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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1056/2008
Urteil vom 13. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, Postfach, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegner,
IV-Stelle des Kantons Freiburg, 1762 Givisiez,
S.________.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. September 2008.
Sachverhalt:
Am 8. September 2008 schrieb der Sozialversicherungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg die Beschwerde der S.________ gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Freiburg vom 17. Oktober 2007 als gegenstandslos ab, sprach ihr eine Parteientschädigung von Fr. 500.- und ihrem Anwalt, G.________, im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von Fr. 400.- zu. Dieser erhob am 22. Oktober 2008 gegen die Höhe der ihm zugesprochenen Entschädigung Einsprache gemäss Art. 34 des kantonalen Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über die unentgeltliche Rechtspflege (SGF 136.1; URPG). Am 3. November 2008 trat der Sozialversicherungsgerichtshof auf die Einsprache nicht ein und verfügte die Überweisung an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht überprüft die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 115 E. 1 S. 117).
2.
Der Sozialversicherungsgerichtshof begründet sein Nichteintreten damit, Art. 148 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 (SGF 150.1; VRG; recte: Art. 34 URPG) verstosse gegen den Grundsatz des einfachen und raschen Verfahrens im Bereich der Sozialversicherungen und verletze damit Bundesrecht, weshalb direkt das Bundesgericht zuständig sei. Diese Ansicht ist unzutreffend. Die Bemessung der Höhe der unentgeltlichen Rechtspflege ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen; Bundesrecht ist nur verletzt, wenn die Anwendung des kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder auf Grund des Ergebnisses im konkreten Einzelfall, zu einer Verfassungsverletzung führt (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158; Urteil 8C_411/2008 vom 14. November 2008, E. 4.1). Das in Art. 34 URPG vorgesehene Rechtsmittel verletzt Art. 61 lit. a ATSG nicht. Dies gilt hier umso mehr, da die versicherte Person am Verfahren über die Höhe der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht beteiligt und demnach der Schutzgedanke von Art. 61 lit. a ATSG hinfällig ist (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 3 zu Art. 61). Daran ändert auch Art. 7 Abs. 2 VRG nichts, da keine dem kantonalen Recht vorgehende bundesrechtliche Norm besteht. Somit ist der kantonale Instanzenzug, der sich nach kantonalem Recht richtet (Esther Tophinke, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 10 zu Art. 86 BGG), nicht erschöpft und es liegt kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG vor. Die Sache ist an den Sozialversicherungsgerichtshof zu überweisen, damit er über die Einsprache vom 22. Oktober 2008 entscheide. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Entscheid vom 8. September 2008 bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfrage den Anforderungen von Art. 112 BGG entspricht.
3.
Da die Prozessvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG.
4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird an das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, überwiesen, damit es über die Einsprache vom 22. Oktober 2008 entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Riedi Hunold