einräumen (Art. 121 Abs. 2 ZGB).
Das Gericht wird damit zu einer Interessenabwägung verpflichtet, bei welcher den Interessen der (unmündigen) gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kinder, welche bisher in der Wohnung gelebt haben, eine zentrale Bedeutung zukommt. Daneben können auch andere Interessen, wie etwa Alter, Gesundheit und Beruf bzw. die finanziellen Verhältnisse oder soziale Gründe für die Zuteilung massgebend sein (Gloor, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 121 ZGB; Urteil 5A_72/2008 vom 13. März 2008 E. 2.1). Diese für die Einräumung eines Wohnrechts an Mietwohnungen vorgeschriebene Interessenabwägung ist auch vorzunehmen, wenn es um die Einräumung eines Wohnrechts an einer einem Ehegatten gehörenden Wohnung geht (GLOOR, a.a.O. N. 13 zu Art. 121 ZGB).
Die vorgenannten Bestimmungen räumen dem Sachgericht ein gewisses Ermessen ein (Urteil 5A_72/2008 vom 3. März 2008 E. 2.2). Ermessensentscheide prüft das Bundesgericht grundsätzlich frei; es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig erweisen (BGE 132 II 117 E. 2.2.5 S. 121; 130 III 28 E. 4.1 S. 32, je mit Hinweisen).
7.2 Bei seinem Entscheid, der Tochter sowie der Beschwerdeführerin kein Wohnrecht an der im Eigentum des Beschwerdegegners stehenden Wohnung einzuräumen, hat das Obergericht weder die Interessen der Beschwerdeführerin noch jene des Kindes, in seinem gewohnten Rahmen weiterleben und auf stabile Verhältnisse zählen zu können, unbeachtet gelassen. Es hat aber insbesondere auch den Bericht der Erziehungsbeiständin vom 5. April 2007 berücksichtigt, wonach die Tochter unter den derzeit gegebenen Umständen zu einer Aussenseiterin zu werden droht. Ferner hat das Obergericht in seine Abwägung mit einbezogen, dass 2009 ein Schulwechsel an die Oberstufe in C.________ ansteht. Die obergerichtlichen Erwägungen lassen eine Interessenabwägung unter Einbezug der wesentlichen Elemente erkennen. Der angefochtene Entscheid liegt im Rahmen des der Vorinstanz eingeräumten Ermessens und erweist sich auch nicht als unbillig. Die Beschwerde ist folglich insoweit abzuweisen.
8.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich verschiedene Punkte der vom Obergericht vorgenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Parteien standen unter dem Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 196 ff. ZGB), dessen Auflösung infolge Scheidung nach der gesetzlichen Regelung auf den Tag zurückbezogen wird, an dem das Begehren gestellt, d.h. die Scheidungsklage eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB; BGE 121 III 152). Nach den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts gilt als massgebender Stichtag der 22. Juni 2004. In diesem Zeitpunkt werden Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten nach ihrem Bestand ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Nach diesem Zeitpunkt kann sowohl hinsichtlich der Aktiven als auch der Passiven keine Errungenschaft mehr entstehen (BGE 121 III 152; statt vieler: DESCHENAUX/STEINAUER/ BADDELEY, Les effets du mariage, Bern 2000, S. 501 Rz. 1226).
8.1
8.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe auf ihren Antrag mit Beweisverfügung vom 18. September 2008 vom Beschwerdegegner die Edition verschiedener Vollständigkeitserklärungen bei diversen Banken angeordnet. Obwohl diese Unterlagen hätten eingereicht oder vom Obergericht hätten eingefordert werden können, habe es anlässlich der zweiten Hauptverhandlung vom 18. November 2008 auf die Einlage der vorher verlangten Unterlagen verzichtet und damit den Anspruch auf Beweisführung der Beschwerdeführerin (Art. 8 ZGB) sowie Art. 170 Abs. 1 und 2 ZGB verletzt.
8.1.2 Das Obergericht führt im angefochtenen Urteil aus, es habe den am 18. November 2008 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, es seien diverse Vollständigkeitserklärungen bei diversen Banken bezüglich des Vermögens des Beschwerdegegners einzuholen, abgewiesen, weil es die Vermögenssituation des Beschwerdegegners per 22. Juni 2004 als ausgewiesen betrachtet habe. Inzwischen liege auch eine Bestätigung der UBS D.________ vor, wonach der Beschwerdegegner im Jahr 2004 weder bei der UBS E.________ noch bei der UBS D.________ Konten geführt habe. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dieser Erwägung des angefochtenen Urteils nicht rechtsgenügend auseinander (E. 1.4). Ist aber die Vermögenssituation des Beschwerdegegners auf den massgebenden Stichtag gemäss der obergerichtlichen Beweiswürdigung erstellt, so ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beweisführungsanspruch (Art. 8 ZGB) bzw. die Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB verletzt sein könnte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.2
8.2.1 Das Obergericht hat verschiedene Provisionszahlungen an den Beschwerdegegner berücksichtigt, hinsichtlich einer Zahlung von Fr. 52'903.-- aber festgehalten, dieses Geld sei nicht dem Beschwerdegegner, sondern der Firma F.________ zugeflossen.
8.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei dieser Firma um eine Einzelfirma des Ehemannes handle, die nicht im Handelsregister eingetragen sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf die im Appellationsverfahren eingereichten Belege 94-103, insbesondere auf die Urkunden 102 und 103, wonach die Konten der angeblichen Firma auf den Namen des Beschwerdegegners lauteten. Im weiteren gehe aus der Abrechnung der Firma G.________ hervor, dass die Zahlungen direkt an den Beschwerdegegner geflossen seien. Die Beschwerdeführerin rügt damit im Ergebnis eine mangelhafte Begründung des Entscheids (Art. 29 Abs. 2 BV).
8.2.3 Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerdeführerin habe unzählige Beweisanträge gestellt und umfangreiche Belege eingereicht, habe es aber unterlassen, gestützt darauf Tatsachenbehauptungen vorzutragen und rechtliche Schlüsse zu ziehen.
8.2.4 Die Ausführungen des Beschwerdegegners gehen dahin, dass gar keine gültigen Beweisanträge vorgelegen hätten. Dabei wird aber nicht beachtet, dass die Beschwerdeführerin am 21. April 2008 einen Beweisantrag gestellt und verschiedene Belege (94-115) eingereicht hat, die mit Verfügung vom 30. Juni 2008 zu den Akten genommen wurden. Aus diesen Unterlagen ergibt sich zumindest, dass der Beschwerdegegner Inhaber der besagten Einzelfirma war, der die strittige Provision angeblich zugeflossen ist. Das Obergericht äussert sich überhaupt nicht zu diesen Anträgen und Belegen und begründet nicht, weshalb es auch angesichts der eingereichten und als Beweismittel entgegengenommenen Belege den Betrag nicht zur Errungenschaft des Beschwerdegegners rechnet. Die entsprechenden Ausführungen des Obergerichts zu diesem Punkt sind nicht nachvollziehbar. Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht verfassungskonform begründet (Art. 29 Abs. 2 BV; zum Begriff: BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Die Beschwerde ist begründet.
8.3
8.3.1 Das Obergericht hat den von der Beschwerdeführerin von einem Konto bei der Depositenkasse D.________ abgehobenen und in einem Schliessfach deponierten Betrag von Fr. 78'053.25 zur Errungenschaft gerechnet und dafürgehalten, die Ehefrau habe nicht bewiesen, dass dieser Betrag nicht mehr im Schliessfach sei, weshalb er unter Berücksichtigung der Beweislastregeln als Errungenschaft anzurechnen sei.
8.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass es sich um Errungenschaft handle. Auch wenn dieser Betrag zur Errungenschaft gezählt werde, habe der Beschwerdegegner zu beweisen, dass der Betrag am Stichtag noch vorhanden gewesen sei. Es sei unbestritten, dass sie während der Ehe über keine Einkünfte verfügt habe und keine Ersparnisse habe bilden können. Sie habe überdies belegt, dass die verschiedenen Prozesse sehr viel Geld verschlangen und habe so insgesamt dokumentiert, dass ein Betrag von Fr. 80'000.-- aufgewendet worden sei.
8.3.3 Die Beschwerdeführerin hatte vor Obergericht behauptet, bei diesem Konto handle es sich um Eigengut. Das Obergericht hat erkannt, beide Parteien hätten Zugang zum besagten Konto bei der Depositenkasse D.________ gehabt; die Beschwerdeführerin habe Bezüge tätigen und der Beschwerdegegner habe sich Auszüge beschaffen können. Das Obergericht hat die Behauptung der Beschwerdeführerin, es liege Eigengut vor, nicht als bewiesen erachtet, womit es auch zu Recht den fraglichen Betrag zur Errungenschaft rechnete (Art. 200 Abs. 3 ZGB).
Kein Bundesrecht verletzt hat das Obergericht ferner, indem es der Beschwerdeführerin die Beweislast für die Behauptung auferlegte, der Betrag von rund Fr. 78'000..-- sei nicht mehr vorhanden. Aufgrund der obergerichtlichen Ausführungen war erstellt, dass sich das Geld auf dem Konto befunden hat. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits behauptet, das vorhandene Geld für eigene Bedürfnisse verwendet zu haben, so dass nichts mehr vorhanden sei, und leitet daraus den Untergang einer allfälligen Forderung ab. Unter diesen Umständen oblag der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass der strittige Betrag am Stichtag nicht mehr vorhanden war (Art. 8 ZGB). Diesen Beweis hat die Beschwerdeführerin nach Auffassung des Obergerichts nicht erbracht. Was die Beschwerdeführerin gegen das Beweisergebnis vorbringt, sind reine Behauptungen. Darauf ist nicht einzutreten. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
8.4
8.4.1 Das Obergericht hat ferner ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vor der ersten Instanz noch geltend gemacht, sie habe Reparaturen am Haus in der Höhe von Fr. 3'500.-- getätigt, was zur Werterhaltung des Objektes geführt habe. Ferner habe die Beschwerdeführerin Ersatzforderungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Wintergartens gestellt. Vor Obergericht stelle die Beschwerdeführerin diese Ersatzforderungen nicht mehr.
8.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die entsprechenden Positionen in der Appellationsschrift vom 17. November 2006 auf den S. 17 ff. und in den Urkunden 42-44 (betreffend Eigenleistungen und Auslagenersatz für Reparaturen) und auf S. 22 sowie Urkunde 51 (betreffend Investitionen Wintergarten und Sauna) Ersatzforderungen zu Gunsten der Errungenschaft geltend gemacht. Damit rügt die Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
8.4.3 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den obergerichtlichen Standpunkt und macht geltend, die Beschwerdeführerin habe vor den kantonalen Instanzen einen allenfalls aus den Renovationen entstandenen Mehrwert im Sinn von Art. 209 Abs. 2 ZGB per Datum der Güterausscheidung weder behauptet noch belegt.
8.4.4 Wie sich den kantonalen Akten entnehmen lässt, hat die Beschwerdeführerin die strittigen Positionen tatsächlich in der kantonalen Appellationsschrift angesprochen und die erforderlichen Urkunden befinden sich ebenso in den Akten. Das Obergericht sagt nicht, die entsprechenden Vorbringen seien unzulässig. Indem es sich zu den entsprechenden Ausführungen und Beweismitteln nicht geäussert hat, verletzte es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; zum Begriff: BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe einen Ersatzanspruch nicht behauptet, ist denn nicht ersichtlich, weshalb sie sonst diesen Punkt in der Appellationsschrift angesprochen und entsprechende Beweise dargelegt hätte. Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet.
8.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der Beschwerdegegner habe am 1. Oktober 2003 einen Betrag von Fr. 50'000.-- in bar für den Kauf des Hauses geleistet. Dieser Betrag sei als Errungenschaft zu qualifizieren und aufzurechnen.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass sie all dies im kantonalen Verfahren den kantonalen Vorschriften entsprechend vorgetragen hat. Darauf ist nicht einzutreten (E. 1.3; Art. 99 BGG).
9.
Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Ziffern 6.2 und 6.4 sind aufzuheben, und die Sache ist insoweit im Sinn der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren einzig in gewissen Punkten der güterrechtlichen Auseinandersetzung obsiegt, ist aber mit Bezug auf das Besuchsrecht, die Erziehungsbeistandschaft, die Unterhaltsbeiträge und das Wohnrecht unterlegen. Es rechtfertigt sich, ihr die Kosten des Verfahrens zu ¾ und dem Beschwerdegegner folglich zu ¼ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11.
Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Es kann nicht gesagt werden, die Beschwerde habe sich von Anfang an als aussichtlos erwiesen. Sodann gilt die Beschwerdeführerin als bedürftig (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach zu entsprechen und auf die Erhebung von Kosten somit einstweilen zu verzichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffern 6.2 und 6.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 11. Dezember 2008 werden aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden zu ¾ der Beschwerdeführerin und zu ¼ dem Beschwerdegegner auferlegt. Der auf die Beschwerdeführerin entfallende Anteil wird einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden