BGer 2C_263/2009
 
BGer 2C_263/2009 vom 06.05.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_263/2009
Verfügung vom 6. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Kammer, vom 8. April 2009.
Nach Einsicht
in den Zirkulationsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2009, womit die Beschwerde von X.________, nigerianischer Staatsangehöriger, gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 6. Februar 2009, welches die gegen diesen angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 4. Mai 2009 bestätigt hatte, abgewiesen wurde,
in die Eingabe von X.________ vom 24./27. April 2009, vom Bundesgericht als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den vorerwähnten Zirkulationsentscheid entgegengenommen,
in Erwägung,
dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft bloss bis zum 4. Mai 2009 bewilligt worden ist,
dass mithin der Beschwerdeführer entweder aus der Haft entlassen worden ist oder aber ein neuer Entscheid des Bezirksgerichts Zürich über die Verlängerung der Ausschaffungshaft vorliegt, gegen welchen neu Beschwerde (ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und anschliessend gegebenenfalls ans Bundesgericht) geführt werden kann und muss,
dass so oder anders das aktuelle Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde am 4. Mai 2009 dahingefallen ist und keine Gründe ersichtlich sind, die Beschwerde dennoch materiell zu behandeln (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen BGE 128 II 34 E. 1b S. 36; 125 I 394 E. 4 S. 396 ff. mit Hinweisen; spezifisch zum Fall ausländerrechtlicher Haft Urteil 2C_413/2008 vom 24. Juni 2008 E. 1.2),
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), wobei er über die Gerichtskosten und die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung entscheidet (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller