Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_368/2007
1C_370/2007
Verfügung vom 9. Juni 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Instruktionsrichter.
Gerichtsschreiberin Gerber.
Parteien
1C_368/2007
Schweizerische Greina Stiftung zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer, Sonneggstrasse 29,
Postfach 2272, 8033 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,
gegen
Regierung des Kantons Graubünden, Reichsgasse 35, 7000 Chur;
1C_370/2007
Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz, Dornacherstrasse 192, 4018 Basel, handelnd durch
Pro Natura Graubünden, Berggasse 7, 7000 Chur,
World Wide Fund for Nature Schweiz (WWF), Stiftung für Natur und Umwelt, Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich, handelnd durch WWF Graubünden, Oberalpstrasse 2, Postfach 747,
7002 Chur,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Reto Nigg,
gegen
X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Mengiardi,
Gemeinde Poschiavo, 7742 Poschiavo,
Gemeinde Pontresina, 7504 Pontresina,
Bürgergemeinde Pontresina, 7504 Pontresina,
Regierung des Kantons Graubünden, Reichsgasse 35, 7000 Chur.
Gegenstand
Konzession, Gerichtskosten,
Beschwerden gegen das Urteil vom 6. Juli 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
1. Kammer.
Nach Einsicht
in den von Pro Natura, Schweizerischer Bund für Naturschutz (Pro Natura), der Schweizerischen Greinastiftung (SGS) und dem World Wide Fund for Nature Schweiz (WWF) mit der X.________ AG am 2. Juni 2009 geschlossenen Vergleich, der folgenden Wortlaut hat:
"VERGLEICH
I. Vorbericht
1. X.________ hat sich bei den Gemeinden Poschiavo und Pontresina sowie bei der Bürgergemeinde Pontresina sowohl um Konzessionen für den Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen als auch um Ausbaukonzessionen beworben.
Die Gemeinde Poschiavo erteilte am 2. Juli 1997 sowohl die Konzession für den Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen (Konzession I) als auch die Konzession für den Ausbau der Anlagen (Konzession II).
Die Politische Gemeinde Pontresina und die Bürgergemeinde Pontresina erteilten am 8. September 1998 ebenfalls sowohl die Konzession für den Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen (Konzession A) als auch die Konzession für den Ausbau der Anlagen (Konzession B).
Die Konzessionen für den Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen beinhalten das Recht für die Nutzung der Gewässer im oberen Puschlav in den bestehenden Kraftwerkanlagen. Demgegenüber haben die Ausbaukonzessionen den Ausbau der Anlagen gemäss dem Konzessionsprojekt 1995 zum Gegenstand.
2. Alle Konzessionen sind von der Regierung des Kantons Graubünden unter Bedingungen und Auflagen mit Entscheid vom 15. August 2006, mitgeteilt am 16. August 2006, genehmigt worden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat die gegen den regierungsrätlichen Konzessionsgenehmigungsentscheid erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 6. Juli 2007, mitgeteilt am 24. September 2007, abgewiesen.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden haben Pro Natura und WWF am 25. Oktober 2007 beim Bundesgericht öffentlich-rechtliche Beschwerde eingelegt.
Am 25. Oktober 2007 hat auch SGS gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden beim Bundesgericht öffentlich-rechtliche Beschwerde erhoben, wobei mit dieser Beschwerde lediglich die Höhe der vom Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten angefochten wurde.
3. Im Spätsommer 2008 haben die Vertragsparteien auf Initiative von SGS Verhandlungen aufgenommen, welche die Frage zum Gegenstand hatten, ob es zu den Ausbaukonzessionen II bzw. B mögliche Varianten mit ökologischen Vorteilen gebe, welche gleichzeitig wirtschaftlich tragbar und energiewirtschaftlich mit den Ausbaukonzessionen II bzw. B gleichwertig sind. Das Bundesgericht wurde daher mit Schreiben vom 9. Oktober 2008 durch SGS darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Vertragsparteien möglicherweise bald eine Sistierung der hängigen Verfahren beantragen würden.
4. Angesichts dieser Verhandlungen haben Pro Natura, WWF und X.________ zusammen mit den Gemeinden Poschiavo und Pontresina sowie der Bürgergemeinde Pontresina und der Regierung des Kantons Graubünden das Bundesgericht mit Eingabe vom 19./20./21. Januar 2009 ersucht, die Behandlung ihrer öffentlich-rechtlichen Beschwerde bis zum 31. Mai 2009 zu sistieren. Dem Gesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Januar 2009 stattgegeben.
II. Einigung über die Grundzüge eines neuen Ausbaukonzeptes
5. Zur Abklärung der in Ziff. 3 beschriebenen Fragen wurde eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe eingesetzt, welche aus Fachleuten der X.________, der Gemeinde Poschiavo, des kantonalen Amtes für Energie und Verkehr (AEV), des kantonalen Amtes für Natur und Umwelt (ANU), der Pro Natura, des WWF, der SGS und des kantonalen Fischereiverbandes Graubünden bestand und immer noch besteht.
6. Die Arbeitsgruppe konnte inzwischen ein umfassendes Kraftwerkkonzept entwickeln, dessen Machbarkeit aus technischer, umweltmässiger, wirtschaftlicher und sozialer Sicht als gegeben erscheint.
Dieses Konzept besteht aus folgenden Hauptelementen:
a) Bau eines Pumpspeicherwerkes zwischen dem Lago Bianco und dem Lago di Poschiavo
(i) Verbindung der beiden Seen mit einem Druckstollen Lago Bianco bis Böc da Caral und einem Druckschacht von Böc da Caral zur Zentrale am Lago di Poschiavo.
(ii) Installierte Leistung 1000 MW, entsprechend einer Wassermenge von ca. 92 m3/s im Turbinenbetrieb und ca. 71 m3/s im Pumpbetrieb.
(iii) Direkte Zuleitung des Wassers des Palügletschers und neue Zuleitung des Wassers des Cancian in den Druckstollen Lago Bianco-Böc da Caral; Dotier- und Ausbauwassermengen sowie Realisierbarkeit der geplanten Fassung Palü oben (Gutachten ENHK notwendig) im neuen UVB noch näher abzuklären.
(iv) Wasserentnahme- und Rückgabebauwerk am Lago di Poschiavo und am Lago Bianco, hier wie auch im Böc da Caral auch eine Apparatekammer.
(v) Erhöhung der Staumauern am Lago Bianco um 4.35 m.
(vi) Seekoten/Nutzvolumen:
- Lago Bianco Koten 2207.00-2239.00 m ü.M., Nutzvolumen 26 Mio. m³.
- Lago di Poschiavo Koten Sommer (15. Juni bis 15. Oktober) 958.50-961.50 m ü.M., übrige Zeit 954.00-961.50 m ü.M., Nutzvolumen 14 Mio m3.
(vii) Pegelschwankungen:
- Lago di Poschiavo Sommer (15. Juni bis 15. Oktober) 958.50-961.50 m ü.M., Schwankung max. 1 m pro Tag, max. 2 mal eintägiger Ausreisser pro Monat, übrige Zeit keine Einschränkungen.
- Lago Bianco keine Einschränkungen (abhängig von Lago di Poschiavo; im UVB noch vertieft zu prüfen).
(viii) Substantielle Revitalisierungen des Poschiavino gemäss den Angaben in Ziff. 9.1.2/6., S. 66 f. des gemeinsamen Berichtes zur Machbarkeitsanalyse vom 15.5.2009.
(ix) Ausweitung der UVP für das Pumpspeicherwerk auf ökologische, insbesondere gewässerökologische Untersuchungen im Hinblick auf die angestrebte Neukonzessionierung der Kraftwerkstufe Miralago-Campocologno.
(x) Konzessionsdauer 80 Jahre.
b) Anpassungen des Anlagenkonzeptes Weiterbetrieb, wenn Pumpspeicherwerk realisiert wird
(i) Aufhebung der heutigen Stufe Lago Bianco-Lagh da Palü.
(ii) Reduktion der installierten Leistung im Kraftwerk Cavaglia von 7 MW auf 4.5 MW und Reduktion der Betriebswassermenge von max. 4.5 m3/s auf max. 3 m3/s.
(iii) Betrieb des Kraftwerkes Cavaglia so, dass in den Monaten Oktober bis Dezember im Poschiavino unterhalb des Kraftwerkes Robbia ein maximales Schwall-/Sunkverhältnis von 2:1 entsteht.
(iv) Wasserfassungen:
- Pila Nulldotierung mit SNP analog UVB Konzessionsprojekt 1995.
- Puntalta, Salva und Braita Dotier- und Ausbauwassermengen im neuen UVB erneut abzuklären.
c) Grafische Darstellung der Projektvariante mit den Hauptmerkmalen
[Grafik weggelassen]
7. Die Vertragsparteien vereinbaren, das in Ziff. 6 beschriebene neue Ausbaukonzept auch in Zusammenarbeit mit der in Ziff. 5 erwähnten interdisziplinären Arbeitsgruppe weiterzubearbeiten.
8. Pro Natura, WWF und SGS erklären sich mit dem neuen Ausbaukonzept grundsätzlich einverstanden und sichern der X.________ ihre konstruktive Mitarbeit im Rahmen der weiteren Projektierung und der noch durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung zu.
9. Falls das neue Ausbauprojekt konzediert wird, erklärt sich X.________ ihrerseits zu angemessenen, wirtschaftlich tragbaren und die effektiven Auswirkungen auf Ökologie und Landschaft berücksichtigenden Kompensationsmassnahmen bereit. Dabei besteht Einigkeit darüber, dass das neue Ausbauprojekt gegenüber dem Ausbauprojekt 1995 an sich einen ökologischen Fortschritt bildet.
10. Unter der Voraussetzung, dass die zu erwerbenden Konzessionen für die gemeinsam erarbeitete neue Ausbauvariante nach dem Beurteilungsbericht der kantonalen Umweltschutzfachstelle und nach dem Anhörungsbericht des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) sowie nach der in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen erfolgten Begutachtung durch die ENHK als umweltverträglich beurteilt werden und die entsprechenden Anträge dieser Amtsstellen im Konzessionsgenehmigungsentscheid übernommen werden, verzichten Pro Natura, WWF und SGS im Verfahren vor der Regierung auf Einsprachen gegen die Konzessionen für das neue Ausbauprojekt und auf die Ergreifung von Rechtsmitteln gegen den Konzessionsgenehmigungs- und Plangenehmigungsentscheid der Regierung.
III. Bundesgerichtlicher Vergleich:
11. X.________ zieht hiermit ihre Konzessionsgesuche an die Gemeinden Poschiavo und Pontresina und an die Bürgergemeinde Pontresina und das Konzessionsgenehmigungsgesuch an die Regierung vom 18.12.2002 betreffend die Konzessionen für den Ausbau der Anlagen im oberen Puschlav (Konzession II der Gemeinde Poschiavo sowie Konzessionen B der Politischen und der Bürgergemeinde Pontresina) zurück.
Gegenüber den Gemeinden und dem Kanton Graubünden erfolgt der Rückzug mit der Zustellung der Abschreibungsverfügung durch das Bundesgericht an die Gemeinden bzw. an den Kanton.
Infolge dieses Rückzuges werden die von der Gemeinde Poschiavo am 2. Juli 1997 und von der Politischen und Bürgergemeinde Pontresina am 8. September 1998 erteilten, noch nicht rechtskräftig gewordenen Konzessionen für den Ausbau der Anlagen (Konzession II der Gemeinde Poschiavo und Konzessionen B der Politischen und der Bürgergemeinde Pontresina) und der entsprechende Teil des Konzessionsgenehmigungsentscheides der Regierung (Ziff. VI/B, S. 130-139) hinfällig.
X.________ anerkennt, dass nach den heutigen Erkenntnissen und Entwicklungen im Umweltrecht das mit den angefochtenen Konzessionen für den Ausbau der Anlagen verbundene Schwall-/Sunk-Verhältnis im Poschiavino zwischen Robbia und dem Lago di Poschiavo den Anforderungen des geltenden Umweltrechts und den Standards einer umweltfreundlichen Energieproduktion kaum mehr entspricht.
12. Soweit die öffentlich-rechtlichen Beschwerden von Pro Natura und WWF (Verfahren Nr. 1C 370/2007/BMH/fun) sowie der SGS (Verfahren Nr. 1C 368/2007/BMH/fun) durch den Rückzug von X.________ gemäss Ziff. 11 hiervor nicht gegenstandslos geworden sind, ziehen Pro Natura, WWF und SGS ihre Beschwerden hiermit zurück.
Infolge dieses Beschwerderückzuges werden die von der Gemeinde Poschiavo am 2. Juli 1997 und von der Politischen und Bürgergemeinde Pontresina am 8. September 1998 erteilten Konzessionen für den Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen (Konzession I der Gemeinde Poschiavo und Konzessionen A der Politischen und der Bürgergemeinde Pontresina) mit den dazugehörenden regierungsrätlichen Bedingungen und Auflagen (Ziff. VI/A [Weiterbetrieb der bestehenden Anlagen], S. 121 bis 129 des Konzessionsgenehmigungsentscheides vom 15./16. August 2006) rechtskräftig.
13. Gestützt auf diesen Vergleich wird das Bundesgericht ersucht,
a) die von Pro Natura und WWF am 25. Oktober 2007 eingelegte öffentlich-rechtliche Beschwerde Nr. 1C 370/2007/BMH/fun betreffend Konzessionen für die Nutzung der Gewässer im oberen Puschlav abzuschreiben,
b) die von SGS am 25. Oktober 2007 erhobene öffentlich-rechtliche Beschwerde Nr. 1C 368/2007/BMH/fun betreffend Konzession, Gerichtskosten, abzuschreiben.
14. Das Bundesgericht wird sodann ersucht, diesen Vergleich in seinem vollen Wortlaut in die Abschreibungsverfügungen aufzunehmen."
verfügt:
1.
Die Verfahren 1C_368/2007 und 1C_370/2007 werden infolge Gegenstandslosigkeit und Rückzugs abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 6'000 werden zu sieben Zehnteln (Fr. 4'200) der X.________ und zu je einem Zehntel (Fr. 600) den drei Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Die X.________ hat WWF und Pro Natura für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens mit insgesamt Fr. 4'000 zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, den Gemeinde Poschiavo, der Gemeinde Pontresina, der Bürgergemeinde Pontresina, der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Aemisegger Gerber