BGer 1C_263/2009 |
BGer 1C_263/2009 vom 01.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_263/2009
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Urteil vom 1. Juli 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer,
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Kantonsrat des Kantons Obwalden,
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St. Antonistrasse 4, Postfach, 6061 Sarnen.
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Gegenstand
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Rechtsgleichheit,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. April 2009 des Kantonsrats des Kantons Obwalden.
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In Erwägung,
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dass sich X.________ mit einer als Klage gegen die Regierung des Kantons Zug und evt. Obwalden bezeichneten Eingabe vom 2. Juni 2009 an das Bundesgericht wandte;
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dass ihm das Generalsekretariat des Bundesgerichts mit Schreiben vom 8. Juni 2009 mitteilte, dass das Bundesgericht nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren u.a. Entscheide letzter kantonaler Instanzen überprüfen könne und vorliegend die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Verfahrens nicht gegeben seien;
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dass X.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2009 auf einer formellen Behandlung seiner Eingaben besteht und darauf hinweist, dass eine Überprüfung des Baugesetzes des Kantons Obwalden möglich sein müsse;
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dass die Eingaben somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) entgegenzunehmen sind;
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dass, soweit den Kanton Zug betreffend, nicht ersichtlich ist, gegen welchen Entscheid oder Erlass sich eine Beschwerde richten sollte;
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dass - soweit in den Eingaben eine Änderung des Baugesetzes im Kanton Obwalden angesprochen wird - es sich offenbar um den vom Kantonsrat am 30. April 2009 beschlossenen "Nachtrag zum Baugesetz (Dringliche Umsetzung der Richtplanung im Bereich von Zonen mit hoher Wohnqualität von kantonalem Interesse sowie von Arbeitsgebieten von kantonalem Interesse)" handelt;
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dass jedoch weder ersichtlich ist noch dargetan wird, welches schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG der in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer an der Aufhebung oder Änderung des genannten Nachtrags zum Baugesetz des Kantons Obwalden haben könnte;
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dass der Beschwerdeführer zu einer solchen Beschwerde somit offensichtlich nicht legitimiert ist;
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dass auf die Beschwerde aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
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dass im Übrigen die Eingaben des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entsprechen;
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsrat des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Juli 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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