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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_56/2009
Urteil vom 25. Juni 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiberin Gut.
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb,
sowie
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg.
gegen
1. E.________,
2. F.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Irene Buchschacher, Walchestrasse 17, 8006 Zürich.
Gegenstand
Dienstbarkeit
Beschwerde gegen die beiden Urteile des Ober-
gerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 22. November 2007 (LB060045 und LB060120).
Sachverhalt:
A.
E.________ ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 1 (G.________ xx) in Zürich. F.________ ist Eigentümer der drei Stockwerkeinheiten des Grundstücks Kat.-Nr. 2 (K.________) sowie Miteigentümer zu einem Drittel am Grundstück Kat.-Nr. 3 (Hofraum). B.________, C.________ und D.________ sind (bzw. D.________ war) Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 4 (G.________ yy), auf welchem die A.________ AG als Mieterin ein Restaurant betreibt. Unmittelbar an dieses Grundstück grenzt die unüberbaute Parzelle Kat.-Nr. 5 derselben Eigentümer.
Zur Erschliessung und zugunsten der nicht an den G.________ direkt angrenzenden hinteren Liegenschaften ist seit 1931 im Grundbuch ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen, so auch zugunsten der Liegenschaft von E.________ Kat.-Nr. 1 und der Liegenschaft von F.________ Kat.-Nr. 2, der überdies als Miteigentümer der Hofparzelle Kat.-Nr. 3 eine Zufahrt zu dieser Parzelle braucht. Zur Sicherstellung dieses Fuss- und Fahrwegrechts führt eine rund sechs Meter breite Privatstrasse vom G.________ zu den hinteren Grundstücken. Die Strasse belastet die gesamte Fläche von Kat.-Nr. 5 sowie jeweils einen Streifen von ca. drei Metern Breite entlang der beidseits an die Strasse anstossenden hinteren Grundstücke.
Mit Beschluss der Bausektion der Stadt H.________ vom 31. August 2004 wurde der A.________ AG bewilligt, ein Aussenrestaurant mit fünf Tischen zu betreiben. Der Bereich des Aussenrestaurants ragt in die Privatstrasse hinein, wodurch sich der Durchfahrtsbereich auf einer Strecke von ca. 9 Metern entlang der Liegenschaft Kat.-Nr. 4 von sechs auf (baurechtlich minimal zulässige) fünf Meter verschmälert.
B.
Am 9. September 2004 reichte E.________ beim Bezirksgericht H.________ gegen B.________, C.________ und D.________ als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 5 und damit Dienstbarkeitsbelastete eine Klage ein. Er beantragte, den Dienstbarkeitsbelasteten sei unter solidarischer Haftbarkeit zu verbieten, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5 ein Aussenrestaurant gemäss Entscheid der Bausektion der Stadt H.________ vom 31. August 2004 einzurichten sowie Fahrzeuge, Container, Durchfahrtshindernisse und dergleichen ab- bzw. aufzustellen bzw. diese seien zu verpflichten, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit das Aussenrestaurant nicht erstellt wird, keine Fahrzeuge, Container, Durchfahrtshindernisse und dergleichen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5 auf- bzw. abgestellt werden. Die Dienstbarkeitsbelasteten verkündeten der A.________ AG den Streit. Die A.________ AG trat dem Prozess als Nebenintervenientin bei und führt ihn seither alleine weiter. Das Bezirksgericht H.________ wies die Klage mit Urteil vom 27. Februar 2006 vollumfänglich ab.
Auf Berufung von E.________ verbot das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. November 2007 B.________, C.________ und D.________ das bewilligte Aussenrestaurant zu erstellen, sowie Fahrzeuge, Container und andere Durchfahrtshindernisse aufzustellen.
Gegen dieses Urteil reichte die A.________ AG eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte im Wesentlichen dessen Aufhebung. Antragsgemäss wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verliehen. Mit Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2008 strich das Kassationsgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zwei Passagen der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Obergerichtsurteils und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Am 14. April 2005 reichte auch F.________ beim Bezirksgericht H.________ gegen B.________, C.________ und D.________ als Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 5 und damit Dienstbarkeitsbelastete eine Klage ein. Er beantragte, diesen sei unter solidarischer Haftbarkeit zu verbieten, auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5 das mit Bausektionsbeschluss bewilligte Aussenrestaurant zu erstellen und zu betreiben sowie Fahrzeuge, Container und dergleichen ab- und aufzustellen bzw. diese seien zu verpflichten, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit das Aussenrestaurant nicht erstellt wird und keine Fahrzeuge, Container und dergleichen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 5 auf- und abgestellt werden. Die Dienstbarkeitsbelasteten verkündeten der A.________ AG den Streit. Die A.________ AG trat dem Prozess als Nebenintervenientin bei und führt ihn seither alleine weiter. Das Bezirksgericht H.________ hiess die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2006 gut und verbot den Dienstbarkeitsbelasteten die Erstellung der Gartenwirtschaft sowie das Ab- oder Aufstellen von Fahrzeugen und Containern. Weiter verpflichtete es diese, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit ihre Mieter entsprechende Handlungen unterlassen.
Auf Berufung der A.________ AG fällte das Obergericht des Kantons Zürich am 22. November 2007 ein im Wesentlichen gleiches Urteil.
Gegen dieses Urteil reichte die A.________ AG eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Obergerichtsurteils. Antragsgemäss wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde strich das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 14. November 2008 zwei Passagen der Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils und wies im Übrigen die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit zwei separaten Eingaben vom 22. Januar 2009 führt die A.________ AG (fortan: Beschwerdeführerin) je eine Beschwerde in Zivilsachen gegen die beiden Obergerichtsurteile vom 22. November 2007. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Urteile sowie die Abweisung der Klagen. Eventualiter seien die Entscheide aufzuheben und die Akten zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Während das Obergericht auf eine Stellungnahme verzichtet hat, schliessen E.________ (Beschwerdegegner 1) und F.________ (Beschwerdegegner 2) auf Abweisung des Gesuchs. Die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung hat beiden Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Verfügungen vom 19. März 2009). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
1.1 Streitgegenstand der vorliegenden zwei Beschwerdeverfahren bilden auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Beschwerdeverfahren zu vereinigen und sie in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP).
1.2 Der Streit um Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) mit Vermögenswert. Soweit dem Kassationsgericht die vor Bundesgericht erhobenen Rügen nicht unterbreitet werden konnten bzw. solche Rügen von dieser letzten kantonalen Instanz mit einer engeren Prüfungsbefugnis, als sie dem Bundesgericht zusteht, zu beurteilen waren (vgl. § 285 ZPO/ZH), ist das angefochtene Obergerichtsurteil als letzinstanzlicher Entscheid zu qualifizieren, der das Verfahren abschliesst (Art. 75 Abs. 1 BGG und Art. 90 BGG; BGE 134 III 141 E. 2 S. 144). Da im Weiteren die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss den Feststellungen des angefochtenen Urteils bei weitem überschritten wird (Art. 74 BGG), ist dagegen die - im Weiteren fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 6 BGG; BGE 134 III 95 E. 1.2 S. 94) - Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig.
1.3 Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist es unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird. Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 246; 133 III 585 E. 4.1 S. 588 f.).
2.
Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Titel "Sachverhalt und Parteivorbringen" verschiedenste Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts als fehlerhaft. Ihre diesbezüglichen weitschweifenden Ausführungen sind mit dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit nicht vereinbar (Art. 75 Abs. 1 BGG), sind doch fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht zu rügen (vgl. § 285 ZPO/ZH). Soweit eine solche Nichtigkeitsbeschwerde erfolgt ist, das Kassationsgericht auf die Sachverhaltsrügen jedoch nicht eingetreten ist oder den Sachverhalt abweichend festgestellt hat, müsste die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die Zirkulationsbeschlüsse des Kassationsgerichts (mit-)anfechten. Die vorliegend lediglich gegen die Obergerichtsurteile gerichteten Beschwerden können nicht zur Überprüfung der obergerichtlichen Feststellungen durch das Bundesgericht führen, wie dies die Beschwerdeführerin zu glauben scheint. Erneute Ausführungen zur Beweiswürdigung des Obergerichts sind somit für das Bundesgericht nicht beachtlich, weshalb auf diese Vorbringen nicht eingetreten werden kann.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Eintrag des unbeschränkten Fuss- und Fahrwegrechts im Grundbuch nicht klar definiert sei hinsichtlich der Breite der entsprechenden Strasse. Der Umfang sei daher aufgrund des Erwerbsgrundes, nach dem Zweck der Dienstbarkeit und der bisherigen, unangefochtenen Ausübung auszulegen. Auch mit einer auf fünf Meter verschmälerten Durchfahrt sei der Zugang zu den Liegenschaften der Beschwerdegegnern uneingeschränkt gewährleistet bzw. nicht erheblich erschwert, womit der Dienstbarkeitszweck gewahrt bleibe. Die Auffassung des Obergerichts, wonach bereits der Grundbucheintrag genügend klar sei bzw. alleine auf diesen abgestellt werden könne, stelle eine Verletzung von Art. 738 ZGB dar.
3.2 Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor: Massgebend ist der Grundbucheintrag, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben (Abs. 1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, kann im Rahmen des Eintrags auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags - aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2; BGE 128 III 169 E. 3a S. 172; 132 III 651 E. 8 S. 655). Ergibt bereits der Grundbucheintrag ein klares Ergebnis, kann der Erwerbsgrund und die Art der Ausübung nicht berücksichtigt werden (vgl. auch FABIENNE HOHL, Le contrôle de l'interprétation des servitudes par le Tribunal fédéral, ZGBR 90/2009 S. 73 f.).
3.3 Gemäss Eintrag im Grundbuch besteht zugunsten der Grundstücke der Beschwerdegegner und weiterer Anliegergrundstücke u.a. Zulasten des Grundstücks Kat.-Nr. 5 von B.________, C.________ und D.________ ein am 14. April 1931 begründetes Fuss- und Fahrwegrecht. Dessen Wortlaut lautet wie folgt:
"Die jeweiligen Eigentümer von ... Kat.-Nr. 2, Kat.-Nr. 3 ... Kat.-Nr. 1 [sc. Grundstücke der Beschwerdegegner]... haben unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht von und in den G.________, auf der vom Letzteren bis zu den Grundstücken Kat.-Nr. 6 und Kat.-Nr. 7 führenden, auf dem Grundplan schwarz punktierten Privatstrasse, welche sich zusammensetzt aus:
Kat.-Nr. 5 (ganz) [sc. Grundstück von B.________, C.________ und D.________]
59,0 m² von Kat.-Nr. 8
41,5 m² von Kat.-Nr. 9"
Aus diesem Eintrag ergibt sich damit nicht nur die Zusicherung eines Fuss- und Fahrwegrechts über die einzeln aufgezählten Grundstücke. Für jedes betroffene Grundstück wird vielmehr zusätzlich auch noch die Quadratmeterzahl angegeben, auf denen das Wegrecht lastet. Zieht man zusätzlich den im Grundbuch erwähnten Grundplan mit in Betracht, so zeigt dieser, dass die dort eingezeichnete Privatstrasse eine Breite von rund sechs Metern aufweist, die jeweils gleichmässig in einer Breite von drei Metern auf den beidseits angrenzenden Parzellen verläuft. Die erwähnten Quadratmetermasse entsprechen dem jeweiligen Landstreifen von drei Metern Breite auf der Länge der an die Strasse angrenzenden Grundstücke. Die Parzelle Kat.-Nr. 5 von B.________, C.________ und D.________ liegt vollständig in diesem Dreimeter-Perimeter, womit sie in ihrer ganzen Fläche vom Wegrecht belastet ist. Aus diesem Wortlaut der Dienstbarkeit ergibt sich somit klar, dass das Wegrecht nicht nur im Grundsatz im Sinne eines zugesicherten Zugangs zur Liegenschaft der Beschwerdegegner festgehalten ist, sondern auch die ihnen dienende Fläche genau definiert wird. Nach dem festgehaltenen Ausmass umfasst das Wegrecht der Beschwerdegegner klar die ganze Strassenbreite von sechs Metern bzw. die uneingeschränkte Fläche von Kat.-Nr. 5. Unter diesen Umständen ist der Auffassung des Obergerichts zu folgen, wonach es vorliegend zur Bestimmung des flächenmässigen Umfangs des Wegrechts keines Rückgriffs auf den Dienstbarkeitsvertrag oder einer Untersuchung der Art der Ausübung des Dienstbarkeitsrechts bedarf.
Es liegt somit keine Verletzung von Art. 738 ZGB vor, und es erübrigt sich daher, auf die weitschweifenden Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend Bestimmung des Umfangs des Wegrechts aufgrund des Dienstbarkeitsvertrages sowie aufgrund des Zwecks näher einzugehen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 736 ZGB und Art. 737 ZGB sowie Art. 2 ZGB. Bei der Prüfung von Art. 736 ZGB und Art. 737 ZGB sei die Vorinstanz zudem als Folge einer Verletzung des Beweisrechts (Art. 8 ZGB) sowie des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
4.1 Dazu führt sie im Wesentlichen aus, das Obergericht habe Behauptungen der Beschwerdegegner als richtig angenommen, obwohl diese von der Beschwerdeführerin bestritten worden sind bzw. das Obergericht habe die Abnahme der von der Beschwerdeführerin angebotenen Beweise verweigert. Die obergerichtlichen Feststellungen, wonach die Beschwerdegegner nicht jahrelang eine Einschränkung der Servitutsrechte durch parkierte Fahrzeuge vorbehaltlos geduldet und nicht durch das Montieren einer Barriere selber zu einer dauernden, erheblichen Einschränkung der Durchfahrt beigetragen hätten, seien falsch. Der Grundstücksstreifen, auf welchem das Aussenrestaurant eingerichtet werden soll, sei jahrelang als Fahrzeugabstellplatz gebraucht worden. Nur die Restfläche habe als Zufahrtsstrecke gedient. Zudem stehe auf der dienstbarkeitsbelasteten Fläche eine Barriere, deren Pfosten die Durchfahrt ebenfalls verschmälerten. Unter diesen Umständen sei das Beharren auf der Dienstbarkeit bzw. auf der vollen Breite des Wegrechts treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdegegner hätten kein Interesse an der Beanspruchung der ganzen Wegbreite. Auch das Gebot der schonenden Rechtsausübung werde dadurch verletzt.
4.2 Das Kassationsgericht hat auf Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin hin die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen betreffend Einschränkung der Servitutsrechte durch parkierte Fahrzeuge korrigiert, hingegen die Feststellungen betreffend Barriere bestätigt. Da im vorliegenden Verfahren keine Anfechtung des Beschlusses des Kassationsgerichts erfolgt ist, ist das Bundesgericht an diese Feststellungen gebunden, womit auf die erneute Sachverhaltsrüge nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2).
4.3 Einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden - wenn der Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht - geben sowohl Art. 29 Abs. 2 BV als auch Art. 8 ZGB, wobei bei der Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche beweisrechtlich nur Art. 8 ZGB zum Zuge kommt (Urteile 5A_44/2008 vom 7. Juli 2008 E. 3 und 5A_193/2008 vom 13. Mai 2008 E. 3.1). Aus den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils geht wiederholt hervor, dass die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die parkierten Fahrzeuge und die Barriere für den Entscheid keine Relevanz hatten. Folglich qualifiziert das Obergericht die diesbezüglichen Sachvorbringen nicht als rechtserheblich. Zwar traf das Obergericht in diesem Zusammenhang einige Sachverhaltsfeststellungen. Jedoch hält es in seinen Erwägungen klar fest, dass es ohnehin einen grossen Unterschied mache, ob lediglich durch vorübergehend parkierte Autos oder die montierte Barriere eine kleine bzw. örtlich sehr beschränkte Verschmälerung der Strasse stattfinde oder sich durch das geplante Aussenrestaurant eine ständige Einschränkung um 1,6 Meter auf einer Länge von 9 Metern ergebe, auf der sich zusätzlich noch Restaurantsbesucher frei bewegen könnten und auf die stets Rücksicht zu nehmen sei. Die Beschwerdeführerin begnügt sich damit zu behaupten, es sei Art. 8 ZGB verletzt, ohne sich mit diesen obergerichtlichen Erwägungen betreffend die Rechtserheblichkeit auseinanderzusetzen. Damit genügt sie den Anforderungen an eine Beschwerde vor Bundesgericht in keiner Weise (E. 1.3), weshalb auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls nicht eingetreten werden kann.
