Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_303/2009
Urteil vom 7. Mai 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sachentziehung, versuchte Nötigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 2. März 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verurteilung wegen Sachentziehung und versuchter Nötigung. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei befangen und habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und insbesondere diejenige, gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstossen zu haben, müssen in der Beschwerde ausdrücklich vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer, dem zur Last gelegt wird, der bzw. dem Berechtigten ein Glaskeramik-Kochfeld und eine Mischbatterie entzogen und die Rückgabe dieser Sachen von der Bezahlung einer von ihm behaupteten Honorarforderung abhängig gemacht zu haben, geht in seiner Eingabe nicht auf die entscheiderheblichen Erwägungen der Vorinstanz ein und zeigt nicht auf, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungswidrig sein sollte. So genügt es nicht, der Vorinstanz pauschal Befangenheit vorzuwerfen, ihr vorzuhalten, die Akten nicht gelesen und ausschliesslich auf die "Falschaussagen" der beiden "Lügner" A.________ und B.________ abgestellt zu haben, und den Nachweis des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts unter Darlegung der eigenen - abweichenden - Version der Dinge einfach zu bestreiten (Art. 105 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Insoweit erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Aus der Beschwerde geht ebenfalls nicht hervor, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Zudem spricht der Beschwerdeführer davon, wie lausig und unseriös Richter urteilten, und dass der angefochtene Entscheid ein Skandal sei und jeglicher seriöser Gerichtsarbeit entbehre. Die Beschwerde ist folglich teilweise auch unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill