Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_368/2009
Urteil vom 17. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt A.________.
Gegenstand
Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Mai 2009 des Berner Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres verspäteten Rechtsvorschlags nicht eingetreten ist und ihr Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, soweit die Beschwerdeführerin den materiellen Bestand der Betreibungsforderung in Frage stelle, sei auf ihre Eingabe mangels Zulässigkeit des Beschwerdeweges nicht einzutreten, soweit die Eingabe ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist enthalte, erweise sich die Eingabe als unbegründet, weil daraus nicht hervorgehe, wie die behaupteten Operationen des Gesellschafters und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin diesen am rechtzeitigen Erheben des Rechtsvorschlags bzw. an der rechtzeitigen Bestellung eines kompetenten Vertreters gehindert hätten (Art. 33 Abs. 4 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Füllemann
Escher Füllemann