BGer 1B_142/2009 |
BGer 1B_142/2009 vom 09.06.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_142/2009
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Urteil vom 9. Juni 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch A.________,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland,
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Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
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Gegenstand
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Beschlagnahmeverfügung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2009
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der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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In Erwägung,
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dass X.________, vertreten durch ihren Vater A.________, mit Eingabe vom 29. Mai 2009 gegen einen am 23. April 2009 betreffend Beschlagnahmung ergangenen Rekursentscheid der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat;
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dass mit der Beschwerde zwar verschiedene Rechtsverletzungen - in erster Linie Verfahrensrechtsverletzungen - gerügt werden, der Vertreter der Beschwerdeführerin jedoch nicht darlegt, inwiefern die dem angefochtenen Rekurs- bzw. Beschlagnahmeentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 134 II 349 E. 3 S. 351 f. sowie 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254) nicht zu genügen vermag;
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dass schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich daher erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juni 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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