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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_854/2008
Urteil vom 8. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
W.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
gegen
Phenix Assurances, Avenue de la Gare 4, 1003 Lausanne, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefano Cocchi.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 1. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
W.________, geboren 1957, arbeitete seit April 1995 mit einem 80 %-Pensum als Assistentin der G.________ SA (nachfolgend: Arbeitgeberin) im Aussendienst und war in dieser Eigenschaft bei der Phenix Assurances (nachfolgend: Phenix oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 6. November 2000 kurz nach 12 Uhr wartete die Versicherte am Steuer eines VW Golf hinter einer Fahrschülerin (Lenkerin eines Renault Megan Coupé), welche im städtischen Mittagsverkehr auf einer leicht ansteigenden Strasse vor einem Fussgängerstreifen angehalten hatte. Beim anschliessenden Anfahren dieser beiden Personenwagen vermochte ein nachfolgender Taxifahrer seinen Mercedes-Benz E 200 nicht mehr rechtzeitig abzubremsen, prallte ins Heck des VW Golf und schob diesen ins Heck des Renault Megan Coupé. Anlässlich der unmittelbar folgenden medizinischen Abklärung im Spital X.________ klagte die Versicherte über zunehmende Hinterkopfschmerzen und Ameisenlaufen an den Kuppen der Finger II bis IV beider Hände. Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen verneinte sie. Ossäre Läsionen konnten röntgenologisch ausgeschlossen werden. Es wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert, ein weicher Halskragen und eine medikamentöse Therapie verordnet sowie eine volle Arbeitsunfähigkeit für drei Tage attestiert (Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 7. November 2000). Ab 18. Dezember 2000 war die Versicherte wieder zu 50 % und ab 8. Oktober 2001 zu 60 % arbeitsfähig. Nachdem die Phenix der Arbeitgeberin letztmals mit Zwischenabrechnung vom 29. November 2001 das Taggeld bis Ende 2001 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % überwiesen hatte, stellte sie die Taggeldleistungen per Ende 2001 ein. Die Arbeitgeberin entrichtete der Versicherten ab 1. Januar 2002 weiterhin den vollen, bis vor dem Unfall vom 6. November 2000 bezogenen Lohn. Anlässlich eines zweiten Unfalles geriet die Versicherte am 29. Januar 2003 auf schneebedeckter Fahrbahn mit ihrem Wagen ins Rutschen und kollidierte leicht mit einem Kandelaber. Am folgenden Tag suchte sie den sie seit Dezember 2000 behandelnden Chiropraktor Dr. H.________ auf, welcher ihr für den 30. und 31. Januar 2003 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Danach bescheinigte er wieder eine 50%ige [recte: 60%ige] Arbeitsfähigkeit wie vor dem zweiten Unfall (Bericht des Dr. H.________ vom 27. Mai 2003). Der am 24. April 2002 mit der Rechtsvertretung mandatierte Anwalt der Versicherten ersuchte die Phenix am 29. März 2005 um Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung über den Taggeldanspruch. Mit Verfügung vom 13. Mai 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006, hielt die Phenix an der Verneinung des Anspruches auf ein Taggeld ab 1. Januar 2002 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der W.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 1. Oktober 2008 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt W.________ beantragen, die Phenix habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichts- und des Einspracheentscheides "ab 1. Januar 2002 bis mindestens 24. Mai 2006 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 33,33 % auszurichten."
Während die Phenix auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1 Die Phenix hat im Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006, auf welchen der angefochtene Gerichtsentscheid verweist, die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4 ATSG]) und auf Taggeld im Besonderen (Art. 16 Abs. 1 UVG) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt für die vom kantonalen Gericht dargelegten Grundsätze über den für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Korrekt sind auch die Ausführungen zur Rechtsprechung über den im Weiteren erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis). Richtig sind sodann die Hinweise zur praxisgemässen Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen), zu den für den Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten massgebenden Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) und zu dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2
2.2.1 Zu ergänzen ist, dass sich an den Prinzipien zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 nichts geändert hat (RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322, U 458/04 E. 1 i.f.; Urteil U 161/06 vom 19. Februar 2007 E. 3.1). Keine materiellrechtliche Änderung beinhaltet auch der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576, U 123/04 E. 1.2). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der dem hier zu beurteilenden Sachverhalt zu Grunde liegende Unfall vom 6. November 2000 datiert und die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per Ende 2001 einstellte, der für die richterliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht relevante Erlass des Einspracheentscheids (vom 24. Mai 2006) jedoch erst nach Inkrafttreten des ATSG erging (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445; Urteil 8C_375/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.2.1).
2.2.2 Anzufügen bleibt im Weiteren, dass das Bundesgericht jüngst die sogenannte Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E.9 und 10 S. 121 ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116).
3.
3.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2002 weiterhin Anspruch auf ein Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung hat. Dabei ist zu prüfen, ob die Versicherte seither im Sinne einer natürlich und adäquat kausalen Folge des Unfalles vom 6. November 2000 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war und deshalb ihr angestammtes 80 %-Pensum nicht zu erfüllen vermochte.
3.2 Offenbleiben kann demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin die nach dem 31. Dezember 2001 weitergeführte Heilbehandlung - zu Recht oder Unrecht als Leistung der obligatorischen Unfallversicherung - übernommen hat. Diese Frage bildete nicht Gegenstand der Verwaltungsverfügung vom 13. Mai 2005. Insoweit diesbezüglich keine Verfügung ergangen ist, fehlt es an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
4.
Vorweg ist festzuhalten, dass der zweite Unfall (vom 29. Januar 2003) gemäss unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ohne weitere Folgen blieb. Dieser Tatsache kommt daher für die hienach zu beantwortende Frage nach einem allfälligen Taggeldanspruch ab 1. Januar 2002 keine Bedeutung zu.
5.
5.1 Dr. med. U.________ berichtete am 19. Juli 2001, die Beschwerdeführerin sei schon am Tag nach dem Unfall erneut selbstständig Auto gefahren. Seit 18. Dezember 2000 könne sie wieder ein Pensum von gut 50 % verrichten. In den kurz vor dem 19. Juli 2001 beendeten zweiwöchigen Ferien auf einem Segelschiff sei sie während der zweiten Woche weitgehend beschwerdefrei gewesen. Zur Verarbeitung "des mechanischen Unfalleinflusses", aber auch der "gleichzeitig stark veränderten Lebens- und Partnerschaftssituation" empfahl Dr. med. U.________ eine "psychologische Begleitung", die Wiederaufnahme einer körperlichen Tätigkeit (z.B. den Besuch eines Tanzkurses) und die Durchführung einer Craniosacralbehandlung beim Chiropraktor Dr. H.________.
5.2 Zu Recht ist von keiner Seite bestritten worden, dass sich die Versicherte laut Sachverhaltsfeststellung gemäss angefochtenem Entscheid (S. 13 f.) ab Februar 2001 rund drei- bis viermal monatlich zum Chiropraktor Dr. H.________ in Behandlung begab, die letzte Konsultation bei Hausarzt Dr. med. B.________ am 3. Oktober 2001 stattfand und vom 22. November 2001 bis 21. März 2002 ein Behandlungsunterbruch folgte. Der Hausarzt reduzierte die Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung ab 8. Oktober 2001 weiter auf 40 %, was bezogen auf die betriebliche Normalarbeitszeit der G.________ SA von 42,5 Stunden (bei einem Vollpensum) pro Arbeitswoche einer zumutbaren Arbeitsleistung von 25,5 Stunden pro Arbeitswoche entsprach. Diese trotz Unfallrestbeschwerden zumutbare Leistungsfähigkeitssteigerung von einer Arbeitsfähigkeit von zuvor 50 % auf eine solche von 60 % ab 8. Oktober 2001 basiert auf dem von der Beschwerdeführerin schon ab Sommer 2001 wieder verrichteten "gut 50%-igen Pensum" (Bericht des Dr. med. U.________ vom 19. Juli 2001 S. 3).
5.3 Obwohl zu Beginn des Jahres 2002 offensichtlich keine ärztlichen oder manualtherapeutischen Heilbehandlungsmassnahmen mehr erforderlich waren und die Phenix die Taggeldleistungen schon per 31. Dezember 2001 eingestellt hatte, begab sich die Versicherte erst am 21. März 2002 wieder in Behandlung zu Dr. H.________, nachdem sie von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überprüfung der weiteren Leistungspflicht mit Schreiben vom 5. März 2002 dazu aufgefordert worden war, eine Kopie des Unfallscheines einzureichen.
5.4 Die Versicherte hat seit 1. Januar 2002, wie sie selber mehrfach bestätigte, von der Arbeitgeberin - trotz Einstellung der Taggeldleistungen und einer nach Angaben des behandelnden Chiropraktors laut Unfallschein weiterbestehenden Arbeitsunfähigkeit von 40 % - den vollen Lohn für ihr angestammtes, bis zum Unfall vom 6. November 2000 erfülltes Erwerbspensum von 80 % ausbezahlt erhalten. Zwar bestritt die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 19. April 2005, dass die Beschwerdeführerin infolge des Ereignisses vom 6. November 2000 keinen Arbeitsausfall erlitten habe. Doch fügte die G.________ SA an, betreffend Umfang des Arbeitsausfalles könne nur die Versicherte selber Auskunft geben, da sie im Aussendienst tätig sei und die Arbeitgeberin keine Arbeitszeitkontrolle durchführe. In Übereinstimmung mit diesen Angaben hielt die G.________ SA auf dem "Fragebogen Arbeitgeber" zuhanden der IV-Stelle am 13. April 2005 (nachfolgend: Arbeitgeberfragebogen) fest, "gemäss Angaben der [Beschwerdeführerin]" sei es gesundheitsbedingt seit 2001 ununterbrochen zu Absenzen von "3,5 bis 4,5 Stunden pro Tag" gekommen. Die Versicherte bescheinigte in einer schriftlichen Erklärung vom 19. April 2005, da sie im Aussendienst tätig sei, müsse sie keine Arbeitszeitkontrolle führen. Dementsprechend sei "auch eine Kontrolle der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit durch die Verwaltung nicht gegeben."
5.5 Anlässlich der Haushaltsabklärung durch eine Mitarbeiterin der IV-Stelle vom 22. November 2006 hielt die Beschwerdeführerin fest, "sie könne sich [bei der G.________ SA] die Tage so einteilen, wie sie es gerne wolle." Aktuell arbeite sie - wie ursprünglich bei Antritt dieser Teilzeit-Arbeitsstelle mit 80 %-Pensum - nur von Dienstag bis Freitag. Seit dem Unfall sei es für sie "einfach wichtig, dass sie um ca. 15.00 Uhr wieder zu Hause sei, weil es ihr ab dieser Zeit ziemlich schlecht gehe" und sie sich dann sofort für zwei Stunden hinlegen müsse. Gegenüber der psychiatrischen Gutachterin Dr. med. L.________ liess die Versicherte anlässlich der Exploration vom 7. September 2005 demgegenüber verlauten, im Moment verwerte sie die ihr verbleibende Restarbeitsfähigkeit "mittwochs und donnerstags sowie freitag-morgens mit wechselndem Pensum je nach Bedarf." Da die Kompensation ihres Arbeitsausfalles "ja schon seit vielen Jahren geregelt sei", ihr Arbeitsplatz nicht wirklich in Gefahr sei und sie zu ihrem Vorgesetzten "eine recht gute Beziehung" habe, sei die Angst vor einem Verlust ihres Arbeitsplatzes "eher theoretischer Natur".
5.6 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht nachvollziehbar, dass die G.________ SA der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2002 während Jahren den vollen Lohn für das bis zum Unfall vom 6. November 2000 geleistete angestammte Wochenarbeitspensum von 34 Stunden (entsprechend des 80 %-Pensums laut Arbeitgeberfragebogen) ausbezahlt hat, wenn die Versicherte in diesem Zeitraum angeblich tatsächlich nur die von Seiten des Chiropraktors fortgesetzt attestierte Restarbeitsfähigkeit von 25,5 Stunden pro Arbeitswoche (vgl. hievor E. 5.2) geleistet hätte. Die Arbeitgeberin vermag denn auch nicht aus eigener Wahrnehmung substantiiert darzulegen, ob - und gegebenenfalls in welchem Ausmass - die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2002 bei der Erfüllung des angestammten Teilzeitpensums aus unfallbedingten Gründen eingeschränkt war. Angesichts der offenbar vollkommen fehlenden Arbeitszeit- und/oder Leistungskontrollen seitens der G.________ SA ist vielmehr davon auszugehen, dass die Versicherte im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht das bis zum Unfall an vier Tagen pro Woche absolvierte 80 %-Pensum ab 1. Januar 2002 zumutbarerweise wieder - allenfalls über fünf bis sechs Tage verteilt (gemäss Arbeitsvertrag war die Beschwerdeführerin grundsätzlich verpflichtet, bei Bedarf auch samstags zu arbeiten) - zu erfüllen vermochte.
6.
6.1 Die Vorinstanz hat nach ausführlicher Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage mit angefochtenem Entscheid die Unfalladäquanz der ab 1. Januar 2002 geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der hier anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109; vgl. E. 2.2.2 hievor) korrekt geprüft und verneint. Im Ergebnis bestätigte das kantonale Gericht, dass die - hier einzig den Streitgegenstand (vgl. E. 3 hievor) bildende - Taggeldeinstellung per 31. Dezember 2001 nicht zu beanstanden sei.
6.2 Ohne sich mit der Adäquanzprüfung gemäss angefochtenem Entscheid auseinanderzusetzen, bringt die Beschwerdeführerin vor, die unfallbedingte Heilbehandlung sei nach medizinischer Aktenlage über den 31. Dezember 2001 hinaus angezeigt gewesen. Eine Adäquanzprüfung habe erst gestützt auf das Gutachten des Instituts Y.________ für medizinische Begutachtungen vom 9. Oktober 2005 erfolgen dürfen. Die Adäquanz sei von der Phenix mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2006 untersucht worden. Erst in diesem Zeitpunkt könne der Heilbehandlungsprozess als abgeschlossen gelten. Bis dahin habe sie Anspruch auf ein Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung.
6.3 Entgegen der von der Versicherten vertretenen Auffassung, ist aus dem Vorhandensein behandlungsbedürftiger, natürlich und adäquat kausaler Unfallrestfolgen nicht zwingend darauf zu schliessen, dass eine gleichzeitig feststellbare (Teil-) Arbeitsunfähigkeit in jedem Falle einen Anspruch auf Taggeld im Sinne von Art. 16. Abs. 1 UVG begründet. Denn mit dem Taggeld wird - nur, aber immerhin - die aus der Arbeitsunfähigkeit resultierende Erwerbseinbusse kompensiert, weshalb eine versicherte Person, die auf Grund der Unfallfolgen zwar (medizinisch-theoretisch) in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist, jedoch keine Verdiensteinbusse erleidet, grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt ist (BGE 134 V 392 E. 5.3 i.f. S. 395 mit Hinweisen).
6.4 Konnte die Beschwerdeführerin, wie aktenkundig hinlänglich dokumentiert ist, nach eigenem Ermessen frei entscheiden, wann sie das angestammte 80 %-Pensum von 34 Arbeitsstunden pro Arbeitswoche zwischen Montag und Samstag absolvieren wollte, und steht gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber der psychiatrischen Gutachterin fest, dass sie die Restarbeitsfähigkeit von 60 % trotz angeblich fortbestehender unfallbedingter Beeinträchtigungen auch an drei Arbeitstagen (von Mittwoch bis Freitag) zu verwerten vermochte, so war es ihr nach Massgabe der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht auch zumutbar, das angestammte Wochenpensum von 34 Stunden (E. 5.6 hievor) bei einer geeigneten Verteilung auf die einzelnen Wochenarbeitstage zu erfüllen. Nur so lässt sich plausibel erklären, warum die Arbeitgeberin der Versicherten ab 1. Januar 2002 ohne Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin während mehr als sechs Jahren (bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides und gegebenenfalls auch darüber hinaus) den vollen Lohn für das angestammte 80 %-Pensum ausrichtete. Die G.________ SA hat denn auch nicht behauptet, der Beschwerdeführerin über so viele Jahre hinweg einen Soziallohn ausbezahlt zu haben. Zudem ist weder aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 19. April 2005 noch aus den übrigen Akten ersichtlich, dass die G.________ SA durch allfällige unfallbedingte Restbeschwerden der Versicherten ab 1. Januar 2002 einen nachvollziehbaren konkreten Arbeitsausfall von 8,5 Stunden pro Woche (Differenz zwischen dem 80 %-Pensum von 34 Stunden pro Arbeitswoche und der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 60 % nach E. 5.2 hievor) erlitten hätte. Schliesslich weist auch die mit Wirkung ab 1. Januar 2004 auf der Basis des 80 %-Pensums zugesprochene Erhöhung des Monatslohnes von Fr. 4'650.- auf Fr. 4'750.- (jeweils mal dreizehn pro Jahr zuzüglich Gratifikation) auf ein ohne Einschränkungen erfülltes angestammtes Arbeitspensum hin.
7.
7.1 Nach dem Gesagten scheint die Beschwerdeführerin mangels einer unfallbedingt erlittenen Verdiensteinbusse ab 1. Januar 2002 keinen Anspruch mehr auf ein Taggeld nach UVG gehabt zu haben. Hat die Versicherte von der Arbeitgeberin stets den vollen Lohn ausbezahlt erhalten, bleibt unter den gegebenen Umständen zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin über das zur Anfechtung der strittigen Taggeldeinstellung bereits im Einspracheverfahren erforderliche schutzwürdige Interesse (SVR 2006 IV Nr. 11 S. 41, I 791/03 E. 2.1 mit Hinweisen) verfügte. Diese Fragen brauchen hier nicht abschliessend beantwortet zu werden. Denn wie nachfolgend zu zeigen ist, hat das kantonale Gericht die von der Phenix verfügte Taggeldeinstellung im Ergebnis aus einem anderen Grund zu Recht bestätigt.
7.2 Die Beschwerdeführerin erhob gegen die mit angefochtenem Entscheid verneinte Adäquanz des Kausalzusammenhanges der ab 1. Januar 2002 geklagten angeblichen Unfallfolgen und dem Ereignis vom 6. November 2000 keine Einwände. Gestützt auf die hinreichend abgeklärte Sachlage stellte das kantonale Gericht in Bezug auf den Zustand ab 2002 korrekt fest, organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden seien nicht mehr vorhanden gewesen und von weiteren Heilbehandlungsmassnahmen habe keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden können. Zudem sei eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete, fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung ab 2002 nicht durchgeführt worden (vgl. E. 5.2 und 5.3 hievor). Nach Prüfung der übrigen Kriterien gelangte die Vorinstanz zur Auffassung, dass die Unfalladäquanz der ab 1. Januar 2002 geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Dies ist insoweit mit Bezug auf die hier einzig den Streitgegenstand bildende Frage (E. 3 hievor) nach dem strittigen Taggeldanspruch ab 1. Januar 2002 unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden, als die Vorinstanz die von der Phenix verfügte Taggeldeinstellung per 31. Dezember 2001 im Ergebnis zu Recht bestätigt hat.
7.3 Soweit die Beschwerdegegnerin darüber hinaus durchgeführte Heilbehandlungsmassnahmen als Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung übernommen hat, bildet diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 3 hievor). Die Phenix wird die Folgen einer diesbezüglich allenfalls verspätet erlassenen Einstellungsverfügung in dem Sinne zu tragen haben, als bei der Frage einer allfälligen Rückerstattung oder Verrechnung zu Unrecht bezogener Leistungen der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen sein wird (BGE 133 V 57 E. 6.8 S. 65).
8.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli