BGer 5A_304/2009 |
BGer 5A_304/2009 vom 19.06.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
5A_304/2009
|
Urteil vom 19. Juni 2009
|
II. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
|
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Y.________,
|
DE-68165 Mannheim,
|
Beschwerdegegner.
|
vertreten durch Z.________ GmbH,
|
Gegenstand
|
Definitive Rechtsöffnung.
|
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. April 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Zug.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 20. April 2009 des Kantonsgerichts des Kantons Zug,
|
in Erwägung,
|
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. Mai 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 6. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 28. Mai 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
|
dass die vom Beschwerdeführer in seiner nachträglichen Eingabe vom 29. Mai 2009 behauptete "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde infolge eines "Wiedererwägungsgesuchs" weder dargetan noch ersichtlich ist,
|
dass der Beschwerdeführer (entgegen der Aufforderung der Abteilungspräsidentin vom 3. Juni 2009) die Beschwerde nicht zurückgezogen hat,
|
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
erkennt das präsidierende Mitglied:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 19. Juni 2009
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
|
Escher Füllemann
|