BGer 8C_292/2009
 
BGer 8C_292/2009 vom 10.06.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_292/2009
Urteil vom 10. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Parteien
P.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. Februar 2009.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1954 geborene P.________, verheiratet und Mutter dreier 1978, 1980 und 1984 geborener Kinder, meldete sich am 14. Juni 1994 unter Hinweis auf sich seit 1992 sukzessive verschlechternde Rücken- und Fussbeschwerden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische und haushaltliche Erhebungen (u.a. Abklärungsbericht vom 17. August 1994) verneinte die IV-Stelle des Kantons Thurgau eine rentenbegründende Invalidität auf der Grundlage einer Einschränkung in der - auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen vollzeitlich ausgeübten - Haushaltstätigkeit von 31,5 % (Verfügung vom 25. April 1995).
A.b Nachdem P.________ im Januar 1996 erneut an die IV-Stelle gelangt war, wurden insbesondere die Verhältnisse vor Ort abermals abgeklärt und eine Behinderung in den Haushaltsverrichtungen von 43 % ermittelt (Bericht vom 28. Januar 1997). Am 14. August 1997 verfügte die Verwaltung die Zusprechung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 1996. Daran wurde 1999 im Rahmen eines Revisionsverfahrens festgehalten.
A.c Anlässlich eines im Februar 2001 angehobenen Revisionsprozederes liess die IV-Stelle wiederum einen Abklärungsbericht Haushalt (vom 19. Februar 2002) verfassen, welcher eine Beeinträchtigung in den häuslichen Verrichtungen von 51,5 % ergab. Der Versicherten wurde in der Folge für die Zeit ab 1. Februar 2001 eine halbe Rente zugesprochen (Verfügung vom 31. Oktober 2002).
A.d Eine anfangs 2004 eingeleitete Revision ergab, basierend auf den Ergebnissen des Haushaltsberichts vom 30. August 2004 (Einschränkung von 54,5 %), unveränderte Rentenverhältnisse (Mitteilung vom 6. September 2004).
A.e Auf ein im Februar 2007 initiiertes Revisionsverfahren hin zog die Verwaltung Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 16. März und 7. November 2007 bei und liess Abklärungen vor Ort vornehmen (Bericht vom 18. Dezember 2007). Ausgehend von einer im Gesundheitsfall neu hälftig aufgeteiligten häuslichen und ausserhäuslichen Tätigkeit, einer Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten erwerblichen Beschäftigung von 40 %, einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % und einer Behinderung im Haushalt von 50,5 %, d.h. einer gewichteten Invalidität von 35 % ([0,5 x 20 %] + [0,5 x 50,5 %]), kündigte die IV-Stelle die Einstellung der bisher erbrachten Rentenleistungen an (Vorbescheid vom 27. Mai 2008). Daran wurde - u.a. nach Intervention des Dr. med. B.________ vom 16. Juni 2008 - mit Verfügung vom 8. September 2008 festgehalten.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 18. Februar 2009).
C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei ihr auch für die Zeit nach dem 31. Oktober 2008 weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden (vgl. ferner BGE 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der Rentenverfügung vom 8. September 2008, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a. auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision weder hinsichtlich der Invaliditätsbemessung noch der Modalitäten der Rentenrevision (vgl. auch E. 2.2.1 und 2.2.2 hiernach) Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage (nachstehend: aArt.) gebracht hat.
2.2
2.2.1 Das kantonale Gericht hat namentlich die für die Rentenrevision einschlägigen Bestimmungen (aArt. 41 IVG [aufgehoben per 31. Dezember 2002 durch Anhang Ziff. 8 des ATSG] in Verbindung mit aArt. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]; ab 1. Januar 2003: Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der bis 31. Dezember 2003 sowie vom 1. Januar bis 29. Februar 2004 gültig gewesenen und in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]) zutreffend wiedergegeben. Rechtsprechungsgemäss ist die Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung zu beurteilen (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). Ein Revisionsgrund kann, worauf das kantonale Gericht ebenfalls richtig hingewiesen hat, unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn in dem für die (Invaliditätsbemessungs-)Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (Statuswechsel, Veränderung der Tätigkeitsanteile). Die in einem bestimmten Zeitpunkt relevante Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 350 in fine; 117 V 198 E. 3b S. 199 mit Hinweisen).
2.2.2 Zu ergänzen ist, dass die invalidenversicherungsrechtliche Rentenrevision durch das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG keine substanzielle Veränderung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage erfahren hat (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.; vgl. zum per 1. März 2004 modifizierten Art. 88a Abs. 1 IVV: Urteil 8C_871/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.2). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss aArt. 41 IVG ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 368 E. 2 S. 369 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar. Bei dieser Rechtslage kann, da materiellrechtlich ohne Belang, offenbleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche die Verwaltung nach dem 1. Januar 2003 zu befinden hat, dem ATSG untersteht, oder aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem Inkrafttreten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht zur Anwendung gelangen, dem Wortlaut entsprechend, dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind.
3.
Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. November 2008 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten ist. Im Rahmen des anfangs 2004 eingeleiteten Revisionsverfahrens hatte die IV-Stelle insbesondere die Verhältnisse im Haushalt erneut abklären lassen und gestützt auf den Bericht vom 30. August 2004 einen Invaliditätsgrad von 54,5 % ermittelt. Am 6. September 2004 teilte sie der Versicherten mit, sie habe keine sich auf den - am 31. Oktober 2002 rechtskräftig verfügten - Anspruch auf eine halbe Rente auswirkende Änderung festgestellt (Invaliditätsgrad von 55 %); es stehe der Adressatin frei, eine einsprachefähige Verfügung zu verlangen. Da die Beschwerdeführerin auf ein derartiges Vorgehen verzichtete, erwuchs die entsprechende Mitteilung in Rechtskraft. Zu beurteilen ist deshalb, ob im Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 6. September 2004, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (samt rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht), und der Verfügung vom 8. September 2008 eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die eine Aufhebung der bisherigen Rente rechtfertigt (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis).
4.
Zu prüfen ist zunächst, ob sich, wie von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bejaht, die Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum insofern verändert haben, als die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Statusfrage neu als Teilerwerbstätige einzustufen und damit die Invalidität anhand der gemischten Methode (nach Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 und 27bis IVV; BGE 130 V 393 E. 3.3 S. 396 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 9) zu bemessen ist.
4.1 Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche für das Bundesgericht, ausser wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht, verbindlich ist. Eine Rechtsfrage liegt demgegenüber vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 693/06 vom 20. Dezember 2006 E. 4.1 sowie I 708/06 vom 23. November 2006 E. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin ist gelernte Konfektionsschneiderin und nahm in dieser Funktion bis 1989 Heimarbeit an. Seither geht sie keiner erwerblichen Tätigkeit mehr nach. Anlässlich der ersten Haushaltsbefragung führte sie gegenüber der Abklärungsperson aus, sie hätte die Heimarbeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Beendigung der Ausbildung der 1978, 1980 und 1984 geborenen Kinder wieder aufgenommen (Bericht vom 17. August 1994). Knapp drei Jahre später wiederholte sie gemäss "Abklärungsbericht für Hausfrauen" vom 28. Januar 1997 diese Aussage, indem sie als Gesunde aktuell als Heimarbeiterin oder zu 50 % im Büro bzw. anderweitig tätig wäre. Auch den Haushaltsberichten vom 19. Februar 2002 und 30. August 2004 ist zu entnehmen, dass ohne gesundheitliche Beschwerden im Umfang von ca. 50 % eine erwerbliche Beschäftigung ausgeübt würde. Trotz dieser Angaben wurde die Versicherte stets - auf Grund des Alters der Kinder, der Grösse von Haushalt und Garten, der intakten finanziellen Verhältnisse (Einkommen des Ehemannes, geringe hypothekarische Belastung etc.) sowie mangelnder konkreter Hinweise für Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - als auch im hypothetischen Validitätsfall vollzeitig im Haushalt beschäftigt qualifiziert. Dieser Einstufung opponierte die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt. Erst im Lichte der Ende 2007 erneut angehobenen Abklärungen, in deren Rahmen die Versicherte vermerken liess, ohne Behinderung im gegenwärtigen Zeitpunkt einer erwerblichen Beschäftigung im Umfang von mindestens 50 % nachzugehen, da nun auch der jüngste Sohn aus dem elterlichen Haushalt ausgezogen sei und die Haushaltsarbeiten sich entsprechend verringert hätten (Bericht vom 18. Dezember 2007), ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad neu basierend auf der Annahme einer je hälftigen Aufteilung von häuslichem Aufgabenbereich und Erwerbstätigkeit.
4.2.2 Nach dem Gesagten bestanden im Lichte der diesbezüglich kongruenten Äusserungen der Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit - spätestens aber seit Ende August 2000 mit Schulabschluss des jüngsten Sohnes - Anhaltspunkte für eine im Gesundheitsfall wiederaufgenommene Erwerbsarbeit. Dennoch gewichtete die Verwaltung die für eine hypothetische Weiterführung der Haushaltstätigkeit im Vollpensum sprechenden Gründe als überzeugender und behielt den bisherigen Status bei, was seitens der Versicherten unwidersprochen blieb. Als für einen Wechsel massgebend erachtete die Beschwerdegegnerin erst den Umstand des Auszugs des 1984 geborenen Sohnes und die - laut eigener Aussage der Beschwerdeführerin - damit verbundene Reduktion der Haushaltsverrichtungen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Feststellung des kantonalen Gerichts, der für die Methodenwahl relevante Sachverhalt habe eine wesentliche, eine Neubeurteilung der Statusfrage rechtfertigende Änderung erfahren, nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht qualifiziert unrichtig im Sinne des in E. 4.1 in Verbindung mit E. 1 hievor Ausgeführten. Entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin besteht, wie in E. 2.2.1 in fine dargelegt wurde, hinsichtlich der Einstufung als ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen (Teil-)Erwerbstätige oder im Haushalt Beschäftige keine Form der Besitzstandsgarantie, zumal die IV-Stelle in casu lediglich den von der Versicherten seit Jahren abgegebenen Erklärungen zur Statusfrage Rechnung getragen hat. Daran vermag der Umstand, dass der jüngste Sohn sich an den im Haushalt anfallenden Aufgaben beteiligt hatte, nichts zu ändern, verringerte sich der bisherige Dreipersonenhaushalt mit dessen Auszug dennoch in erheblichem Masse, was zu namhaften Entlastungen in diesem Bereich - immerhin nahm der Sohn 2004 noch drei Mahlzeiten zu Hause ein - führte. Keine genügenden Hinweise sind demgegenüber für ein im Gesundheitsfall vollzeitlich ausgeübtes Erwerbspensum ersichtlich. Namentlich kann eine derartige Schlussfolgerung nicht allein aus der Angabe im Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 gezogen werden, wonach "mindestens" im Umfang von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgegangen würde. Trotz während des gesamten Zeitraums vorhandener Restarbeitsfähigkeit gehen aus den Akten keine Bestrebungen der Beschwerdeführerin hervor, sich auch nur in einem geringen Ausmass um erwerbliche (Heim-)Arbeit zu bemühen, sodass eine Vollzeittätigkeit auch bei vorhandener Gesundheit als nicht überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist. Dies gilt umso mehr, als die Wohnverhältnisse stets gleich geblieben sind (Einfamilienhaus mit grossem Umschwung) und auch das ökonomische Umfeld keine nennenswerte, einen erheblichen finanziellen (Mehr-)Beitrag notwendig machende Änderung erfahren hat.
5.
5.1 Das Leistungsvermögen im Aufgabenbereich Haushalt ist auf Grund der bestehenden Gesundheitsschädigung gemäss Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2007 unbestrittenermassen zu 50,5 % eingeschränkt. Was die Arbeitsfähigkeit in einer erwerblichen Tätigkeit anbelangt, hat das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der ärztlichen Akten, insbesondere der Berichte des Dr. med. B.________ vom 16. März und 7. November 2007 sowie 16. Juni 2008, einlässlich - und für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.2.2 hievor) - dargetan, dass diese bezogen auf eine leidensadaptierte Beschäftigung (rückenschonende, wechselbelastende Arbeiten, die kein längeres Sitzen oder Stehen sowie kein Bücken und Arbeiten in gebückter Stellung oder Überkopfverrichtungen bedingen) mindestens 40 % beträgt. Anhaltspunkte dafür, dass ein - erstmals mit Schreiben des Hausarztes vom 16. Juni 2008 erwähnter - im Mai 2008 erlittener Ermüdungsbruch des rechten Fusses eine zusätzliche dauerhafte Einschränkung herbeigeführt hat, bestehen ebenso wenig (vgl. auch Stellungnahme des Dr. med. M.________, Regionaler Ärztlicher Dienst [RAD], vom 4. September 2008) wie sonstige rechtsgenügliche Hinweise auf eine weitere, sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Verschlechterung des Gesundheitszustandes bis zum in zeitlicher Hinsicht massgebenden Erlass der Verfügung vom 8. September 2008 (E. 2.1 und 3). Im Verzicht der Vorinstanz, die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist somit keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken.
5.2
5.2.1 Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit wird letztinstanzlich nurmehr die Nichtgewährung eines leidensbedingten Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte) gerügt. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin ist indessen nicht erkennbar, inwiefern die in diesem Zusammenhang ins Gewicht fallenden persönlichen und beruflichen Umstände im Lichte der erforderlichen Gesamtbetrachtung vorliegend zu erheblichen Lohneinbussen führen sollten. So ergibt sich etwa aus Tabelle 6* der vom Bundesamt für Statistik herausgebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2004, S. 25), dass der Zentralwert einer zu 40 % ausgeübten Tätigkeit im hier relevanten Arbeitssegment (Anforderungsniveau 4, Frauen) proportional nur geringfügig unter dem einer entsprechenden 50%-Beschäftigung liegt. Ein ähnliches Bild zeigt das Merkmal Lebensalter (die Versicherte wurde 2008 54-jährig): Gemäss Tabelle TA9 (LSE 2004, S. 65) wirkt sich dieses im hier relevanten Anforderungsniveau 4 sogar lohnerhöhend aus (vgl. auch Urteile 8C_223/2007 vom 2. November 2007 E. 6.2.2 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 377/98 vom 28. Juli 1999 E. 4c, in: AHI 1999 S. 237). Das Kriterium der Dienstjahre nimmt sodann im privaten Sektor an Bedeutung ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 75 E. 5a/cc S. 79; Urteile U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 8.4 und 8C_223/2007 vom 2. November 2007 E. 6.2.2), und in Bezug auf die Nationalität kann die Versicherte als Schweizerin mit einem deutlich über dem Totalwert liegenden Einkommen rechnen (LSE 2004, Tabelle TA12, S. 69, Anforderungsniveau 4). Eine allenfalls gesundheitlich bedingte Lohnminderung würde schliesslich bereits mit der Berücksichtigung der dem Anforderungsniveau 4 inhärenten tieferen Ansätze abgegolten. Die vorinstanzliche Verneinung eines leidensbedingten Abzugs ist somit nicht zu beanstanden.
5.2.2 Aus der Gegenüberstellung der derart ermittelten Vergleichseinkommen (Valideneinkommen [Einkommen, das die Versicherte ohne Gesundheitsschädigung in einem 50%-Pensum hätte erzielen können]: Fr. 25'974.96; Invalideneinkommen [40%-Pensum]: Fr. 20'780.-) resultiert eine Erwerbsunfähigkeit von 20 %.
Der Invaliditätsgrad beläuft sich somit gewichtet auf rentenausschliessende 35 % ([0,5 x 20 %] + [0,5 x 50,5 %]; zu den Rundungsregeln: BGE 130 V 121). Die bisher ausgerichtete halbe Rente wurde nach Massgabe des Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV folglich zu Recht auf das Ende des der Zustellung der Verfügung vom 8. September 2008 folgenden Monats eingestellt.
6.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl