BGer 9C_203/2009
 
BGer 9C_203/2009 vom 10.06.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_203/2009
Urteil vom 10. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2009.
Nach Einsicht
in ein Gesuch an die IV-Stelle Bern, womit S.________, der seit 1. März 2003 unter anderem eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht, eine Bestätigung zuhanden der Steuerverwaltung verlangte, dass sein Jus-Studium eine sinnvolle Massnahme zur Eingliederung darstelle,
in den Verwaltungsakt vom 7. Januar 2009, mit welcher die IV-Stelle einen Anspruch auf Umschulung ablehnte und beifügte, sie könne lediglich bestätigen, dass der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in seiner angestammten Tätigkeit als Arzt zu 85% erwerbsunfähig sei, auch eine Umschulung in eine andere Tätigkeit daran nichts ändern würde und es nicht den Tatsachen entspreche, dass das Zweitstudium von der IV empfohlen worden sei,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2009, mit welchem auf die Beschwerde des S.________ nicht eingetreten wurde,
in die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt,
in Erwägung,
dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG),
dass offen bleiben kann, ob dem Verwaltungsakt vom 7. Januar 2009, mit welchem der Anspruch auf Umschulung abgewiesen wurde, kein Verfügungscharakter zukommt, wie das die Vorinstanz erwogen hat, weil auch bei Annahme einer Verfügung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, da es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an deren Aufhebung mangelt, nachdem er selbst vorbringt, er habe gar kein Umschulungsgesuch gestellt,
dass hinsichtlich der gerügten Verweigerung einer Bestätigung zuhanden der Steuerbehörde keine Verfügung vorliegt und es damit an einem Anfechtungsgegenstand der Beschwerde an das Bundesgericht mangelt,
dass eine diesbezügliche Verfügung von der IV-Stelle auch nicht erlassen werden könnte, nachdem die geforderte Bestätigung kein Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers mit der IV-Stelle betrifft, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke