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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_1050/2008
Urteil vom 2. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 29. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
J.________, geboren 1964, meldete sich am 12. August 2005 unter Hinweis darauf, dass er am 12. November 2002 einen Unfall erlitten habe, seither unter verschiedenen Beschwerden leide und deshalb seit dem 7. Dezember 2004 arbeitsunfähig sei, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog die Akten des Unfallversicherers bei, holte Berichte der behandelnden Ärzte ein, klärte die erwerbliche Situation ab und liess den Versicherten im Spital X.________ begutachten (Gutachten vom 12. Juli 2007). Deren Ärzte attestierten eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche körperlich leichten bis mittelschwer belastenden Tätigkeiten in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen, wobei in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. August 2007 präzisiert wurde, dass zu 20 % eine Einschränkung aufgrund der psychiatrischen Diagnose (aktuell leichte depressive Episode und anhaltende somatoforme Schmerzstörung) bestehe, die zusätzlichen 10 % durch die aktuell bestehende Dekonditionierung und die muskuläre Dysbalance bedingt seien. In Abweichung von dieser Einschätzung nahm die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes unter Berücksichtigung lediglich der muskulären Dysbalance eine Arbeitsfähigkeit von 90 % an, ermittelte einen Invaliditätsgrad von 22 % und lehnte daher den Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Mai 2008 ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Oktober 2008 ab.
C.
J.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur beruflichen Abklärung zurückzuweisen.
D.
Mit Verfügung vom 3. März 2009 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Letztinstanzlich wird erstmals eine berufliche Abklärung beantragt. Neue Vorbringen sind gemäss Art. 99 BGG grundsätzlich nicht zulässig; soweit es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt, dürfen diese nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Abs. 1). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, dass angesichts der "extrem unterschiedlichen ärztlichen Berichte" die Arbeitsfähigkeit "auf praktischer Ebene" hätte festgestellt werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, warum dieser Einwand nicht schon früher hätte vorgebracht werden können, inwiefern also erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hätte. Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines Antrags auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auf verschiedene Berichte insbesondere seiner behandelnden Ärzte. Deren Einschätzungen wurden jedoch anlässlich der Begutachtung durch die Ärzte des Spitals X.________ bereits berücksichtigt beziehungsweise enthalten keine Befunde, die den Gutachtern nicht bekannt gewesen wären. Auch sonst kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So wurde nach der Hospitalisation in der Klinik B.________ (im Anschluss an den Aufenthalt im Spital O.________) am 6. Juli 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von lediglich zwei Wochen attestiert. Der Neurologe Dr. med. H.________ äusserte sich in seinem Bericht vom 24. Oktober 2005 nicht zur Arbeitsfähigkeit. Die Ärzte der Klinik R.________ attestierten nach dem stationären Aufenthalt vom 3. bis zum 30. Mai 2006 am 4. August 2006 lediglich eine "aktuelle" Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche im Verlauf und insbesondere aus psychiatrischer Sicht neu zu beurteilen sei. Bezüglich der Berichte des Dr. med. Z.________ sowie des Dr. med. L.________ ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353); Dr. med. C.________ äussert sich ohnehin nicht zur Arbeitsfähigkeit. Schliesslich lassen sich aus dem im vorinstanzlichen Verfahren nachträglich eingereichten Bericht des Zentrums G.________ vom 11. Juli 2008, keine Rückschlüsse zum Zeitraum bis zum Verfügungserlass vom 20. Mai 2008 ziehen.
Soweit sich die ärztlichen Stellungnahmen, auf welche der Beschwerdeführer sich beruft, überhaupt zu dem hier zu beurteilenden Zeitraum (vom Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bis zum Verfügungserlass [BGE 129 V 167 E. 1 S. 169]) äussern, lässt sich gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit somit nicht begründen.
5.
Das Verfahren der öffentlich-rechtlichen Beschwerde ist grundsätzlich schriftlich (Art. 102 BGG); eine Verhandlung findet nicht statt. Der letztinstanzlich erstmals gestellte Antrag auf Teilnahme an der Verhandlung ist daher gegenstandslos.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt.
7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
Leuzinger Durizzo