Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_356/2009
Urteil vom 10. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
L.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10,
3001 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. März 2009.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. April 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2009,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 28. April 2009 an L.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die Eingabe des L.________ vom 9. Mai 2009 (Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich im Hinblick darauf die Beschwerde führende Person mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss und im Einzelnen aufzuzeigen hat, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt,
dass es daher nicht genügt, in der Beschwerdeschrift bloss die Rechtsstandpunkte, die bereits im kantonalen Verfahren eingenommen worden waren, erneut zu bekräftigen, sondern die Beschwerde führende Person mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen muss (Urteil 4A_399/2008 vom 12. November 2008 E. 2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 III 112),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, nachdem die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, weshalb zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Bericht des Hausarztes Dr. med. Marth abgestellt werden kann, sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen jedoch nicht auseinandersetzt,
dass den Ausführungen auch sonst nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Entscheid auf offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonst bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte,
dass diese Mängel auch mit der Eingabe vom 9. Mai 2009 (Poststempel) nicht behoben wurden und der Bericht des Dr. med. M.________, für Innere Medizin FMH, vom 8. Mai 2009 ein unzulässiges Novum ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke