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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_415/2009
Urteil vom 4. Juni 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. März 2009.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Da die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen ist, wurde das kantonale Verfahren im angefochtenen Entscheid abgeschrieben. Mit ihrem unentschuldigten Fernbleiben vor der Vorinstanz und mit dem aus diesem Grund erfolgten Abschreibungsbeschluss befasst sie sich in ihrer Eingabe vor Bundesgericht nicht. Da indessen nur diese Fragen Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden können und die Beschwerdeführerin sich deshalb dazu hätte äussern müssen, genügt ihre Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Umstand, dass sie als allein erziehende Mutter monatlich von Fr. 3'000.-- leben muss, ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn