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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_142/2009
Urteil vom 9. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Beschlagnahmeverfügung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2009
der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass X.________, vertreten durch ihren Vater A.________, mit Eingabe vom 29. Mai 2009 gegen einen am 23. April 2009 betreffend Beschlagnahmung ergangenen Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat;
dass mit der Beschwerde zwar verschiedene Rechtsverletzungen - in erster Linie Verfahrensrechtsverletzungen - gerügt werden, der Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Rekurs- bzw. Beschlagnahmeentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp