BGer 8C_546/2009 |
BGer 8C_546/2009 vom 24.06.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_546/2009
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Urteil vom 24. Juni 2009
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Parteien
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V.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), ETH-Zentrum, 8092 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses
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(Anfechtungsobjekt),
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Beschwerde gegen den Beschluss der ETH-Beschwerdekommission vom
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5. August 2004.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 27. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Beschluss der ETH-Beschwerdekommission vom 5. August 2004,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nur zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts oder letzter kantonaler Instanzen, wenn nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs.1 BGG),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. Juni 2009
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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