Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_366/2009
Urteil vom 15. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Parteien
K.________,
Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2009.
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich dem 1935 geborenen K.________ mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 rückwirkend ab 1. Juli 2003 eine Entschädigung der AHV für schwere Hilflosigkeit zugesprochen hat, obwohl die Abklärungen der IV-Stelle des Kantons Aargau, deren Ergebnis der Kasse mitgeteilt worden war, eine mittelschwere Hilflosigkeit ergeben hatten,
dass die Ausgleichskasse im Rahmen einer im September 2006 eingeleiteten Revision davon Kenntnis erhalten hatte, dass sie dem Versicherten irrtümlich eine zu hohe Hilflosenentschädigung ausgerichtet hatte, worauf sie die Verfügung vom 28. Oktober 2003 in Wiedererwägung zog und K.________ mit Wirkung ab 1. Juli 2003 eine Entschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zusprach (Verfügung vom 5. Februar 2007),
dass die Ausgleichskasse mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums die im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 31. Januar 2007 zuviel ausbezahlte Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 13'747.- zurückforderte,
dass K.________ gegen beide Verfügungen Einsprache erhob,
dass die Ausgleichskasse in teilweiser Gutheissung der Einsprache gegen die Rückerstattungsverfügung die Rückforderung mit Entscheid vom 5. April 2007 auf Fr. 11'788.- reduzierte, weil K.________ zwischenzeitlich ab 1. Oktober 2006 eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit zuerkannt worden war,
dass die Ausgleichskasse die Einsprache gegen die Wiedererwägungsverfügung mit Entscheid vom 22. Oktober 2008 abwies,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten gegen die Einspracheentscheide erhobenen Beschwerden nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 27. Februar 2009 abwies,
dass K.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die Bestimmungen über die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG), den Anspruch von Bezügern einer Altersrente auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 43bis Abs. 1 AHVG) und den Grad der Hilflosigkeit sowie dessen Bemessung (Art. 43bis Abs. 5 Satz 1 AHVG; Art. 9 ATSG; BGE 121 V 88 E. 3a S. 90; Art. 36 Abs. 1 IVV (seit 1. Januar 2004: Art. 37 Abs. 1 IVV), Art. 36 Abs. 2 IVV (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 37 Abs. 2 IVV (in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung) zutreffend festgehalten hat, die Zusprechung einer Entschädigung für schwere Hilflosigkeit ab 1. Juli 2003 sei offensichtlich zu Unrecht erfolgt und die Berichtigung sei von erheblicher Bedeutung, sodass die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt seien,
dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was hinsichtlich der Festlegung des Hilflosigkeitsgrades durch das Sozialversicherungsgericht auf eine offensichtlich unrichtige oder bundesrechtswidrige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a und Art. 105 Abs. 2 BGG schliessen lassen würde, weshalb das Bundesgericht auf den vorinstanzlich dargelegten Sachverhalt abstellt (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz ferner gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, die Rückerstattungspflicht des Versicherten bejaht hat, wobei sie in Bezug auf die Höhe der Rückerstattung in Übereinstimmung mit der Ausgleichskasse festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die vom 1. Juli 2003 bis 30. September 2006 zu Unrecht bezogenen Hilflosenentschädigungen im Betrag von Fr. 11'788.- zurückzuzahlen habe,
dass der Versicherte, soweit er die Zulässigkeit der Rückforderung aufgrund von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG bestreitet, weil er die Leistungen gutgläubig bezogen habe und eine grosse Härte vorliege, darauf hinzuweisen ist, dass über den Erlass der Rückerstattung noch nicht verfügt wurde, er entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz vielmehr bei der Verwaltung ein entsprechendes Gesuch einzureichen hat,
dass der Beschwerdeführer sodann behauptet, die Rückforderung der Ausgleichskasse sei bei Erlass der Verfügung vom 5. Februar 2007 bereits verwirkt gewesen,
dass der Rückforderungsanspruch nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, erlischt,
dass nach der Rechtsprechung unter "Kenntnis erhalten" der Zeitpunkt zu verstehen ist, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 270 E. 5a S. 274 f.),
dass die Ausgleichskasse gemäss Feststellungen der Vorinstanz im Rahmen des im September 2006 eingeleiteten Revisionsverfahrens Kenntnis davon erhielt, dass sie seit 1. Juli 2003 zu Unrecht eine Entschädigung der AHV für schwere Hilflosigkeit ausgerichtet hatte,
dass demzufolge die Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2007 vor Ablauf der Verwirkungsfrist ergangen ist,
dass der Beschwerdeführer behauptet, der zur Rückforderung berechtigende Irrtum der Kasse bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2003 hätte unter Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit bereits bei der Erstellung des Jahresschlussberichts erkannt werden müssen,
dass dieser Einwand nicht stichhaltig ist, weil nach Erlass der Verfügung vom 28. Oktober 2003 erst wieder im Rahmen der im Herbst 2006 eingeleiteten Revision eine Überprüfung des Hilflosigkeitsgrades durch die IV-Stelle erfolgte, und das Revisionsverfahren dazu führte, dass die Ausgleichskasse von ihrem Irrtum Kenntnis erhielt,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Juni 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Widmer