Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_264/2009
Urteil vom 15. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit und Migration Uri,
Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf UR.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 6. April 2009.
Erwägungen:
1.
Das Amt für Arbeit und Migration Uri wies am 21. Januar 2009 eine Einsprache von X.________ ab und bestätigte dabei die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für deren Tochter Y.________. Diesen ihr am 22. Januar 2009 eröffneten Einspracheentscheid focht X.________ am 20. Februar 2009 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, an. Dieses trat mit Entscheid vom 6. April 2009 mit der Begründung darauf nicht ein, dass die Beschwerde nicht innert der vom kantonalen Recht auf 20 Tage festgesetzten Beschwerdefrist erhoben worden sei.
X.________ gelangte am 28. April 2009 mit einer vom 27. April 2009 datierten Beschwerde ans Bundesgericht. Nachdem sie am 4. Mai 2009 aufforderungsgemäss den angefochtenen Entscheid eingereicht hatte, wurde ihr mit Schreiben vom 6. Mai 2009 erläutert, welchen Anforderungen die Rechtsschrift genügen muss, wobei namentlich auf die Begründungsanforderungen bei der Anfechtung von Nichteintretensentscheiden hingewiesen wurde. Am 13. Mai 2009 hat die Beschwerdeführerin eine vom 11. Mai 2009 datierte ergänzende Beschwerdeschrift nachgereicht.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf den von der Vorinstanz herangezogenen Nichteintretensgrund zu beziehen. Beruht der (Nichteintretens-) Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht, welche spezifischer Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Angefochten ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid. Weder in der Beschwerdeschrift vom 27./28. April 2009 noch in der - nach diesbezüglicher Belehrung - am 11. Mai 2009 verfassten und am 13. Mai 2009 zur Post gegebenen ergänzenden Rechtsschrift geht die Beschwerdeführerin auf die verfahrensrechtliche Frage der Rechtzeitigkeit ihrer kantonalen Beschwerde bzw. der vom kantonalen Recht an die verspätete Beschwerdeerhebung angeknüpften Rechtsfolge des Nichteintretens ein. Auf die offensichtlich einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Arbeit und Migration Uri, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller