BGer 8C_135/2009 |
BGer 8C_135/2009 vom 24.06.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_135/2009
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Urteil vom 24. Juni 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Parteien
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F.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Monika Lütolf-Geiser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, vertreten durch die Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Januar 2009.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1968 geborene F.________ meldete sich am 1. September 2006 beim Arbeitsamt der Gemeinde X.________ zu Vermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 6. Juni 2007 und Einspracheentscheid vom 10. Juli 2007 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (nachstehend: RAV) den Versicherten ab 27. April 2007 für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er einen vorgesehenen Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm der Firma C.________ durch sein passives Verhalten vereitelt habe.
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B.
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Die von F.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 14. Januar 2009 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt F.________ sinngemäss, ihm seien unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides die Taggelder ungekürzt auszubezahlen.
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Während das RAV auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1 Inhalt und Tragweite von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG sind im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dasselbe gilt hinsichtlich der verschuldensabhängigen Einstellungsdauer (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 lit. b AVIV).
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2.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Beschwerdeführer für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung einstellte, weil er einen vorgesehenen Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm der Firma C.________ durch sein passives Verhalten vereitelt habe.
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3.
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3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass am 25. April 2007 ein Beratungsgespräch zwischen dem Versicherten und Herrn S.________, stellvertretender Leiter der Arbeitsintegration der Firma C.________, stattgefunden hat. Streitig ist demgegenüber der Verlauf dieses Gespräches. Das kantonale Gericht hat für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich absolut passiv verhalten, keine Antworten auf Fragen von Herrn S.________ gegeben und ausser der Begrüssung und der Verabschiedung fast kein Wort gesprochen. Der Versicherte bringt vor, diese Sachverhaltsfeststellung sei unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zu Stande gekommen und beruhe damit auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Die Vorinstanz hätte Herrn S.________ als Zeugen einvernehmen müssen und sich nicht in einer entscheidwesentlichen Frage auf eine Aktennotiz über ein Telefongespräch zwischen einer Angestellten des Beschwerdegegners und Herrn S.________ stützen dürfen.
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3.2 Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c S. 287). Vorliegend ist indessen zu berücksichtigen, dass sich Vorinstanz und Verwaltung bei der Würdigung des Sachverhaltes nicht ausschliesslich auf eine Aktennotiz abgestützt haben; vielmehr diente das Telefonat vom 9. Juli 2007 lediglich noch der Bestätigung dessen, was die Firma C.________ bereits mit Schreiben vom 26. April 2007 dem Beschwerdegegner mitgeteilt hatte. Auch der Umstand, dass dieses Schreiben nicht von Herr S.________, sondern von dessen Vorgesetzten unterzeichnet worden ist, vermag die vorinstanzliche Beweiswürdigung - darin eingeschlossen die antizipierte Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 42) in Bezug auf eine mögliche Einvernahme des Herrn S.________ als Zeugen - insgesamt nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde des Versicherten ist demnach abzuweisen.
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4.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Juni 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Holzer
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