Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_163/2009
Verfügung vom 18. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausweisung; Kündigungsschutz; Abholungsfrist,
Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2009.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2009 und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2008 mit Schreiben vom 14. Mai 2009 zurückgezogen hat;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin