BGer 1B_109/2009 |
BGer 1B_109/2009 vom 08.05.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_109/2009
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Urteil vom 8. Mai 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Justizbehörden des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Willkür.
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In Erwägung,
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dass sich X.________ mit einer in Englisch abgefassten Eingabe vom 15. April 2009 an das Bundesgericht wandte;
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2009 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 6 BGG aufgefordert hat, die Eingabe bis spätestens am 27. April 2009 in eine Amtssprache zu übersetzen, ansonsten sie unbeachtet bleibe;
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dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer ausserdem unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert hat, innert gleicher Frist den angefochtenen Entscheid einzureichen, ansonsten die Eingabe unbeachtet bleibe;
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dass der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht vernehmen liess;
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dass bei dieser Situation sich weitergehende Abklärungen durch das Bundesgericht erübrigen;
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dass gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde vom 15. April 2009 nicht einzutreten ist;
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dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Mai 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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