BGer 9C_351/2009 |
BGer 9C_351/2009 vom 19.06.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_351/2009
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Urteil vom 19. Juni 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Parteien
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H.________, Beschwerdeführer,
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Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 22. April 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. März 2009 betreffend Prämienforderungen der Beschwerdegegnerin,
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in das unbeantwortet gebliebene Schreiben des Bundesgerichts vom 24. April 2009 an H.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
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in die Verfügung vom 24. April 2009, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.- innert einer Frist bis 11. Mai 2009 aufgefordert wurde,
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in die Verfügung vom 19. Mai 2009, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 1. Juni 2009 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Juni 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Bollinger Hammerle
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