BGer 5A_234/2009 |
BGer 5A_234/2009 vom 18.05.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_234/2009
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Urteil 18. Mai 2009
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Fürsprecher Martin Schwaller,
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gegen
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Gerichtspräsidium Kulm,
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Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm.
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Gegenstand
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Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Erbteilung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts-
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präsidiums Kulm vom 27. Januar 2009 und des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 11. März 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Rahmen eines Erbteilungsverfahrens wurde X.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Fürsprecher und Notar Y.________ als unentgeltlicher Anwalt beigeordnet. Mit Entscheid vom 27. Januar 2009 entband der Präsident des Bezirksgerichts Kulm diesen aus gesundheitlichen Gründen von seinem Amt und bestimmte neu Rechtsanwalt Z.________ zum unentgeltlichen Rechtsvertreter; den von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen, in Deutschland domizilierten, aber im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragenen Anwalt lehnte das Bezirksgericht ab.
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B.
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Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Sie rügte die Verletzung des rechtlichen Gehörs und beantragte, den Entscheid vom 27. Januar 2009 aufzuheben und Fürsprecher Martin Schwaller als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen; eventuell sei die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Schweizerische Bundesgericht zu überweisen. Mit Entscheid vom 11. März 2009 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde ein, weil der Entscheid über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters endgültig und damit kein kantonales Rechtsmittel gegeben sei. Das Eventualbegehren auf Überweisung der Beschwerde an das Bundesgericht wies das Obergericht ab.
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C.
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Mit Eingabe vom 2. April 2009 wendet sich X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt, ihre Beschwerde vom 9. Februar 2009 an das Obergericht des Kantons Aargau sei durch das Bundesgericht entgegenzunehmen, die Verfügung des Gerichtspräsidiums Kulm vom 27. Januar 2009 sei aufzuheben und anstelle von Rechtsanwalt Z.________ sei Fürsprecher Martin Schwaller zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bestellen; eventuell sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. März 2009 aufzuheben und dieses anzuweisen, auf die Beschwerde vom 9. Februar 2009 einzutreten. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Mit dem Entscheid des Gerichtspräsidiums Kulm vom 27. Januar 2009 ist ein letztinstanzlicher Entscheid angefochten, mit welchem ein nicht den Wünschen der Beschwerdeführerin entsprechender Rechtsanwalt zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestimmt worden ist. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid (Urteil 1B_245/2008 vom 11. November 2008 E. 2), gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Rein praktische Nachteile genügen nicht; diese müssen rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338).
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1.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. dazu BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).
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1.2.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege insgesamt oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert, nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil an (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131; s. auch BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338). Demgegenüber hat die Abweisung eines Gesuches um einen Wechsel des amtlichen Verteidigers bzw. die Nichtbestellung des gewünschten Anwalts in aller Regel keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil zur Folge (BGE 126 I 207 E. 2b S 211; Urteil 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 1). Die Gefahr eines solchen wird in diesen Fällen primär angenommen, wenn der designierte Anwalt seine Aufgabe z.B. wegen einer Interessenkollision oder offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann (Urteil 1B_237/2007 vom 8. Januar 2008 E. 1.7; s. auch BGE 124 I 185 E. 3b S. 190). Selbst wenn die unentgeltliche Rechtspflege geniessende Partei keinen Anspruch auf die Zuordnung des von ihr gewünschten Anwalts hat, darf die bestimmende Behörde die Wünsche nicht willkürlich ausser Acht lassen (s. Urteil 1B_245/2008 vom 11. November 2008 E. 2, mit zahlreichen Hinweisen). Demzufolge ist ein nicht wiedergutzumachender Nachteil nicht auszuschliessen, wenn die vom Rechtssuchenden geäusserten Wünsche objektiv begründet sind und diese willkürlich unbeachtet blieben (s. Urteile 1B_74/2008 vom 18 Juni 2008 E. 2 und 3; 2C_241/2008 vom 27. Mai 2008 E. 4.3).
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Die vom Bundesgericht vor allem für strafrechtliche Verfahren entwickelte Rechtsprechung kann ohne weiteres für zivilrechtliche Verfahren übernommen werden.
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1.2.2 Konkret hat die Beschwerdeführerin die Bestimmung des in A.________ (Deutschland) praktizierenden, aber im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragenen und damit in der Schweiz zugelassenen Rechtsanwalts S.________ vorgeschlagen. Diesem Wunsch wurde mit der Begründung nicht entsprochen, dieser habe sich weder mittels Vollmacht ausgewiesen noch selbst ein Gesuch um Einsetzung als unentgeltlicher Vertreter gestellt. Zudem sei es nach der Praxis zulässig und üblich, vorab im Kanton geschäftlich niedergelassene Anwälte zu unentgeltlichen Vertretern zu bestellen, da sich diese mit dem kantonalen Verfahrensrecht am besten auskennten, was auch im Interesse der unentgeltlich prozessierenden Partei liege und ihre ordnungsgemässe Vertretung erleichtere. Hinzu komme, dass auch vor dem Hintergrund von Kostenüberlegungen die beantragte Einsetzung von S.________ abzulehnen sei, müsse doch damit gerechnet werden, dass durch Aktenversand ins Ausland, Anreisezeiten des ausländischen Vertreters etc. zusätzliche Kosten entstünden, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass der gewünschte Vertreter sich allein für die Führung des Mandates überwiegend in der Schweiz aufhalten werde. Die damit verbundenen Kosten, welche vorerst aus öffentlichen Mitteln zu bezahlen seien, und Zeitversäumnisse stünden somit der beantragten Einsetzung entgegen. Diese Nachteile könnten durch die Einsetzung eines ansässigen Anwalts vermieden werden, ohne die wohlverstandenen Interessen der Beschwerdeführerin zu beeinträchtigen.
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1.2.3 In der Beschwerde vom 2. April 2009 führt die Beschwerdeführerin keine Gründe an, welche geeignet wären, eine Ausnahme vom Grundsatz (Interessenkollision bzw. offensichtliche Unfähigkeit) zu begründen. Sie bringt auch nichts vor, was die Begründung für die Ablehnung des von ihr gewünschten S.________ als willkürlich erscheinen liesse. Im Übrigen geht es der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gar nicht mehr um S.________; vielmehr beantragt sie die Einsetzung von Herrn Fürsprecher Martin Schwaller als unentgeltlichen Anwalt. Dieses Begehren ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).
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Unter den gegebenen Umständen bewirkt der angefochtene Zwischenentscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zulasten der Beschwerdeführerin, sodass nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
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1.3 Bei diesem Ergebnis kann auf eine Erörterung bzw. Prüfung der anderen Eintretensvoraussetzungen verzichtet werden.
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2.
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Nach dem Gesagten wird Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2009
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Schett
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