Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_384/2009
Urteil vom 12. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter L. Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksamt A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau (1. Kammer) vom 28. April 2009.
Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde sowie (nach Verzicht auf einen Rechtsbeistand selbst verfasste) Beschwerdeergänzung gegen das Urteil vom 28. April 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Gesuchs vom 13. März 2009 um Entlassung aus dem (ihm gegenüber am 9. Februar 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten) fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik B.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers an der Verhandlung sowie unter Verweis auf einen früheren Entscheid - erwog, der an ... leidende Beschwerdeführer habe keine Krankheits- und Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen, einen Rückfall mit rascher Verschlechterung des Gesundheitszustandes erleiden und sich selbst gefährden würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik B.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die freiwillige Medikamenteneinnahme im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Behandlung sichergestellt ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung selbst einräumt, immer noch Suizidgedanken zu haben und Stimmen zu hören,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass sich das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in Anbetracht des ausdrücklichen Verzichts des Beschwerdeführers auf einen solchen als gegenstandslos erweist,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann