Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_345/2009
Urteil vom 9. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Psychiatrische Klinik Y.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zwangsbehandlung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 30. März 2009.
Sachverhalt:
A.
X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 19. Juli 2008 von Dr. med. Z.________, A.________, zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingewiesen, wo er noch gleichentags zwangsweise isoliert und danach auch medikamentös behandelt wurde. Am 21. Juli 2008 beschwerte er sich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug gegen die Einweisung und wurde nach der Verhandlung vom 24. Juli 2008 aus der Klinik entlassen, weshalb das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde.
B.
Am 14. August 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde gegen die Psychiatrische Klinik Y.________ ein und beantragte, es sei festzustellen, dass die am 20. Juli 2008 angeordnete Zwangsmedikation unzulässig gewesen sei. Mit Urteil vom 30. März 2009 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2009 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzliches (Art. 75 Abs. 1 BGG) Urteil betreffend Anordnung einer Zwangsmassnahme im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung, die mit Beschwerde in Zivilsachen dem Bundesgericht unterbreitet werden kann (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).
2.
2.1 Die Beschwerde in Zivilsachen setzt ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraus (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Von diesem Erfordernis wird indessen abgesehen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung kaum möglich ist (BGE 125 I 394 E. 4b S. 397; vgl. auch Urteile 1P.689/2003 vom 7. Januar 2004 E.1, nicht publ. in: BGE 130 I 16; 1P.103/2001 vom 22. März 2001 E. 2b, nicht publ. in: BGE 127 I 6; aus der neueren Rechtsprechung Urteil 5A_781/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 1.2; je mit Hinweisen).
2.2 Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet einzig die am 20. Juli 2008 angeordnete Zwangsbehandlung. Da diese vollzogen worden ist, hat der Beschwerdeführer kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse mehr an deren Überprüfung. Ein ausnahmsweise genügendes abstraktes Rechtsschutzinteresse macht er nicht geltend; ein solches ist vorliegend auch nicht ersichtlich. Daher fehlt es am rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides.
3.
Somit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Rapp