BGer 8C_995/2008 |
BGer 8C_995/2008 vom 02.06.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_995/2008
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Urteil vom 2. Juni 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Parteien
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Rechtsanwalt Dr. H.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
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Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 25. August 2008.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Entscheid vom 14. Juni 2006 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde der 1970 geborenen B.________ gegen den Einspracheentscheid der Helsana Versicherungen AG vom 13. Mai 2005 betreffend Einstellung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung ab. Den als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Rechtsanwalt Dr. iur. H.________ entschädigte es, nachdem dieser seine Kostennote für das kantonale Beschwerdeverfahren über total Fr. 3'844.75 eingereicht hatte, im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege mit Fr. 1'551.30 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für einen von 15,2 auf 7 Stunden gekürzten Zeitaufwand. Gegen diesen Entscheid vom 14. Juni 2006 liess einzig B.________ Beschwerde führen, ohne dass ihr Rechtsvertreter die ihm für die unentgeltliche Verbeiständung zugesprochene Entschädigung gemäss angefochtenem Entscheid beanstandet hätte. Das Bundesgericht hob den kantonalen Gerichtsentscheid vom 14. Juni 2006 unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren auf (Urteil U 364/06 vom 13. August 2007) und wies die Sache zur Durchführung einer EMRK-konformen öffentlichen Verhandlung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.
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B.
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Nach der öffentlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter die von demselben Tag datierende Kostennote ein, mit welcher er neu nebst Auslagen von Fr. 15.- einen zusätzlichen Aufwand für die öffentliche Verhandlung vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht (einschliesslich Vorbereitung, Durchführung und Plädoyer) von neun Stunden geltend machte. Mit neuem Entscheid vom 25. August 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde der B.________ nach Durchführung der öffentlichen Verhandlung vom 16. Oktober 2007 wiederum ab und setzte das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das gesamte kantonale Beschwerdeverfahren mit öffentlicher Verhandlung vom 16. Oktober 2007 auf total Fr. 2'619.20 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) fest .
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C.
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Rechtsanwalt Dr. iur. H.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, sein Honorar für das vorinstanzliche Verfahren sei auf der Basis eines Aufwandes von 24 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 230.- pro Stunde zu bemessen.
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Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Erwägungen:
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1.
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Strittig und hienach zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale Beschwerdeverfahren.
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2.
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Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Gericht in eigenem Namen (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; SVR 2008 MV Nr. 2 S. 3, M 2/06 E. 5.3.2 mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 109 zu Art. 61 ATSG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. auch Urteil 8C_629/2007 vom 3. November 2008 E. 1). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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3.
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Da es bei der strittigen Frage nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung geht, kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG); im Übrigen ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4.
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4.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158; KIESER, a.a.O., N 109 zu Art. 61 ATSG). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn dessen Auslegung und Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG), insbesondere gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstösst (Art. 61 lit. f ATSG; Urteil 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 5.3 mit Hinweisen).
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4.2 Ein Entscheid über die Entschädigungsbemessung ist dann willkürlich, wenn er eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 V 408 E. 3a mit Hinweisen). Willkür kann namentlich in zwei Erscheinungsformen auftreten, nämlich als klare und schwere Verletzung kantonalen Rechts über die Bemessung der Entschädigung oder als schlechthin unhaltbare Betätigung in dem vom Bundes- und kantonalen Recht eröffneten Ermessensbereich. Im letzteren Fall kann die Festsetzung eines Anwaltshonorars wegen Verletzung von Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 3 BV nur aufgehoben werden, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 mit Hinweisen, C 130/99; Urteil 9C_671/2008 vom 6. März 2009 E. 7.1). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, 125 V 408 E. 3a S. 409; Urteil 9C_951/2008 vom 20. März 2009 E. 5.3; je mit Hinweisen).
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4.3 Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (Urteil 8C_411/2008 vom 14. November 2008 E. 4.2 i.f. mit Hinweis auf die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b).
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5.
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5.1 Zu Recht unbeanstandet blieb das vorinstanzlich zugesprochene Stundenhonorar von Fr. 195.50 (zuzüglich Mehrwertsteuer), welches sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis nicht als bundesrechtswidrig erweist (vgl. BGE 132 I 201, 131 V 153 E. 7 S. 159 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] I 254/06 vom 7. September 2006 E. 5 ).
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5.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die massliche Festsetzung der mit angefochtenem Entscheid zugesprochenen Entschädigung seines Aufwandes im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren konkret kantonales Recht oder Bundesrecht verletzt. Er behauptet auch nicht, das kantonale Gericht habe seine Entschädigung willkürlich auf total Fr. 2'619.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) bemessen. Er kritisiert lediglich, für die Anfechtung des Einspracheentscheides vom 13. Mai 2005 sei ein Zeitaufwand von insgesamt 15,2 Stunden ausgewiesen. Weil zwischen der Zustellung des Einspracheentscheides und der Beschwerdeerhebung mehrere Monate gelegen seien, habe er das ganze Aktendossier neu aufarbeiten müssen. Die Besprechung der Erfolgsaussichten und Kostenfolgen mit der Klientschaft, die Niederschrift der Beschwerde und das umfassende Aktenstudium rechtfertigten diesen Zeitaufwand. Im Hinblick auf die annähernd zwei Jahre später durchgeführte öffentliche Verhandlung habe er sich "erneut in den Prozessstoff einarbeiten" müssen. Ein neuer Entscheid (Urteil des Bundesgerichts U 364/06 vom 13. August 2007) sei zu verarbeiten gewesen. Das zehnseitige Plädoyer und die Verhandlung hätten vorbereitet werden müssen. Hinzu komme der Aufwand für die Teilnahme an der Verhandlung. Dafür sei ein zusätzlicher Zeitaufwand von neun Stunden ausgewiesen.
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5.3 Die Vorinstanz hat nachvollziehbar begründet, weshalb sie den Zeitaufwand für die Beschwerdeerhebung von 15,2 auf 7 Stunden und denjenigen für die öffentliche Verhandlung von 9 auf 5 Stunden kürzte. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Kürzung seines Aufwandes auf das notwendige Mass der anwaltlichen Bemühungen als in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossend erscheinen liesse. Die zu studierende Aktenlage war nicht besonders umfangreich, die Anfechtung des Einspracheentscheides innert der gesetzlichen Beschwerdefrist rechtfertigte nicht eine vollständig neue Aufarbeitung des gesamten Aktendossiers, ein Mehraufwand für einen allfälligen zweiten Schriftenwechsel blieb den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren erspart und die schon mit Beschwerde vom 23. Mai 2005 beantragte Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verursachte keinen konkret ausgewiesenen, zusätzlich notwendigen Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung wird weder behauptet noch substantiiert gerügt.
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5.4 Eine Verletzung von Grundrechten oder von kantonalem Recht ist nicht ausdrücklich geltend gemacht und jedenfalls nicht in rechtsgenüglicher Weise gerügt worden (Art. 106 Abs. 2 BGG; Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 15 und 19 zu Art. 106 BGG). Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Inwieweit auf die Beschwerde mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 BGG überhaupt einzutreten ist, braucht nicht weiter geprüft zu werden, da sie nach dem Gesagten ohnehin offensichtlich unbegründet ist.
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6.
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Die Vorinstanz hat bei der Festsetzung des streitigen Honorars kein Bundesrecht verletzt (Art. 95 BGG).
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7.
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7.1 Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt.
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7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Helsana Versicherungen AG und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. Juni 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Hochuli
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