BGer 8C_347/2009 |
BGer 8C_347/2009 vom 15.05.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_347/2009
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Urteil vom 15. Mai 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Parteien
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S.________, Beschwerdeführer,
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 16. Februar 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde des S.________ vom 21. April 2009 (Poststempel) gegen einen (nicht beigelegten) Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2009,
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in die nach Erlass der Verfügung vom 22. April 2009 betreffend fehlende Beilagen dem Bundesgericht von S.________ am 2./4. Mai 2009 zugesandte Eingabe,
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in die mit Eingabe vom 11. /13. Mai 2009 erfolgte Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen nicht innerhalb der mit Verfügung vom 22. April 2009 angesetzten, am 4. Mai 2009 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat,
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dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass hieran auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2./4. Mai 2009 nichts ändert, weil der vom Gericht angezeigte Formmangel der fehlenden Beilagen innert der mit Verfügung vom 22. April 2009 angesetzten Nachfrist nicht behoben worden ist,
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dass auch die Eingabe vom 11./13. Mai 2009 und die damit erfolgte Nachreichung des Entscheides zufolge Fristversäumnisses unerheblich sind, zumal sie an der gesetzlichen Regelung (Art. 42 Abs. 3 sowie Abs. 5 BGG) und der darauf beruhenden Verfügung vom 22. April 2009 nichts zu ändern vermögen (zu der - nicht erstreckbaren - Rechtsmittelfrist und den innerhalb dieser Frist einzureichenden Beilagen vgl. Art. 42 Abs. 1-3, Art. 47 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass überdies die genannten Eingaben - soweit sie überhaupt innerhalb der Beschwerdefrist des Art. 100 Abs. 1 BGG und damit rechtzeitig eingereicht worden sind - den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermögen, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 BGG) vorliegt,
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dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Mai 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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