Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_41/2009
Urteil vom 14. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otfried Krumpholz,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Vollmer,
Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
I. Zivilkammer, vom 17. Februar 2009.
Sachverhalt:
A.
Y.________ (Beschwerdegegner) beantragte mit Klage vom 26. November 2007 beim Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises X Thun, X.________ (Beschwerdeführerin) sei zu verpflichten, ihm für seine frühere Tätigkeit als deren Rechtsvertreter Fr. 27'827.95 zu bezahlen. Der Gerichtspräsident trat auf die Klage mit Urteil vom 7. Januar 2009 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schrieb er infolge Obsiegens der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gerichtskosten als gegenstandslos ab. Soweit das Gesuch die Parteikosten betraf, wies er es mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab. Die Kosten von Fr. 300.-- für das Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege auferlegte er der Beschwerdeführerin.
B.
Gegen diesen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gelangte die Beschwerdeführerin mit Rekurs an das Obergericht des Kantons Bern, den dieses am 17. Februar 2009 abwies. Auch das Obergericht verneinte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass eine Teilauszahlung aus dem Nachlass des Vaters oder zumindest die Aufnahme eines kurzfristigen Kredites möglich sei, die Erbteilung nur vom Einverständnis der Rekurrentin abhänge und sie zudem über Grundstücke verfüge, die hypothekarisch belastet werden könnten. Dementsprechend sei es der Beschwerdeführerin durchaus möglich, die Prozesskosten des Hauptverfahrens innerhalb von zwei Jahren zu tilgen.
C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, den Entscheid des Obergerichts vom 17. Februar 2009 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu gewähren. Ferner sei ihr auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Stellungnahmen zur Beschwerde wurden nicht eingeholt.
Der Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 8. April 2009 die aufschiebende Wirkung gewährt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG selbständig mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar ist (Urteil 4A_350/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 2; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 1.1).
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2). Vorliegend geht es im Hauptverfahren um eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von weniger als 30'000 Franken. Gegen den Endentscheid ist daher die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nicht zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und kommt damit auch gegen den Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nur in Betracht, wenn geltend gemacht wird, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 42 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 lit. c und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ). Dies ist indessen hier nicht der Fall.
Damit erweist sich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, deren weitere Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, als zulässig (Art. 113 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG) ist demnach auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 133 III 393 E. 6, 589 E. 2 S. 591 f., je mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399).
2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was der Beschwerdeführer mit einer den vorstehend (Erwägung 2.1) genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 3.2). Soweit in einer Beschwerde Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; der Beschwerdeführer hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1; 133 I 149 E. 3.1).
Wird eine verfassungswidrige Nichtberücksichtigung von behaupteten, im angefochtenen Entscheid aber nicht festgestellten Tatsachen geltend gemacht, ist mit Aktenhinweisen darzulegen, dass diese rechtsrelevanten Tatsachen bereits bei der Vorinstanz prozessrechtskonform eingebracht wurden, indessen von jener unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts unberücksichtigt gelassen worden seien. Ansonsten geltend sie als neu und daher unzulässig (Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Verbindung mit Art. 117 BGG; vgl. für die Beschwerde in Zivilsachen die Urteile 4A_214/2008 vom 9. Juli 2008 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 134 III 570; 4A_253/2008 vom 14. Oktober 2008 E. 1.3 in fine; 4A_526/2008 vom 21. Januar 2009 E. 3.2; für das altrechtliche Berufungsverfahren: BGE 115 II 484 E. 2a; für das altrechtliche Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde: BGE 118 Ia 20 E. 5a).
3.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2, 97 E. 3b S. 98; 118 Ia 369 E. 4a S. 370, je mit Hinweisen).
Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind. Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugreifen (4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3). Insbesondere darf von einem Grundeigentümer verlangt werden, einen Kredit auf sein Grundstück aufzunehmen, soweit dieses noch belastet werden kann (BGE 119 Ia 11 E. 5). Ist keine höhere Belastung möglich, stellt sich die Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Veräusserung (Urteil 5A_294/2008 vom 18. August 2008 E. 3.4). Bei der Feststellung des Vermögens ist selbst eine unverteilte Erbschaft zu berücksichtigen (BGE 119 Ia 11 E. 5a S. 13), soweit daraus innert nützlicher Frist flüssige Mittel erhältlich gemacht werden können oder diese mit einem Kredit belehnt werden kann (vgl. Urteil 5A_294/2008 vom 18. August 2008 E. 3.4.1).
4.
Vorliegend ist unbestritten, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin offenkundig nicht zur Finanzierung des Prozesses ausreicht. Streitig ist dagegen, ob diese aus ihrem Vermögen bzw. aus dem Nachlass ihrer Eltern flüssige Mittel zur Finanzierung des Prozesses beschaffen kann, so dass ihr Zugang zur Justiz gewährleistet ist (vgl. Urteil 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3). Die Vorinstanz hat dies mit mehrfacher Begründung bejaht, wogegen die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sich dabei auf willkürliche Tatsachenfeststellungen gestützt.
5.
Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin sei zu einem Drittel am Nachlass ihrer Eltern beteiligt. Im Nachlass ihres Vaters befinde sich gemäss Bilanz vom 31. Dezember 2006 ein Anlagevermögen in der Höhe von Fr. 5'953'151.-- und ein Umlaufvermögen von Fr. 242'048.79, wovon Fr. 213'847.64 liquide Mittel seien. Einem Verkehrswertgutachten bzw. einer Schätzung zufolge beliefen sich die Verkehrswerte der Liegenschaften auf rund Fr. 7.9 Mio. Das Verfahren bezüglich der Teilung des Nachlasses des Vaters sei noch hängig.
Zur Bedürftigkeit erwog die Vorinstanz unter anderem, es sei der Beschwerdeführerin angesichts der vorhandenen Vermögenswerte aus dem Nachlass ihrer Eltern zumutbar, ein kurzfristiges Darlehen aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin verfüge daher auch ohne Einigung über die Erbteilung über genügend Vermögenswerte, mit denen innerhalb nützlicher Zeit hinreichend Liquidität zur Tilgung der Prozesskosten erhältlich gemacht werden könne.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe damit willkürliche, realitätsferne Annahmen getroffen. Ein Darlehensgeber werde sich sicher nicht auf eine Abtretung oder ein Pfandrecht an einem heftig umstrittenen und seit vielen Jahren vor Gericht streitigen Erbteil einlassen, zumal der Nachlass im Wesentlichen aus Grundstücken bestehe, deren gegenwärtiger Wert und Veräusserbarkeit nicht ohne Weiteres zu bestimmen seien und die darüber hinaus noch jeweils zum grössten Teil in den nicht auseinandergesetzten Nachlass der Mutter fielen. Damit legt sie indessen bloss in appellatorischer Weise ihre eigene Sicht der Dinge dar, ohne darzulegen, inwiefern die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz geradezu willkürlich sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Darauf kann nicht eingetreten werden (Erwägung 2.1 vorne).
Nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin sodann, wenn sie mit verschiedenen Belegen und Beweisanträgen vorbringt, dass ihre Versuche, den Nachlass des Vaters zu belehnen bzw. ihren Erbanteil an Dritte zu verkaufen, erwartungsgemäss fruchtlos geblieben seien. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich dazu keine Sachverhaltsfeststellungen entnehmen und die Beschwerdeführerin erhebt in diesem Zusammenhang keine substantiierte Verfassungsrüge, die es dem Bundesgericht bei deren Begründetheit erlauben könnte, den Sachverhalt zu ergänzen, sondern begnügt sich mit der pauschalen und ohne Aktenhinweis versehenen Behauptung, solches schon vor der ersten Instanz vorgetragen zu haben (vgl. dazu Erwägung 2.2 vorne).
Demnach hat die Vorinstanz die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin verfassungskonform verneint und erübrigt es sich, auf ihre weiteren Begründungen dafür und die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rügen einzugehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege ist nicht dargetan. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
6.
Die Beschwerdeführerin hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht befreit eine bedürftige Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls ist ihr ein Rechtsanwalt beizugeben ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind damit von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer