BGer 4A_139/2009 |
BGer 4A_139/2009 vom 02.06.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_139/2009
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Verfügung vom 2. Juni 2009
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Parteien
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X.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwälte Matthew Reiter und Laura Widmer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Thomas Rohner und Matthias Lerch.
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Gegenstand
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Einstweilige Verfügung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. Februar 2009.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin am 18. März 2009 beim Bundesgericht eine Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 9. Februar 2009 in der erwähnten Streitsache einreichte;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Schreiben vom 27. Mai 2009 mitteilte, dass sie die Beschwerde aufgrund eines am gleichen Tag mit dem Beschwerdegegner geschlossenen Vergleiches zurückziehe;
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dass die Gerichtskosten gemäss diesem Vergleich den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, die Parteien auf Parteientschädigungen verzichten und ihre Anwaltskosten selbst tragen;
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dass der Beschwerdegegner den Abschluss und Inhalt des Vergleichs mit Schreiben vom 28. Mai 2009 bestätigte;
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verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
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1.
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Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juni 2009
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Huguenin
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