4.4 Nach Art. 736 ZGB kann der Belastete die Löschung einer Dienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles Interesse verloren hat (Abs. 1); ist ein Interesse des Berechtigten zwar noch vorhanden, aber im Vergleich zur Belastung von unverhältnismässig geringer Bedeutung, so kann die Dienstbarkeit gegen Entschädigung ganz oder teilweise abgelöst werden (Abs. 2). Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück bzw. dem Interesse des Berechtigten versteht die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang (BGE 107 II 331 E. 3 S. 334 f.)
Wie das Obergericht zutreffend festgestellt hat, trat hinsichtlich des Interesses der Beschwerdegegner am Wegrecht seit der Begründung keine Änderung ein. Diese sind nach wie vor für die Zufahrt von ihren Liegenschaften zur öffentlichen Strasse auf die belastete Parzelle angewiesen. Zwar bestehen durch zeitweise seitlich parkierte Autos und die fest installierte Barriere gewisse Zufahrtseinschränkungen, jedoch ist der Ansicht des Obergerichts zu folgen, dass es einen bedeutenden Unterschied macht, ob durch diese Hindernisse eine geringe Verschmälerung der Strasse stattfindet oder ob durch das geplante Aussenrestaurant eine ständige Einschränkung um 1,6 Meter auf einer Länge von 9 Metern besteht. Zudem überzeugt das Argument des Obergerichts, wonach die umstrittene Wegrechtsfläche am Beginn der Zufahrt liege, welche rechtwinklig vom G.________ abgehe und ein Fahrzeug an dieser Stelle für das Einbiegen eines gewissen Kurvenradius und damit einer komfortableren Strassenbreite bedürfe, insbesondere, da der G.________ stark befahren sei und ein längeres Manövrieren oder starkes Abbremsen darauf zur Vorbereitung der Einfahrt den Verkehrsfluss behindern würde. Auf diese Ausführungen geht die Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort ein. Anzumerken ist weiter, dass auch die Belastung der Dienstbarkeitsbelasteten durch die Ausübung des Wegrechts nicht grösser geworden ist. Eine Zunahme der Belastung machen diese auch nicht geltend. Haben die Beschwerdegegner jedoch immer noch dasselbe aktuelle und grosse Interesse am Wegrecht wie zur Zeit seiner Begründung, sind die Voraussetzungen für eine Ablösung nicht erfüllt. Auch kann das Bestehen auf einer breiteren Durchfahrt nicht als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Nach wie vor besteht ein vernünftiges Interesse am gleichen umfangmässigen Bestand des Wegrechts.
4.5 Gemäss Art. 737 Abs. 2 ZGB ist der Dienstbarkeitsberechtigte verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Der Berechtigte muss alle unnötigen Belästigungen und Schädigungen vermeiden, die in Ausübung seiner Dienstbarkeit entstehen können. Diese Pflicht darf indessen in keinem Fall zu einer inhaltlichen Verengung des Rechts führen; vielmehr wird nur dessen rechtsmissbräuchliche Ausübung beschränkt (BGE 130 III 306 E. 5.3; 128 III 265 E. 4c).
Die Dienstbarkeitsfläche für das zu beurteilende Fuss- und Fahrwegrecht ist im Grundbuch eindeutig bestimmt. Das Wegrecht hat von Beginn an die ganze Strassenbreite von sechs Metern belastet. Somit sind die Beschwerdegegner berechtigt, diese Breite vollumfänglich zu nutzen. Dass die Benützung der Zufahrt der Beschwerdegegner unnötige Belästigungen oder Schädigungen nach sich ziehen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Wie bereits ausgeführt, kann das Beharren auf dem vollen Wegrecht auch nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten gewertet werden. Eine Verletzung des Gebots der schonenden Rechtsausübung liegt unter diesen Umständen nicht vor.
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BBG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da in der Sache keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden und die Beschwerdegegner mit ihrem Antrag betreffend die aufschiebende Wirkung unterlegen sind (vgl. Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 5A_56/2009 und 5A_57/2009 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden 5A_56/2009 und 5A_57/2009 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Hohl Gut