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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_78/2009
Urteil vom 30. Juni 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.
Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Leasingvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts Rheintal, Präsident der 4. Abteilung,
vom 24. September 2008.
In Erwägung,
dass das Kreisgericht Rheintal die Forderungsklage der Beschwerdeführerin über Fr. 2'630.-- nebst Zins mit Entscheid vom 24. September 2008 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit "zivilrechtlicher Nichtigkeitsbeschwerde" beantragt, den Entscheid des Kreisgerichts aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG) und die im Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vorgesehene Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 ff. OG) ausser Betracht fällt;
dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht schadet, sofern die Prozessvoraussetzungen des Rechtsmittels, das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind, und es möglich ist, das Rechtsmittel als Ganzes umzuwandeln (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f. mit Hinweisen);
dass eine Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG von vornherein nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 BGG) und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass damit ausschliesslich eine Umwandlung in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht kommt, die nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig ist (Art. 113 BGG), was bedingt, dass der kantonale Instanzenzug ausgeschöpft werden muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527);
dass mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass die Anwendung von Bundesgesetzesrecht nicht geprüft werden kann, soweit sie nicht zu einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte führt und eine entsprechende Rüge erhoben wird;
dass mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde zwar eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) gerügt werden kann, die Beschwerdeführerin eine solche Rüge aber gemäss Art. 254 Abs. 1 lit. c des Zivilprozessgesetzes vom 20. Dezember 1990 (ZPO; sGS 961.2) mit Rechtsverweigerungsbeschwerde dem Kantonsgericht hätte unterbreiten müssen (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, 1999, N. 5 zu Art. 254 ZPO/SG, die von einer eigentlichen kantonalen Willkürbeschwerde sprechen), weshalb die entsprechende Rüge mangels Letztinstanzlichkeit ebenfalls nicht zulässig ist;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin auch davon abgesehen den strengen Begründungsanforderungen (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen) nicht genügt;
dass die Voraussetzungen einer Umwandlung der Nichtigkeitsbeschwerde in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde somit nicht gegeben sind und auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kreisgericht Rheintal, Präsident der 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Klett Feldmann