BGer 9C_508/2009 |
BGer 9C_508/2009 vom 17.06.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_508/2009
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Urteil vom 17. Juni 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Parteien
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R.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 20. April 2009.
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Nach Einsicht
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in die (vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern dem Bundesgericht überwiesene) Beschwerde vom 18. Mai 2009 (Stempel der spanischen Post) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. April 2009,
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in das Schreiben des Bundesgerichts vom 26. Mai 2009 an R.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
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in die daraufhin von R.________ am 3. Juni 2009 (Stempel der spanischen Post) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2009 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Eingabe vom 3. Juni 2009 - da nach Ablauf der Beschwerdefrist (2. Juni 2009; vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) erfolgt - von vornherein unbeachtlich zu bleiben hat und im Übrigen den Anforderungen ebenfalls offensichtlich nicht genügte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Juni 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Keel Baumann
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