Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_314/2009
Urteil vom 10. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich,
Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2009.
In Erwägung,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde des S.________ den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 7. Juni 2007 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 45 Tagen im Sinne der Erwägungen aufhob und die Beschwerde im Übrigen abwies, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 2. März 2009),
dass S.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhebt mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei "im Sinne unserer unten aufgeführten Darstellungen und Begründungen abzuweisen und auf Grund der unten aufgeführten Darlegungen des BF neu zu beurteilen",
dass S.________ mit Verfügung vom 6. April 2009 aufgefordert wurde, bis spätestens am 4. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
dass das Bundesgericht ein in der Folge gestelltes sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens mit Verfügung vom 28. April 2009 abwies, worauf der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert angesetzter Nachfrist bezahlt hat,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass das kantonale Gericht bezüglich der vorliegend einzig noch zu beurteilenden Frage der Rückerstattung der von März bis Juli 2005 zu Unrecht bezogenen Arbeitslosenentschädigung in allen Teilen zutreffend dargelegt hat, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung als erloschen zu gelten hat und die - auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstandende - Rückforderung des Betrages von Fr. 20'389.90 sich als rechtens erweist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 f. BGG) erscheinen zu lassen, zumal von einer - sinngemäss geltend gemachten - Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein kann,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz