Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_100/2009
Urteil vom 20. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,
gegen
Staatsanwaltschaft für den Kanton Bern,
Holderstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. April 2009 des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland, Haftrichter 1.
Sachverhalt:
A.
Der Untersuchungsrichter 10 des Kantons Bern (Im Folgenden: Untersuchungsrichter) führte gegen X.________ eine Voruntersuchung wegen des Verdachts des Raubes, des Diebstahls, des Betrugs sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz.
Vom 21. bis zum 25. Dezember 2006 befand sich X.________ in Untersuchungshaft. Am 7. November 2007 wurde er erneut in Untersuchungshaft versetzt. Seither ist er inhaftiert. Am 7. Juli 2008 wurde ihm der vorzeitige Strafantritt bewilligt.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2008 schloss der Untersuchungsrichter die Voruntersuchung. Er beantragte der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (im Folgenden: Staatsanwaltschaft), X.________ dem Kreisgericht II Biel-Nidau zur Beurteilung zu überweisen wegen: 1. Raubes und Versuchs dazu, mehrfach sowie mit einer Schusswaffe bzw. mit einer anderen gefährlichen Waffe, eventuell bandenmässig begangen; 2. Diebstahls, bandenmässig begangen mit mindestens drei weiteren unbekannten Tatbeteiligten; 3. mehrfachen Diebstahls, teilweise Versuchs dazu; 4. Betrugs; 5. qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und 6. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz.
Mit Gegenantrag vom 9. Oktober 2008 verlangte die Staatsanwaltschaft, X.________ sei alternativ zu den unter den Ziffern 1 und 5 des Überweisungsbeschlusses als Raub bzw. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz beantragten Sachverhalten wegen Irreführung der Rechtspflege zu überweisen, soweit er sich gegenüber den Polizeibehörden selbst fälschlicherweise der unter den genannten Ziffern dargestellten Straftaten beschuldigt habe. Ansonsten stimmte die Staatsanwaltschaft den Anträgen des Untersuchungsrichters zu.
Am 29. Oktober 2008 erklärte sich der Untersuchungsrichter mit dem Gegenantrag einverstanden.
Am 28. Januar 2009 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 6. Februar 2009 wies der Haftrichter 1 des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland (im Folgenden: Haftrichter) das Gesuch ab.
Am 19. März 2009 eröffnete das Kreisgericht die Hauptverhandlung. X.________ widerrief seine Geständnisse bzw. Selbstanzeigen und gab an, die in den Ziffern 1.1-1.3 (Raubüberfälle), 3.1 (Diebstahl), und 5.1-5.3 (qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) des Überweisungsbeschlusses dargelegten Sachverhalte träfen nicht zu; er habe diese erfunden. Das Kreisgericht brach darauf die Verhandlung ab. Es beschloss, beim Forensisch Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) ein psychiatrisches Gutachten einzuholen und die Akten eines einen Dritten betreffenden Strafverfahrens beizuziehen. Den bereits festgesetzten Termin für die Hauptverhandlung am 20./21. April 2009 sagte es ab.
Am 24. März 2009 ersuchte X.________ erneut um Haftentlassung.
Mit - ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnetem - Entscheid vom 30. März 2009 wies der Haftrichter das Gesuch ab.
Dagegen erhob X.________ Rekurs bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern. Mit Beschluss vom 9. April 2009 trat die Anklagekammer darauf nicht ein. Sie befand, der Entscheid des Haftrichters sei nicht rekursfähig. Der Haftrichter entscheide bei Haftentlassungsgesuchen nach der Überweisung endgültig. Gegen den Entscheid des Haftrichters sei unmittelbar die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Der haftrichterliche Entscheid sei mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu versehen und X.________ erneut zu eröffnen. Der Fristenlauf werde erst mit der Zustellung des haftrichterlichen Entscheids mit Rechtsmittelbelehrung in Gang gesetzt.
Am 14. April 2009 eröffnete der Haftrichter seinen - mit jenem vom 30. März 2009 wörtlich übereinstimmenden - Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. Der Haftrichter erwog, hinsichtlich der Vermögensdelikte gemäss Ziffern 2, 3 und 4 des Überweisungsbeschlusses sowie aufgrund der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Strassenverkehrsgesetz (Ziffern 5 und 6 des Überweisungsbeschlusses) bestehe trotz des Widerrufs einzelner Geständnisse ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 176 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Bern vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV; BSG 321.1). Der Haftrichter bejahte sodann Ausführungsgefahr gemäss Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV. Die Dauer der Haft beurteilte er als verhältnismässig. Geeignete Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Haftrichters vom 1. April 2009 (gemeint: 30. März 2009) bzw. 14. April 2009 sei aufzuheben; er sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
C.
Der Haftrichter hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, der Entscheid des Haftrichters sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen und zur Prüfung einer Ersatzmassnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Haftrichter hat auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft verzichtet.
X.________ hat zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Bemerkungen eingereicht. Er hält an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist hier gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG gegeben.
Wie sich aus dem Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. April 2009 ergibt, steht gegen den angefochtenen Entscheid kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
Die Vorinstanz hat nach Aufforderung durch die Anklagekammer ihren Entscheid am 14. April 2009 - diesmal mit Rechtsmittelbelehrung - nochmals formell eröffnet. Der Beschwerdeführer und seine Anwältin haben den Entscheid tags darauf erhalten. Die am 30. April 2009 der Post übergebene Beschwerde erfolgt somit innerhalb der Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) und ist rechtzeitig. Die Beschwerdefrist wäre im Übrigen selbst dann eingehalten, wenn man annehmen wollte, dass der Beschwerdeführer bereits den Entscheid des Haftrichters vom 30. März 2009 mit Beschwerde in Strafsachen hätte anfechten müssen. Diesen Entscheid haben der Beschwerdeführer und seine Anwältin am 1. April 2009 erhalten. Die Frist von 30 Tagen wäre damit am 1. Mai 2009 abgelaufen.
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit.
2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei (BGE 132 I 21 E. 3.2.3, mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 176 Abs. 2 StrV kann die angeschuldigte Person in Untersuchungshaft versetzt werden, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und zudem ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, sie werde weitere Verbrechen begehen und dadurch die körperliche oder sexuelle Integrität anderer in schwerwiegender Weise gefährden (Ziff. 4).
2.4 Die Haftvoraussetzungen müssen nicht nur für die Untersuchungshaft, sondern auch den vorzeitigen Strafvollzug gegeben sein. Da dieser seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen vorliegen (BGE 126 I 172 E. 3; 117 Ia 72 E. 1d S. 79 f., 372 E. 3a).
Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im vorzeitigen Strafvollzug befindet, ändert somit nichts daran, dass er seine Freilassung verlangen kann.
2.5 Der Beschwerdeführer hat, wie dargelegt, vor Kreisgericht seine Geständnisse bzw. Selbstanzeigen teilweise widerrufen. Er gesteht weiterhin ein, verschiedene Diebstähle und einen Betrug begangen sowie gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben. In der Sache räumt er auch die Irreführung der Rechtspflege aufgrund falscher Selbstanzeigen ein. Bei Diebstahl und Betrug handelt es sich bereits beim Grundtatbestand um Verbrechen (Art. 139 Ziff. 1 und Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Irreführung der Rechtspflege und die dem Beschwerdeführer vorgeworfene grobe Verkehrsregelverletzung stellen Vergehen dar (Art. 304 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB).
Der dringende Tatverdacht ist in Bezug auf diese vom Beschwerdeführer eingestandenen Delikte unstreitig gegeben. Die Haftvoraussetzung des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens nach Art. 176 Abs. 2 StrV ist somit erfüllt. Ob der dringende Tatverdacht auch bejaht werden kann in Bezug auf jene Sachverhalte, bei denen der Beschwerdeführer seine Geständnisse widerrufen hat, wird unten (E. 3.3) im Zusammenhang mit der Frage der Verhältnismässigkeit der Haft zu prüfen sein.
2.6
2.6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle entgegen der Auffassung der Vorinstanz am Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV.
2.6.2 Wie gesagt setzt der Haftgrund nach Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV voraus, dass ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, die angeschuldigte Person werde weitere Verbrechen begehen und dadurch unter anderem die körperliche Integrität anderer in schwer wiegender Weise gefährden.
Nach der Rechtsprechung ist dieser Haftgrund anwendbar, wenn ein konkret geplantes Gewaltdelikt verhindert werden soll (Urteil 1B_300/2007 vom 15. Januar 2008 E. 2.8).
Der Beschwerdeführer drohte dem Untersuchungsrichter unstreitig in einem handschriftlichen Brief vom 6. Oktober 2008, er werde ihn erschiessen, wenn er wieder in Freiheit sei; er - der Beschwerdeführer - habe ja nichts mehr zu verlieren. Aus einem Schreiben der Strafanstalt Witzwil vom 9. Oktober 2008 ergibt sich überdies, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals dahin geäussert hat, sich am Untersuchungsrichter und einem Herrn B.________ (dem angefochtenen Entscheid lässt sich nicht entnehmen, um wen es sich dabei handelt) rächen und ihnen "Schüsse verpassen" zu wollen.
Der Leitende Arzt des FPD teilte nach kurzer Konsultation mit, diese Drohungen sollten nicht einfach ignoriert werden.
Frau Prof. Dr. med. A.________ (FPD) legt in ihrem am 26. Januar 2009 über den Beschwerdeführer erstatteten Aktengutachten (S. 27) dar, das Rückfallrisiko in deliktisches Verhalten sei unbehandelt als eher hoch zu erachten. Das beziehe sich in erster Linie auf Straftaten wie die zur Last gelegten. Dabei seien ausgehend von den massiven Drohungen, die personenbezogen und eher wahnhaft motiviert schienen, auch tätliche Übergriffe nicht auszuschliessen. Das deutlich erhöhte Rückfallrisiko bzw. die Ausführungsgefahr wäre in erster Linie auf die dringend vermutete psychische Störung zurückzuführen.
In der kreisgerichtlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe die Morddrohungen ausgesprochen, damit er nicht aus dem Gefängnis entlassen werde. Er habe nie die Absicht gehabt, die Drohungen zu verwirklichen. Am 23. März 2009 schrieb er dem Untersuchungsrichter einen Brief, in dem er sich für die Drohung entschuldigte und beteuerte, dass er ihm und anderen Menschen nie etwas antun würde.
Der Beschwerdeführer schrieb diesen Brief erst rund ein halbes Jahr nach den Drohungen, vier Tage nach der Hauptverhandlung und einen Tag vor dem neuerlichen Haftentlassungsgesuch. Dies lässt Zweifel an der Aufrichtigkeit des Schreibens aufkommen und stellt ein Indiz dafür dar, dass es taktisch bedingt war.
Mit Blick darauf und die dargelegten Aussagen des Leitenden Arztes des FPD und insbesondere von Frau Prof. A.________ müssen die Todesdrohungen beim gegenwärtigen Kenntnisstand ernst genommen werden. In Gefahr sind Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut. Insoweit sind an die Annahme von Ausführungsgefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als dort, wo tieferrangige Rechtsgüter bedroht sind.
Angesichts dessen ist es verfassungsrechtlich haltbar, wenn die Vorinstanz den Haftgrund nach Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV bejaht hat.
Da der Beschwerdeführer damals eine Zusammenarbeit mit der psychiatrischen Sachverständigen noch abgelehnt hatte, konnte Frau Prof. A.________ ihr Gutachten nur auf die Akten stützen. Inzwischen ist der Beschwerdeführer bereit, sich einer (vertieften) Begutachtung zu stellen. Das vom Kreisgericht beim FPD in Auftrag gegebene Gutachten wird deshalb verlässlichere Aussagen zur Ausführungsgefahr machen können. Gestützt darauf wird - falls sich der Beschwerdeführer dann noch in Haft befinden sollte (dazu unten E. 3.4) - die Frage, ob der Haftgrund nach Art. 176 Abs. 2 Ziff. 4 StrV weiterhin angenommen werden kann, neu zu beurteilen sein.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids seit über 17 Monaten in Haft befunden. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf jene Delikte, bei denen er sein Geständnis widerrufen habe, könne nicht mehr bejaht werden. Für die restlichen ihm vorgeworfenen Delikte habe er nicht mit einer Strafe zu rechnen, die höher sei als die ausgestandene Haft. Damit sei die Haft nicht mehr verhältnismässig.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann. Der grossen zeitlichen Nähe der konkret zu erwartenden Freiheitsstrafe ist aber auch besondere Beachtung zu schenken, weil der Strafrichter dazu neigen könnte, die Dauer der nach Art. 51 StGB anrechenbaren Untersuchungshaft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f., mit Hinweisen).
3.2.2 Nach der Rechtsprechung ist es bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts nicht Sache des Bundesgerichts, dem Sachrichter vorgreifend eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (BGE 116 Ia 143 E. 3c). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (Urteile 1P.255/2000 vom 22. Mai 2000 E. 3b; 1P.464/1999 vom 31. August 1999 E. 3a; 1P.662/1995 vom 11. Dezember 1995 E. 3; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Murray gegen Vereinigtes Königreich, Serie A Bd. 300-A § 55 mit Hinweisen). Muss nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen, so können am Anfang der Untersuchung noch wenig genaue Verdachtsmomente - die sich z.B. aus Lügen des Angeschuldigten oder Abweichungen in seinen Aussagen ergeben - als ausreichend angesehen werden (Urteil 1P.137/1991 vom 25. März 1991 E. 2c).
3.3 Der Beschwerdeführer hat an der kreisgerichtlichen Verhandlung seine Geständnisse bzw. Selbstanzeigen in Bezug auf folgende Punkte des Überweisungsbeschlusses widerrufen: Ziff. 1.1-1.3 (Raub und Versuch dazu), Ziff. 3.1 (Diebstahl) und Ziff. 5.1-5.3 (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz).
Die Tatvorwürfe, bei denen der Beschwerdeführer seine Geständnisse widerrufen hat, stützen sich praktisch ausschliesslich auf diese. Wie die Vorinstanz im Entscheid vom 6. Februar 2009, der das erste Haftentlassungsgesuch betraf, selbst ausführt (S. 4), bestehen am Wahrheitsgehalt der einzelnen Geständnisse "gewisse Zweifel" (vgl. ebenso Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft S. 2). Der Beschwerdeführer gab in der kreisgerichtlichen Verhandlung an, er habe sich fälschlicherweise selber strafbarer Handlungen bezichtigt, weil er einen Mann wahrheitswidrig angeschuldigt habe, dieser habe ihn sexuell belästigt; er - der Beschwerdeführer - habe deshalb Schuldgefühle gehabt und er habe, um sein "Gewissen zu reinigen", ins Gefängnis gehen wollen. Wie die Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 2) zutreffend darlegt, kann diese Erklärung für die falschen Selbstbezichtigungen - jedenfalls in Anbetracht des sich aus dem Aktengutachten vom 26. Januar 2009 ergebenen Persönlichkeitsbildes - nicht von vornherein von der Hand gewiesen werden. Beruhten aber die Tatvorwürfe praktisch ausschliesslich auf den Geständnissen des Beschwerdeführers, bestanden an diesen von Anfang an Zweifel, hat der Beschwerdeführer sie inzwischen teilweise widerrufen und kann der von ihm hierfür angegebene Grund nicht von vornherein als haltlos bezeichnet werden, kann in Bezug auf jene Tatvorwürfe, bei denen der Beschwerdeführer die Geständnisse widerrufen hat, kein dringender Tatverdacht mehr bejaht werden. Die Strafuntersuchung ist abgeschlossen und das Verfahren beim Kreisgericht hängig. Damit ist nach der dargelegten Rechtsprechung hinsichtlich des dringenden Tatverdachts ein strengerer Massstab anzulegen als bei Beginn des Strafverfahrens. Die Verurteilung muss heute als wahrscheinlich erscheinen. Dass eine Verurteilung hier in den Punkten, in denen der Beschwerdeführer seine Geständnisse widerrufen hat, nach wie vor wahrscheinlich sei, kann nicht gesagt werden. Die Vorinstanz legt (angefochtener Entscheid S. 8) im Übrigen selber nicht dar, es sei insoweit ein dringender Tatverdacht gegeben. Sie spricht vielmehr von "einem Verdacht" bzw. einem "hinreichenden Tatverdacht", was nach dem Gesagten nicht genügt.
Ein dringender Tatverdacht kann demnach nur noch bejaht werden in Bezug auf jene Tatvorwürfe, bei denen der Beschwerdeführer seine Geständnisse aufrechterhalten hat. Dabei handelt es sich um vier Laden- bzw. Kioskdiebstähle (Überweisungsbeschluss Ziff. 2); einen Einbruchdiebstahl, drei Laden- bzw. Kioskdiebstähle und zwei Diebstähle durch Auftanken des Fahrzeugs, ohne dafür zu bezahlen (Überweisungsbeschluss Ziff. 3); einen Betrug durch Vortäuschung, er wolle für das Auftanken des Fahrzeuges später bezahlen (Überweisungsbeschluss Ziff. 4) und zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Überweisungsbeschluss Ziff. 6).
Nach der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 3) hat der Beschwerdeführer für diese Delikte keine Strafe zu erwarten, welche die bisher erstandene Haft von inzwischen über 18 Monaten deutlich übersteigt.
Insofern ist die Haft nicht mehr verhältnismässig.
3.4 Zu beachten ist jedoch Folgendes:
Frau Prof. A.________ führt im Aktengutachten aus, eine psychiatrische Diagnose ohne eingehende psychiatrische und ergänzende testpsychologische Untersuchung sei nicht seriös zu stellen. Die Angaben in den Akten, des Beschwerdeführers selbst, nahestehender Angehöriger und Dritter sowie fachärztliche Berichte machten aber deutlich, dass beim Beschwerdeführer offenbar seit Jahren eine psychische Störung mit rezidivierendem Verlauf vorliege, die im Tatzeitraum von Relevanz gewesen sein dürfte; dies unabhängig davon, ob die Straftaten begangen oder vorgetäuscht worden seien. Vor dem Hintergrund einer Persönlichkeit, die in besonderer Weise eine Selbstwertproblematik und allfällige Bewältigungsstrategien (z.B. lautes Auftreten, sich in den Vordergrund stellen, Geschichten erzählen) vermuten lasse, würden ab 2004 psychopathologische Symptome erkennbar, die nach ICD-10 zunächst als psychosomatisch, später als depressiv klassifiziert worden seien. Zudem werde von Zwangshandlungen gesprochen. Betrachte man diese genauer, so gingen sie aus gutachterlicher Sicht über eine Zwangsstörung hinaus und muteten in hohem Masse psychotisch, d.h. wahnhaft an (S. 25). Diagnostisch sei an eine bipolare affektive Störung, z.T. mit psychotischen Symptomen zu denken. Aber auch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit ausgeprägteren affektiven Symptomen sei vorstellbar. Ebenso sei eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus nicht auszuschliessen. Für eine Abhängigkeitserkrankung ergäben sich nach Aktenlage hingegen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ebenso wenig fänden sich Hinweise für eine hirnorganische Störung (S. 26). Um das Rückfallrisiko zu verringern, sei eine adäquate Behandlung angezeigt, welche medikamentöse und psychotherapeutische Interventionen umfassen sollte. Sie sollte zunächst in einem geschlossenen Rahmen durchgeführt werden, vorzugweise in einer psychiatrischen Klinik. Ein Massnahmenzentrum für junge Erwachsene oder eine primär ambulante Behandlung wäre nicht geeignet, den therapeutischen Notwendigkeiten angemessen Rechnung zu tragen (S. 27) Die Gutachterin unterstreicht abschliessend, Diagnose, Prognoseeinschätzung und Massnahmenindikation stützten sich allein auf die Akten. Um die Einschätzung abzusichern, sei eine psychiatrische Untersuchung unumgänglich, welche vorzugsweise stationär durchzuführen sei.
Das Kreisgericht hat, wie dargelegt, am 19. März 2009 beschlossen, beim FPD ein Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen.
Aufgrund der Ausführungen von Frau Prof. A.________ ist aber schon jetzt davon auszugehen, dass hier eine freiheitsentziehende Massnahme insbesondere gemäss Art. 59 StGB (Behandlung psychischer Störungen) in Betracht kommt.
Nach der Rechtsprechung hat der Haftrichter zu prüfen, ob aufgrund der Aktenlage mit einer Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft. Für den Haftrichter kann es allerdings schwierig sein abzuschätzen, wann der Angeschuldigte nach einem rechtskräftig angeordneten Vollzug der sichernden Massnahme probeweise oder endgültig entlassen werden könnte. Dabei muss er sich an der Therapieprognose des gerichtlich bestellten psychiatrischen Gutachters orientieren sowie an der diesbezüglichen Einschätzung des erkennenden Strafgerichts, sofern bereits ein (noch nicht rechtskräftiges) gerichtliches Urteil vorliegt. Muss der Beschuldigte ernsthaft mit dem Vollzug einer freiheitsentziehenden Massnahme rechnen, deren Gesamtdauer bis zur probeweisen oder endgültigen Entlassung deutlich über der bisher erstandenen Haftdauer liegt, ist die Haft verhältnismässig, auch wenn die zu erwartende Freiheitsstrafe unter der bisher erstandenen Haftdauer liegt (BGE 126 I 172 E. 5e f. S. 178 f.; Urteile 1B_110/2008 vom 26. Mai 2008 E. 3.2 f. und 1P.366/2005 vom 7. Juli 2005 E. 2.5 f.).
Im vorliegenden Fall liegt weder ein psychiatrisches Gutachten noch ein erstinstanzliches Urteil vor, das sich zur Frage äusserte, wann der Beschwerdeführer bei Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme probeweise oder endgültig entlassen werden könnte. Das vom Kreisgericht in Auftrag gegebene Gutachten des FPD liegt noch nicht vor. Es muss bis Ende Juni 2009 erstattet werden (angefochtener Entscheid S. 12). Es spricht jedoch vieles dafür, dass der Sachverständige, welcher dieses Gutachten verfassen wird, bereits jetzt in der Lage ist anzugeben, ob und mit welcher freiheitsentziehenden Massnahme der Beschwerdeführer ernsthaft rechnen muss und wie lange diese bis zur probeweisen oder endgültigen Entlassung voraussichtlich dauern würde.
Mit Blick darauf rechtfertigt sich folgendes Vorgehen: Die Sache wird unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids an die Vorinstanz zurückgeweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Diese wird den Gutachter unverzüglich anzufragen haben, ob der Beschwerdeführer mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernstlich rechnen muss, deren Dauer bis zur probeweisen oder endgültigen Entlassung die bisher erstandene Haft deutlich übersteigen würde. Der Gutachter wird einzuladen sein, dazu umgehend einen Kurzbericht zu verfassen. Je nach Antwort des Gutachters wird die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen oder abzuweisen haben. Sollte der Gutachter nicht in der Lage sein, sich zur genannten Frage schon heute zu äussern, wird die Vorinstanz das Haftentlassungsgesuch gutzuheissen haben. Nur weil das Gericht möglicherweise eine freiheitsentziehende Massnahme anordnen könnte, die vielleicht länger dauern könnte als die bisher erstandene Haft, rechtfertigte sich die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers nicht. Insoweit bedarf es verlässlicher Anhaltspunkte, die nur der Gutachter geben kann.
Die Vorinstanz wird das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK) weiterhin zu beachten haben. Die Anfrage wird dem Gutachter somit unverzüglich, am besten per Fax, zu unterbreiten sein. Dieser wird aufzufordern sein, die Anfrage ebenso unverzüglich zu beantworten.
Jedenfalls bis zur Antwort des Gutachters rechtfertigt sich die weitere Inhaftierung des Beschwerdeführers. Sein mit der vorliegenden Beschwerde gestelltes Haftentlassungsgesuch ist deshalb abzuweisen.
3.5 Sollte der Beschwerdeführer nicht ernsthaft mit einer freiheitsentziehenden Massnahme rechnen müssen, deren Dauer deutlich über der bisher erstanden Haft liegt, wäre seine weitere Inhaftierung unverhältnismässig. Damit könnten mit seiner Entlassung keine Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft gemäss Art. 177 StrV angeordnet werden. Ersatzmassnahmen sind nur solange zulässig wie die Untersuchungshaft selber (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 30, mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 2000, N. 6 zu § 72 StPO).
Das Strafprozessrecht böte somit keine Möglichkeiten, der Bedrohung des Untersuchungsrichters und von Herrn B.________ zu begegnen. Diese Bedrohung könnte nicht dazu führen, dass die Haft über das verfassungsrechtlich zulässige Mass hinaus verlängert wird (vgl. Urteil 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2.7).
In Betracht kämen dagegen Massnahmen nach dem Polizeigesetz des Kantons Bern vom 8. Juni 1997 (PolG; BGS 551.1). Danach kann die Kantonspolizei eine Person in ihre Obhut nehmen und festhalten, wenn dies zum Schutz dieser oder einer anderen Person gegen eine Gefahr unter anderem für die physische Integrität erforderlich ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a PolG). Stellt eine Person eine erhebliche Gefahr für eine oder mehrere andere Personen dar, so kann der polizeiliche Gewahrsam während längstens sieben Tagen ab Anhaltung als Sicherheitsgewahrsam fortgesetzt werden. Die zuständigen Behörden haben unverzüglich alle zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, damit der Freiheitsentzug auf ein Minimum beschränkt werden kann. Das Haftgericht kann Ersatzmassnahmen anordnen (Art. 34 Abs. 2 PolG). Als solche kämen namentlich ein Kontakt- und Rayonverbot in Betracht (vgl. Urteil 1B_280/2008 vom 6. November 2008 E. 2.7).
Auf Antrag des Untersuchungsrichters bzw. von Herrn B.________ käme überdies eine Friedensbürgschaft gemäss Art. 66 StGB in Frage.
Dazu hat sich das Bundesgericht hier nicht näher zu äussern, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens bildet.
4.
Die Beschwerde wird danach teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, trägt er keine Kosten und hat ihm der Kanton eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 e contrario sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG kann, soweit es durch die Gutheissung der Beschwerde nicht gegenstandlos geworden ist, bewilligt werden. Auch soweit der Beschwerdeführer unterliegt, trägt er daher keine Kosten. Seiner Anwältin ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Haftrichters 1 des Haftgerichts I Berner Jura-Seeland vom 14. April 2009 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an diesen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandlos geworden ist, gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Fürsprecherin Véronique Bachmann, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 750.-- ausgerichtet.
5.
Der Kanton Bern hat der Vertreterin des Beschwerdeführers, Fürsprecherin Véronique Bachmann, eine Entschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft für den Kanton Bern und dem Haftgericht I Berner Jura-Seeland, Haftrichter 1, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Härri