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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_138/2009
Urteil vom 23. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz,
Postfach, 8085 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. November 2008.
Sachverhalt:
A.
A.a H.________ (Jg. 1972) wurde am 14. Dezember 1996 als Lenkerin eines VW Polo in eine Auffahrkollision verwickelt, als sie auf der Autobahn Richtung M.________ wegen eines Staus abbremste und der nachfolgende Lenker des Opel Astra die Geschwindigkeit nicht mehr rechtzeitig vollständig reduzieren konnte. Dabei zog sie sich gemäss Zeugnis des gleichentags aufgesuchten Dr. med. R.________ eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine leichte Prellung der Brustwirbelsäule zu, während eine Mitfahrerin auf dem Rücksitz einen Halswirbelbruch erlitt. Die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Dr. med. K.________, verordnete eine Ruhigstellung der Halswirbelsäule, Muskelrelaxation sowie körperliche Schonung und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 5. Januar 1997. Trotz unter intensiver physikalischer Therapie aufgetretener deutlicher Besserung attestierte der Hausarzt im angestammten Beruf als Turn- und Sportlehrerin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 75 Prozent bis 4. Mai 1997, von 50 Prozent bis 30. September 1997 und von 25 Prozent ab 1. Oktober 1997. Nach Beizug der Berichte der Neurologen Dres. med. I.________ vom 28. April 1997 und S.________ vom 31. Mai 1999 sowie des vom deutschen Haftpflichtversicherer in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachtens des Dr. med. W.________ vom 19. Januar 2001, stellte die "Zürich" ihre Leistungen mit Verfügung vom 17. November 2003 mit Wirkung ab 30. September 2003 ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Im Einspracheverfahren holte sie das neurologische Gutachten des Dr. med. A.________ vom 1. November 2004 ein und wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2005 ab. Das daraufhin angerufene damalige Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. November 2006 gut und wies die Sache an die "Zürich" zurück, damit diese den Unfallhergang und insbesondere die beim Aufprall auf das von H.________ gelenkte Fahrzeug eingewirkten Kräfte im Sinne der Erwägungen abkläre und anschliessend neu verfüge (U 418/05).
A.b Die "Zürich" zog in der Folge aus Deutschland die amtlichen Unfallakten bei und liess durch ihren Unfallanalytiker Dipl. Ing. FH C.________ die Unfallanalyse vom 24. April 2007 erstellen. Gestützt darauf lehnte sie mit Verfügung vom 4. Juni 2007 eine Leistungspflicht über den 30. September 2003 hinaus erneut ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 22. August 2007 festhielt.
B.
Die von H.________ eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde lässt H.________ die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, namentlich Heilungskosten, Taggelder über den 30. September 2003 hinaus, eine angemessene Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 5 Prozent beantragen.
Die "Zürich" schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG muss ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten, wobei nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass sich ein Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Soweit er dies vermissen lässt und die Beschwerde mit der dem kantonalen Gericht eingereichten Rechtsschrift übereinstimmt, ist auf sie nicht einzutreten, bei offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift, mit Ausnahme der Kritik an der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen unfalldynamischen Expertise vom 26. April 2007, weitestgehend darauf, ihre Vorbringen vor dem kantonalen Gericht zu wiederholen. Mit kleinen - auf Grund des letztinstanzlichen Verfahrensstadiums erforderlich gewordenen - redaktionellen Anpassungen und kurzen Hinweisen auf die in der Zwischenzeit ergangene Präzisierung der Rechtsprechung zur Adäquanzprüfung nach der für Folgen eines Schleudertraumas oder einer diesem adäquanzrechtlich äquivalenten Verletzung in BGE 134 V 109 fügt sie einzelne Abschnitte der vorinstanzlich eingereichten Rechtsschrift praktisch wortwörtlich erneut auf. Eine Bezugnahme auf die vorinstanzlichen Erwägungen mit klarer Darlegung der beanstandeten Aspekte fehlt weitgehend. Das Erfordernis einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung ist damit nur teilweise erfüllt. Im Folgenden wird daher auf die Beschwerde nur insoweit eingegangen, als die dem kantonalen Gericht dargelegte Begründung eine Änderung erfährt oder von der Vorinstanz nicht ausdrücklich beurteilt worden ist.
3.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auf Grund des am 14. Dezember 1996 erlittenen Verkehrsunfalles über den 30. September 2003 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat. Dabei steht aufgrund der medizinischen Unterlagen fest, dass es bei der Auffahrkollision zu einer Distorsion der Halswirbelsäule kam und die Versicherte an zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörenden Gesundheitsbeeinträchtigungen litt. Ein organisches Korrelat hiefür liess sich nicht nachweisen. Während der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der organisch nicht nachweisbaren Gesundheitsschädigung unbestritten ist, stellt sich die Adäquanzfrage. Da keine psychische Problematik zur Diskussion steht, welche eine Adäquanzprüfung nach den Regeln von BGE 115 V 133 begründen würde, ist diese nach Massgabe der für Folgen eines Schleudertraumas oder einer diesem adäquanzrechtlich äquivalenten Verletzung gemäss der in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Rechtsprechung zu beurteilen, was von keiner Seite in Frage gestellt wird.
4.
4.1 Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall ist erforderlich, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten, und es sind weitere objektiv erfassbare Umstände in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126).
4.2 Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 14. Dezember 1996 als mittelschwer im engeren Sinne, d.h. im mittleren Bereich und dort weder im Grenzbereich zu den schweren noch zu den leichten Unfällen qualifiziert. Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf die unfalldynamische Expertise vom 26. April 2007, gemäss welcher das Fahrzeug der Versicherten nach dem Stoss des Opel Astra von hinten mit dem Heck in den vorderen Lieferwagen prallte, wobei für den Stoss von hinten eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) von rund 21 km/h bei einer Winkelabweichung von etwa 10° nach rechts und für den seitlichen Aufprall gegen den Lieferwagen eine solche von rund 19 km/h bei einer Winkelabweichung von etwa 30° vorne links ermittelt wurde. Die Expertise stützte sich ihrerseits auf Kopien der amtlichen Akten und Protokolle der Zeugeneinvernahmen.
4.3 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren wird in der Beschwerdeschrift Kritik an der von der Beschwerdegegnerin eingeholten versicherungsinternen unfallanalytischen Expertise geübt und deren Zuverlässigkeit für die Beurteilung der Unfallschwere bestritten.
4.3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die fehlende Unabhängigkeit des Experten vom Unfallversicherer und macht geltend, angesichts der Bedeutung der Unfallschwere für die Beurteilung der Leistungspflicht wäre eine externe gutachterliche Beurteilung einzuholen gewesen.
4.3.2 Unfallanalytische und biomechanische Gutachten stellen klassische Beweismittel dar (MAX BERGER, Unfallanalytik und Biomechanik - beweisrechtliche Bedeutung, in: SJZ 2006 S. 31). Nach konstanter Rechtsprechung vermag eine unfalltechnische oder biomechanische Analyse gegebenenfalls gewichtige Anhaltspunkte zur mit Blick auf die Adäquanzprüfung relevanten Schwere des Unfallereignisses zu liefern (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01E. 3.2; SVR 2009 UV Nr. 13 S. 52, 8C_590/2007 E. 6.1). Solchen Unterlagen kommt indessen beweisrechtlich insofern kein erhöhtes Gewicht zu, als allein gestützt darauf die Einstufung eines Unfalles als leicht, mittelschwer oder schwer vorzunehmen wäre (Urteil U 243/03 vom 17. August 2004 E. 4.2.3).
4.3.3 Das Bundesgericht schliesst im Rahmen der Adäquanzprüfung versicherungsinterne unfallanalytische Expertisen bei der Beurteilung der Unfallschwere regelmässig mit ein. Diesen kommt nach der Rechtsprechung unter den gleichen Voraussetzungen Beweiswert zu wie den Gutachten versicherungsinterner Ärzte (Urteile U 144/03 vom 25. Februar 2005 E. 4.1.1 und U 339/01 vom 22. Mai 2002 E. 4b/bb). Auch mit Blick auf die in der Beschwerdeschrift dagegen erhobene Kritik besteht kein Anlass, daran etwas zu ändern. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 mit Hinweisen). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass solche mit Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin aufgelegte unfallanalytische Expertise nicht ersichtlich sind. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, ein Unfallanalytiker habe nicht wie ein Mediziner den hippokratischen Eid abzulegen und werde auch nicht unter Strafandrohung auf die bundesrechtliche Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht, erweist sich die Rüge als nicht stichhaltig. Denn auch der vom Unfallversicherer bestellte medizinische Sachverständige unterliegt nicht der Strafandrohung des Art. 307 StGB, der ausschliesslich gerichtliche Verfahren betrifft. Insofern kommt einem Administrativgutachten bei der Beweiswürdigung nicht das gleiche Gewicht zu wie einem Gerichtsgutachten, indem konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der vom Versicherer angeordneten Expertise sprechen, genügen, um deren Beweiskraft zu erschüttern (RKUV 2001 Nr. U 422 S. 113, U 288/99; 1985 Nr. K 646 S. 235 E. 2a). Abgesehen davon gilt die Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen zu amten selbstredend für jeden Begutachtungsauftrag.
4.3.4 Die Beschwerdeführerin erblickt sodann eine konkrete Befangenheit des Unfalltechnikers darin, dass dieser den polizeilich festgestellten Sachverhalt zugunsten der Beschwerdegegnerin uminterpretiert und lediglich ein leichtes Unfallereignis angenommen habe. Diese Auffassung erweist sich jedoch als unzutreffend und vermag insbesondere keine Parteilichkeit des Experten darzutun. Denn die Motive, welche diesen verlasst haben, vom Polizeibericht abzuweichen, sind sachlich nachvollziehbar und wurden von diesem schlüssig begründet, worauf nachstehend noch zurückzukommen sein wird. Zudem gehört es zur Aufgabe eines Experten, auf offene Fragen und Widersprüche in den Unfallakten aufmerksam zu machen und Diskrepanzen zwischen den Angaben zum Unfallhergang und den festgestellten Fahrzeugschäden zu erläutern. Es besteht daher kein Anlass, aus formellen Gründen der Expertise des Ing. FH C.________ die Beweistauglichkeit abzusprechen.
4.3.5 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin vermögen die Aussagen des Unfallanalytikers auch inhaltlich nicht zu überzeugen. In der Expertise vom 26. April 2007 wird der Unfallhergang, wie er von der Polizei festgehalten wurde, wörtlich wiedergegeben. Danach musste der auf der Autobahn in Richtung M.________ fahrende Lenker eines Lieferwagens infolge eines Staus bis zum Stillstand abbremsen. Die Versicherte im nachfolgenden VW Polo bremste ebenfalls ab und rollte nur noch langsam, während der ihr nachfolgende PW-Lenker den Stau zu spät bemerkte und seinen Opel Astra nicht mehr rechtzeitig stoppen konnte. Die Versicherte habe den herannahenden Opel Astra gesehen und versucht, nach rechts auszuweichen, was ihr jedoch nicht mehr gelungen sei. Der Opel Astra sei mit erheblicher Wucht auf den VW Golf aufgefahren, worauf dieser durch den Aufprall nach rechts weggeschleudert worden sei und quer zur Fahrtrichtung zum Stehen gekommen sei. Der Opel Astra sei danach auf das Heck des Lieferwagens aufgefahren. Dazu hält der Unfallanalytiker fest, der in der polizeilichen Sachverhaltsbeschreibung und in unklarer Formulierung auch im Einvernahmeprotokoll des Mitfahrers E.________ im Opel Astra erwähnte angebliche Anstoss dieses PW gegen den Lieferwagen sei anhand der Fahrzeugschäden nicht belegt. Demgegenüber werde der Sekundäranprall des VW Polo gegen den Lieferwagen trotz entsprechender Aussagen der Insassen des VW und eindeutiger technischer Anhaltspunkte im Polizeirapport nicht erwähnt.
4.3.6 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Sachverhalt sei vom Unfallanalytiker uminterpretiert und falsch dargestellt worden. Sowohl der Polizeibericht wie auch die Zeugenaussage des E.________ als Mitinsasse im Opel Astra würden davon ausgehen, dass der Lenker dieses Fahrzeugs zuerst auf den VW Polo der Beschwerdeführerin und dann auch noch auf den davor stehenden Lieferwagen aufgefahren sei. Das kantonale Gericht sei auf diesen Umstand nicht näher eingegangen, sondern habe es beim Hinweis bewenden lassen, ob das Fahrzeug des Unfallverursachers nach dem Zusammenstoss mit dem Auto der Beschwerdeführerin auch noch in das davor stehende Fahrzeug geprallt sei, sei unerheblich für die Beurteilung der Kräfte, welche auf das Fahrzeug der Versicherten gewirkt hätten. Aufgrund der festgestellten Beschädigungen und der übrigen Zeugenaussagen sind die Hinweise im unfallanalytischen Gutachten ohne weiteres nachvollziehbar. Wäre der Opel Astra nämlich auch noch auf den Lieferwagen "aufgeprallt", wären entsprechende Schäden im Heckbereich des LKW feststellbar gewesen. Solche waren indessen nicht zu erkennen. Einzig das rechte Eckblech des Kastenaufbaus war verbeult. Hinzu kommt, dass ausser E.________ kein anderer Zeuge einen zweiten Aufprall des Opel Astra erwähnt hat. Der Unfallverursacher gab, ebenso wie die in seinem Fahrzeug mitgefahrene Zeugin O.________, einzig das Auffahren auf den VW Polo an. Auch der Fahrer des LKW sprach nur von einem Schlag, den er von hinten bekommen habe. Mit der Vorinstanz ist überdies davon auszugehen, dass sich die Annahme des Experten, wonach die Frontschäden am Opel Astra einzig auf dessen Zusammenprall mit dem VW Polo zurückzuführen seien, nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auswirkt.
4.3.7 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Verformungen am Heck des VW Polo liessen auf einen viel stärkeren Aufprall schliessen als im Gutachten angenommen, zumal in diesem zu Unrecht ein Teil der Schäden den Rettungsarbeiten angelastet werde. Dieser Einwand ist insofern nicht stichhaltig, als der Gutachter die Schäden am Heck des VW Polo im Vergleich zu den Frontschäden am Opel Astra nachvollziehbar damit erklärt, dass die Frontschäden grösser sein müssten, wenn alle Schäden am Heck des VW Polo allein durch den Aufprall und nicht auch zusätzlich durch die Bergung zu erklären wären.
4.3.8 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin lassen auch die von den Unfallbeteiligten erlittenen Verletzungen auf höhere delta-v-Werte schliessen als im Gutachten angenommen, welchem Umstand die Vorinstanz nicht die notwendige Beachtung geschenkt habe. Dazu gilt es festzuhalten, dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 16. November 2006 (U 418/05) einzig gemäss seiner Rechtsprechung festgehalten hat, dass erlittene Gesundheitsschäden als Indiz für die Schwere des Unfallhergangs herangezogen werden können. Wie die Vorinstanz richtig darlegt, hat einzig die hinten links sitzende Mitfahrerin im VW Polo, wo gemäss Unfallanalyse die grösste Insassenbelastung zu verzeichnen war, einen Wirbelbruch erlitten. Dies genügt für sich allein indessen nicht, um auf einen schwereren Unfall zu schliessen.
4.3.9 Zum beschwerdeführerischen Einwand einer mangelhaften Abklärung des Unfallhergangs und damit einer Verletzung von Art. 43 ATSG ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 1 ATSG die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Der so umschriebene Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
4.3.10 Angesichts teilweise fehlender Detailangaben insbesondere zu den Massen und zum Beladungszustand des Lieferwagens und zu den durchgeführten Reparaturen, aber auch mangels qualitativ guter Detailfotografien der Fahrzeugschäden nahm der Gutachter eine approximative Berechnung mit plausiblen und sehr wahrscheinlich mit allen bekannten Anknüpfungstatsachen in Einklang stehenden Parametern vor, welche für die Position im Fahrersitz des VW Polo zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von ca. 21 km/h beim Heckanstoss durch den Opel Astra und von ca. 19 km/h beim seitlichen Anprall gegen den Lieferwagen führten. Dass die Vorinstanz darauf abgestellt hat, bedeutet nicht, dass ihre Beurteilung der Unfallschwere auf einer den Untersuchungsgrundsatz sowie die Grundsätze über die antizipierte Beweiswürdigung verletzenden, mithin rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen würde. Auch die Rechtsprechung hat anerkannt, dass sich die tatsächliche Geschwindigkeitsveränderung nicht immer zuverlässig ermitteln lässt und es daher abgelehnt, einen Grenzwert für die Bejahung der Adäquanz einzuführen (BGE 134 V 109 E. 8.3 S. 121). Da unter den gegebenen Umständen von einer weiteren (versicherungsexternen) Unfallanalyse keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist von der geltend gemachten Rückweisung der Sache abzusehen.
4.4 Die Beschwerdeführerin möchte den Unfall vom 14. Dezember 1996 als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen qualifiziert haben. Dies hätte zur Folge, dass für die Bejahung der Adäquanz ein einziges, nicht notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise erfülltes Kriterium genügen würde (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367). Die vorinstanzlichen Qualifikation des Unfalles als mittelschwer im mittleren Bereich, aber nicht im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen liegend ist mit Blick auf die durch die Rechtsprechung entwickelten Massstäbe (vgl. u.a. die Urteile 8C_508/2008 vom 22. Oktober 2008 E. 5.2, 8C_ 623/2007 vom 22. August 2008 E. 7, U 587/06 vom 8. Februar 2008 E. 3.3, 3.3.1 und 3.3.2, U 515/06 vom 9. August 2007 E. 4.2.3, U 365/05 vom 11. Juli 2007 E. 5.1 und U 330/03 vom 19. Mai 2004 E. 2.3) nicht zu beanstanden. Mit der vorinstanzlichen Zuordnung wird dem Geschehensablauf mit der doppelten Kollision (Heckauffahrt des Opel Astra und Streifkollision mit dem Lieferwagen) genügend Rechnung getragen. Zu den schweren Ereignissen im mittleren Bereich hat die Rechtsprechung beispielsweise einen Unfall gezählt, bei dem ein Personenwagen auf der Überholspur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von rund 130 km/h plötzlich ins Schleudern geriet, die Normalspur und den Pannenstreifen überquerte, mit der Böschung kollidierte und sich überschlug; der Personenwagen wurde auf die Überholspur zurückgeschleudert und kam auf den Rädern stehend zum Stillstand, wobei der Beifahrer beim Überschlagen aus dem Dachfenster auf die Böschung geschleudert wurde und die versicherte Person das Fahrzeug nicht mehr eigenständig verlassen konnte (Urteil 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vergleichbar ist der von ihr erlittene Unfall mit dem in RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 (U 287/97) beurteilten, als schwerer Fall im mittleren Bereich qualifizierten Ereignis, da es dort um den Zusammenprall mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeug in einem Tunnel (und nicht um einen Auffahrunfall) ging, mit drei beteiligten Autos, bei dem ein Toter und mehrere Verletzte zu beklagen waren. Als Unfälle mit dem von der Versicherten geltend gemachten Schweregrad werden regelmässig nur Ereignisse angenommen, die mit markant höheren Krafteinwirkungen verbunden sind (vgl. RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322 E. 3.4.1 [U 458/04] und Nr. U 548 S. 228 E. 3.2.2 [U 306/04], je mit Hinweisen).
4.5 Von den weiteren in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien müssten demnach entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere in gehäufter oder auffälliger Weise erfüllt sein (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f., 117 V 359 E. 6a S. 367).
4.5.1 Das kantonale Gericht hat von den sieben massgebenden Kriterien nach BGE 134 V 109 höchstens deren zwei (erhebliche Beschwerden und fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung) teilweise und nicht in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise erfüllt betrachtet.
4.5.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind hingegen mehrere Adäquanzkriterien erfüllt. Bezüglich der zur Begründung angerufenen Kriterien "besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls", "schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen", "ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert" und "erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" (BGE 132 V 109 E. 10 S. 126 ff.) beschränkt sich die Beschwerdeschrift weitestgehend auf eine Wiederholung der Vorbringen in der vorinstanzlichen Eingabe, während eine vertiefte, den Rügeanforderungen genügende Auseinandersetzung mit der Argumentation im angefochtenen Entscheid fehlt (vgl. E. 2.2 hievor). Selbst wenn darauf einzugehen wäre, vermöchte die Beschwerdebegründung jedenfalls keine ernsthaften Zweifel an der vorinstanzlichen Verneinung der Erfüllung der obigen Adäquanzkriterien aufkommen zu lassen. Auch wenn die beiden von der Beschwerdeführerin gerügten Kriterien der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung (früher: ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) und der erheblichen Beschwerden (früher: Dauerbeschwerden) als erfüllt betrachtet würden, wäre keine Häufung gegeben, welche es bei der gegebenen Unfallschwere gestattete, den adäquaten Kausalzusammenhang zu bejahen. Hiefür müsste mindestens ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein. Dass dies zutrifft, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Es kann daher offen bleiben, ob diese Kriterien überhaupt in der einfachen Form als erfüllt zu betrachten wären.
4.6 Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 14. Dezember 1996 und den noch bestehenden Beschwerden und damit der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin als bundesrechtskonform.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Hofer