Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_132/2009
Urteil vom 30. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgebehörde X.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 4. Februar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 11. Dezember 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass sich die Beschwerde gegen einen kantonalen letztinstanzlichen Entscheid über Leistungen der Sozialhilfe richtet, der mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 ff. BGG angefochten werden kann (vgl. BGE 134 I 65 E. 1.2 S. 67); da bei der Eingabe die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG an sich erfüllt sind, ist diese als solche, und nicht als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 BGG; vgl. Urteil 8C_302/2008 vom 2. Juni 2008),
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass neue Tatsachen und Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer die Ablehnung der ganzen oder teilweisen Kostenübernahme der Ausgabeposten Waschmaschine und Bettinhalt, der Vergütung nicht kassenpflichtiger Medikamente sowie eines Möbeltransports und der Ausrichtung einer minimalen Integrationszulage im Sinne von Ziff. C.3 der SKOS-Richtlinie (4. Ausgabe vom April 2005) durch die wirtschaftliche Sozialhilfe rügt, während er auf die weitere Geltendmachung der Vergütung von Telefonkosten, eines Halbtax-Abonnements sowie eines Haarföns ausdrücklich verzichtet,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254); es obliegt daher der Beschwerde führenden Person, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die weitschweifige Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nur teilweise genügt und sich stattdessen über weite Teile in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid erschöpft, auf welche nicht näher einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zwar Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) anruft, wonach, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel hat, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind, ohne indessen nachvollziehbar zu begründen, inwieweit die Nichtvergütung der geltend gemachten Posten ihm ein menschenwürdiges Dasein nicht mehr ermöglichen soll bzw. ihn zu einer unwürdigen Bettelexistenz zwingt (vgl. BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74; 121 I 367 E. 2c S. 373), zumal sein grundsätzlicher Anspruch auf kantonalrechtliche Sozialhilfe nicht in Frage steht,
dass die Rüge eines Verstosses gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 9 BV bezüglich dem Erfordernis der Beibringung eines Arztzeugnisses, welches die Notwendigkeit nicht krankenkassenpflichtiger Medikamente nachweist, weder nachvollziehbar noch begründet ist,
dass die in diesem Zusammenhang letztinstanzlich beim Bundesgericht eingereichten Unterlagen als unzulässige Noven unbeachtlich zu bleiben haben und sich der Beschwerdeführer damit an die Fürsorgebehörde zu wenden haben wird, damit diese das bei ihr sistierte Verfahren gegebenenfalls wieder aufnehmen kann,
dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Umzug seiner Möbel in ein neues Lager und insbesondere bezüglich des Fehlens eines rechtzeitigen Antrags auf Übernahme der Transportkosten durch die Fürsorgebehörde und der mangelnden vorgängigen Kostengutsprache (vgl. § 17 des Gesetzes des Kantons Schwyz vom 18. Mai 1983 über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.100) offensichtlich unrichtig wären oder auf einer Rechtsverletzung beruhen,
dass der vorinstanzliche Entscheid auch hinsichtlich der bestätigten hälftigen Vergütung für einen allergendichten Matratzenüberzug und der Ablehnung der weitergehenden Kostenübernahme für den gesamten Bettinhalt (Matratze, Duvet, Kissen, Matratzenbezüge, Duvetbezüge, Kissenbezüge) durch die Fürsorgebehörde weder willkürlich ist noch sich sonstwie beanstanden lässt, da damit nicht gegen die Richtlinien verstossen und der Rahmen des den Entscheidungsträgern im Zusammenhang mit situationsbedingten Leistungen (vgl. Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinie) und den dazu gehörenden Krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen (vgl. SKOS-Richtlinie Ziff. C 1.1) stehenden weiten Ermessens (vgl. Urteil 8C_115/2007 vom 23. Januar 2008 E. 5.2) nicht überschritten wird,
dass auch der Hinweis auf Ziff. C. 1.8 des Schwyzer Handbuches zur Sozialhilfe fehl geht, da es dort unter dem Titel "Weitere situationsbedingte Leistungen" um die - hier nicht zur Diskussion stehende -Beschaffung von sofort erforderlichen Einrichtungsgegenständen beim Wegzug in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton geht, während die ordentlichen Unterhaltskosten als mit dem Pauschalbetrag abgegolten gelten,
dass die unter dem Titel der krankheits- und behinderungsbedingten Spezialausgaben (situationsbedingte Leistungen) auf die Hälfte der Anschaffungskosten beschränkte Kostenübernahme einer vom Produkt her noch zu bestimmenden neuen eigenen Waschmaschine und die hälftige Vergütung der Rechnung für die Fehlersuche bei der alten Waschmaschine - auch mit Blick auf die Einwendungen in der Beschwerdeschrift - keine Ermessensüberschreitung oder willkürliche Anwendung von § 17 Abs. 3 ShG/SZ darstellen,
dass unter diesen Umständen nicht geprüft werden muss, in welchem Umfang situationsbedingte Leistungen in anderen Kantonen gewährt werden,
dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf kantonale wirtschaftliche Hilfe an sich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb die Vorinstanz keine Gehörsverletzung begangen hat, wenn sie sich mit diesem Punkt nicht näher auseinandergesetzt hat,
dass aus diesem Grund nicht zu prüfen ist, ob die Ablehnung der vollständigen Kostenübernahme den Grundbedarf berührt oder in willkürlicher Anwendung von § 1 Abs. 1 lit. a ShG/SZ ergangen ist,
dass sich der vorinstanzliche Entscheid auch hinsichtlich der Verneinung des Anspruchs auf eine minimale Integrationszulage von monatlich Fr. 100.- für die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Verein Y.________ mangels Nachweises der Bereitschaft zur Erbringung einer Integrationsleistung nicht als rechtswidrig erweist, woran die Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass sich das Verwaltungsgericht hinreichend mit den Ausführungen des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat, weshalb der Vorwurf fehl geht, es habe die Vorbringen über seine Aktivitäten im Verein ignoriert und damit das rechtliche Gehör verletzt,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Juni 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Hofer