BGer 9C_477/2009 |
BGer 9C_477/2009 vom 26.06.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_477/2009
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Urteil vom 26. Juni 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Amstutz.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Unbekannten Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Vorinstanz vom 21. April 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 28. Mai 2009 (Poststempel) gegen einen Entscheid einer unbekannten Vorinstanz vom 21. April 2009 betreffend Invalidenversicherung
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die (ohne Beilage des angefochtenen Entscheids eingereichte [Art. 43 Abs.3 BGG]) Eingabe vom 28. Mai 2009 weder einen Antrag noch ansatzweise eine Begründung enthält, sondern darin einzig die Nachreichung der "Begründung mit etwaigen Beweismitteln (...) innerhalb von 4 Wochen" in Aussicht gestellt wird, womit sie den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
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dass das Bundesgericht der Beschwerdeführerin den Mangel der Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG mit Schreiben vom 29. Mai 2009 angezeigt hat mit dem Hinweis, dass eine Verbesserung nur innert der (gemäss Art. 47 Abs. 1 BGG nicht erstreckbaren) Beschwerdefrist möglich ist,
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dass innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), welche unter Anrechnung des Versandtages der Eingabe (28. Mai 2009) spätestens am 26. Juni 2009 endete, keine verbesserte Rechtsschrift eingegangen ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Juni 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Amstutz
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