Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_236/2009
Urteil vom 24. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2009.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 23. Mai 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1964 geborenen K.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 2. Februar 2009).
K.________ lässt mit Beschwerde einen Bericht des med. pract. E.________ vom 5. März 2009 auflegen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei der Sachverhalt medizinisch erneut abzuklären. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).
1.2 Dem Bericht des med. pract. E.________ vom 5. März 2009 ist in Bezug auf den Zeitraum bis Erlass der Verfügung (23. Mai 2007), welcher für die gerichtliche Beurteilung des Sachverhalts praxisgemäss massgeblich ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140), einzig eine medizinische Neubeurteilung der dem kantonalen Gericht vorgelegen Akten zu entnehmen. Zudem handelt es sich ohnehin um ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG.
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der hier anwendbaren, bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), richtig dargelegt. Hierauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298 mit Hinweisen). Daher ist bei der Ermittlung der Invalidität letztlich einzig die durch das Krankheitsbild hervorgerufene, nicht aber die durch zumutbare Willensanstrengung vermeidbare Einschränkung des Leistungsvermögens zu berücksichtigen (vgl. Urteil I 954/05 vom 24. Mai 2006 E. 3.2 Ingress).
3.
Das kantonale Gericht hat weiter in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen zutreffend dargelegt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf die multidisziplinäre Expertise des Instituts X.________, vom 12. Oktober 2006 und nicht auf den Bericht des Dr. med. B.________, Allg. Med. + Manuelle Med., vom 15. November 2005 abzustellen ist. Der Beschwerdeführer vermag demnach trotz des vielfältigen Krankheitsbildes (aktuell entgleister insulinpflichtiger Diabetes mellitus; Verhaltensauffälligkeiten bei körperlichen Störungen; zervikobrachial betontes multiokuläres Schmerzsyndrom [aktuell weitestgehend ohne klinisches Korrelat]; koronarer Herzkrankheit; anamnestisch Inguinalhernie beidseits; Status nach Arthroskopie mit partieller Meniskektomie links 2002) sowohl die zuletzt ausgeübten (Kellner, Hauswart, Hilfsarbeiter), als auch andere leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten - unter der Voraussetzung einer adäquaten Behandlung des Diabetes mellitus - ohne wesentliche Einschränkung zu erfüllen. Gestützt darauf ist eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse ohne weiteres zu verneinen. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe seine Krankheit nicht im Griff, er begehe Diätfehler und vergesse, das Insulin zu spritzen, sticht nicht. Eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten ausgeschlossen und für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1 hievor) festgehalten, dass einzig die Selbsteinschätzung des Versicherten hinsichtlich der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess limitierend ist.
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grunder