BGer 1C_163/2009 |
BGer 1C_163/2009 vom 02.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1C_163/2009
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Urteil vom 2. Juli 2009
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Bundesrichter Aemisegger, Raselli,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
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gegen
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Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Februar 2009
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des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
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Sachverhalt:
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A.
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A.a X.________, stammend aus Mazedonien (Kumanovo), gelangte am 8. Juni 1993 illegal in die Schweiz, weshalb gegen ihn eine bis zum 27. Juni 1995 gültige Einreisesperre verhängt wurde. Ein Gesuch der Schweizer Bürgerin A.________, für X.________ ein Besuchervisum für die Schweiz zu erhalten, wurde am 8. Dezember 1993 abgelehnt. Am 9. April 1994 schlossen X.________ und A.________ in Kumanovo die Ehe. Nach Aufhebung der Einreisesperre nahm X.________ am 1. April 1995 bei seiner Ehefrau in der Schweiz Wohnsitz. Fünf Jahre später wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt.
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Gestützt auf die Ehe mit A.________ stellte X.________ am 13. Juni 2000 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 16. November 2000 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Ebenfalls bestätigten sie zu wissen, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 11. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
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Am 23. August 2001 liessen sich X.________ und A.________ scheiden. Diese verheiratete sich am 15. November 2001 mit einem türkischen Staatsangehörigen. X.________ seinerseits heiratete am 21. Dezember 2001 eine Mazedonierin (B.________) und stellte für diese ein Gesuch um Familiennachzug. Diesem wurde nicht stattgegeben. Die Ehe wurde am 25. November 2002 wieder geschieden. Am 17. Dezember 2003 heiratete X.________ wiederum eine Mazedonierin (C.________). Dem Gesuch um Familiennachzug wurde diesmal entsprochen. Die mazedonische Ehefrau reiste am 2. Mai 2004 in die Schweiz ein. Zu diesem Zeitpunkt sass X.________ als Angeschuldigter eines am 13. März 2004 angeblich begangenen Tötungsversuchs zum Nachteil von D.________ in Untersuchungshaft.
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A.b Bereits am 10. Februar 2003 hatte das Bundesamt für Migration (BFM) X.________ mitgeteilt, es bestehe Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung erschlichen habe und die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung erfüllt seien. Gleichzeitig wurde X.________ Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
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Auf Veranlassung des BFM wurde die Schweizer Ex-Ehefrau vom Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau am 6. Oktober 2003 befragt.
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Nach einem Hinweis des Ausländeramtes des Kantons Thurgau über das im Kanton St. Gallen gegen X.________ eröffnete Strafverfahren betreffend Tötungsversuch zum Nachteil von D.________ zog das BFM im April 2005 die Akten des Ausländeramtes des Kantons St. Gallen hinzu, welche unter anderem Protokolle vom 13. und 15. April 2004 über die Einvernahme von D.________ durch das Untersuchungsamt St. Gallen sowie einen entsprechenden Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 18. August 2004 enthielten. Danach habe D.________ mit X.________ seit 1999 eine Beziehung unterhalten. Er habe immer wieder versprochen, sie zu heiraten, und sei deswegen im April 2003 beim Zivilstandsamt Rorschach vorstellig geworden. Der Termin für die Trauung sei aber mehrere Male kurzfristig verschoben und im Oktober 2003 von X.________ endgültig abgesagt worden. Im Bericht der Kantonspolizei St. Gallen ist ferner eine beim Bruder von X.________ sichergestellte Videokassette erwähnt. Diese belege eine durch einen Imam in Mazedonien am 26. August 2000 geschlossene Ehe von X.________ mit einer gewissen E.________.
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Das BFM gab X.________ am 20. Mai 2005 Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme. Am 26. Oktober 2005 erteilte der Heimatkanton (Thurgau) die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Daraufhin erklärte das BFM mit Verfügung vom 4. November 2005 die erleichterte Einbürgerung von X.________ für nichtig.
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X.________ beschwerte sich am 7. Dezember 2005 gegen die Verfügung des BFM beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).
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Am 19. Mai 2006 ersuchte das EJPD die schweizerische Ex-Ehefrau, einen gestützt auf die von X.________ vorgebrachten Argumente erstellten Fragenkatalog zur Eheschliessung und zur erleichterten Einbürgerung zu beantworten. Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 teilte diese mit, man solle die Vergangenheit ruhen lassen, und bat um Verständnis und Respektierung ihrer Einstellung.
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Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2007 wurde X.________ Kopien des Fragenkatalogs sowie des Antwortschreibens der Ex-Ehefrau zugestellt und aufgefordert, sich dazu zu äussern. Trotz zweimaliger Fristerstreckung liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
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Am 2. April 2008 wurde X.________ vom Kreisgericht St. Gallen wegen versuchter Tötung und einfacher Körperverletzung zu Lasten von D.________ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen legte X.________ beim Kantonsgericht St. Gallen Berufung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht, welches die beim EJPD am 1. Januar 2007 hängigen Beschwerden übernommen hatte, wies die gegen die Verfügung des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 27. Februar 2009 ab.
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B.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ beim Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts. Verfahrensrechtlich ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Beschwerdewirkung und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
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C.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das BFM haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
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D.
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Mit Verfügung vom 4. Mai 2009 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Nichtigerklärung einer gestützt auf Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) ergangenen erleichterten Einbürgerung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) grundsätzlich offen (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 1).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, die rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 IV 286 E. 6.2 S. 288; je mit Hinweisen), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben hat (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
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Ob die vorliegende Beschwerdeschrift diesen Anforderungen genügt, wird im Zusammenhang mit den einzelnen Vorbringen geprüft.
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2.
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Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Voraussetzungen zur Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1 BüG erfüllt sind. Als erstes macht er geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Ermittlung des Sachverhalts seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei der Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt worden.
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3.
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3.1 Im Einzelnen beanstandet der Beschwerdeführer, er habe nicht in alle Akten Einsicht erhalten. Das Bundesverwaltungsgericht gehe nach wie vor davon aus, dass er am 26. August 2000 in Mazedonien eine gewisse E.________ geheiratet habe. Eine sich bei den Strafuntersuchungsakten befindende Videokassette, auf der die Hochzeit angeblich aufgezeichnet worden sei, habe er nicht einsehen können.
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Das aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Akteneinsichtsrecht, wie es in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert ist und im Bundesverwaltungsgerichtsverfahren zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32]), bezieht sich nur auf Aktenstücke, die als Beweismittel dienen (Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG).
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Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass es das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich ablehnte, die Videokassette bzw. den diesbezüglich von der Kantonspolizei St. Gallen zusammengefassten Inhalt des Videos in der Urteilsbegründung zu berücksichtigen, da die Kassette weder ihm noch dem Bundesamt für Migration vorgelegt worden sei. Bei der Videokassette handelt es sich somit um ein nicht verfahrensbezogenes Aktenstück. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts fällt daher ausser Betracht.
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3.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des Gehörsanspruchs, dass ihm der seiner Schweizer Ex-Ehefrau unterbreitete Fragenkatalog und deren Antwortschreiben erst nachträglich eröffnet worden sei. Er habe daher keine Gelegenheit gehabt, an seine Ex-Ehefrau Ergänzungsfragen zu stellen.
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Im Verwaltungs- resp. im Verwaltungsgerichtsverfahren kann (im Gegensatz zum Strafverfahren, vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in Art. 29 ff. VwVG festgelegt ist, kein Recht abgeleitet werden, an einen (Belastungs-)Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen. Die Parteien sind aber vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), wobei sie sich in diesem Rahmen zum Beweisergebnis äussern können. Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) geht nicht weiter. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er habe vor Erlass der Verfügung über die Nichtigerklärung der Einbürgerung nicht dazu Stellung nehmen können. Die Rüge der Gehörsverletzung stösst demzufolge auch in diesem Punkt ins Leere.
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3.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer als Gehörsverletzung, das Bundesverwaltungsgericht habe es abgelehnt, seine Beweisanträge zum Ehewillen im Zeitpunkt der Einbürgerung abzunehmen.
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Pflicht zur Beweisabnahme. Beweise sind indessen nur abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die Behörde ist an die Beweisanträge nicht gebunden (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 37 BZP). Sie kann das Beweisverfahren schliessen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, diese Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.20/2003 vom 22. Januar 2004 E. 2, nicht publ. in: BGE 130 II 169).
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Da es sich bei der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers nicht um eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung resp. der Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen geht, wird dieser Punkt im entsprechenden Sachzusammenhang geprüft (vgl. nachfolgend E. 4.4).
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4.
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4.1 Bei der Nichtigerklärung einer gestützt auf die Ehe mit einem Schweizer oder einer Schweizerin erleichterten Einbürgerung ist in Anwendung von Art. 12 VwVG von der Behörde zu untersuchen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 27 BüG kann eine solche eheliche Gemeinschaft nur dann bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 2 mit Hinweisen). Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115).
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Da es bei der Untersuchung, ob im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft bestand, im Wesentlichen um innere Vorgänge geht, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind, darf sie von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) schliessen. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die tatsächliche Vermutung bewirkt keine Umkehr der Beweislast, sondern betrifft die Beweiswürdigung. Die Beweislast trifft die Behörde (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Diese würdigt die Beweise nach freier Überzeugung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Die betroffene Person kann Gründe angeben, die es plausibel erscheinen lassen, dass sie im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung im Einbürgerungsverfahren mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen Ehegemeinschaft gelebt und diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 1C_190/2008 vom 29. Januar 2009 E. 3).
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4.2 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hielt sich der Beschwerdeführer vorerst illegal in der Schweiz auf. Nach Ablauf der Einreisesperre habe er Wohnsitz bei A.________ genommen, die er mittlerweile geheiratet habe. Des Weitern sei unbestritten, dass keine Hochzeitsfeierlichkeiten stattgefunden hätten, A.________ den Beschwerdeführer nach der Heirat nur einmal in seinem Herkunftsland besucht habe und dieser während der Ehe regelmässig alleine nach Mazedonien gereist sei. Den Scheidungsakten sei zu entnehmen, dass die Ehegatten zuletzt keine gemeinsamen Interessen mehr gehabt hätten. Laut Angaben der Ex-Ehefrau sowohl im Scheidungsverfahren als auch in der auf Veranlassung des BFM durchgeführten Befragung vom 6. Oktober 2003 sei das eheliche Verhältnis bis zum Erwerb des Bürgerrechts einigermassen in Ordnung gewesen. Danach sei sie von ihrem Ehemann nicht mehr gross beachtet und "psychisch fertig gemacht" worden. Dies habe sie zur Einleitung der Scheidung bewogen. Des Weitern sei aktenmässig erstellt, dass sich die Eheleute kurz nach der Scheidung mit andern Partnern verheiratet hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zweimal mit einer Mazedonierin verheiratet. Zudem ergebe sich aus den Akten des Strafuntersuchungsverfahrens, dass er eine Beziehung mit der Mazedonierin D.________ unterhalten habe.
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Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts begründen die dargestellten Eckdaten, namentlich die Aufnahme einer Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin während des illegalen Aufenthalts mit nachfolgender Heirat, die Umstände der Heirat (keine Hochzeitsfeierlichkeiten), die kaum vorhandenen gemeinsamen Interessen der Ehegatten, das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Desinteresse an der Ehe ausgerechnet ab dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, die kurze Zeitspanne zwischen der erleichterten Einbürgerung am 11. Dezember 2000 und der Scheidung am 23. August 2001 sowie die unmittelbar nach der Scheidung mit Frauen aus seinem Kulturkreis geschlossenen Ehen bzw. Beziehungen, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung des Ehepaares bzw. der erleichterten Einbürgerung keine stabile, auf die Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden habe.
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Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, plausible Gründe vorzubringen, um die tatsächliche Vermutung der Erschleichung der Einbürgerung in Zweifel zu ziehen. Dieser mache geltend, der wahre Grund der Scheidung sei die neue Bekanntschaft der Schweizer Ex-Ehefrau im März 2001 gewesen und nicht die Eheschwierigkeiten, welche erst nach der erleichterten Einbürgerung eingetreten seien. Diesem Argument sei jedoch der im Scheidungsverfahren festgehaltene Sachverhalt entgegenzuhalten, welcher seitens des Beschwerdeführers in jenem Verfahren nicht bestritten worden sei. Danach seien die oben genannten Eheschwierigkeiten (das psychische Fertigmachen der Ehefrau unmittelbar nach der Einbürgerung) Grund zur Scheidung gewesen. Daran ändere nichts, dass der Schweizer Ex-Ehefrau die Scheidung auch wegen ihrer neuen Bekanntschaft entgegengekommen sei. Das vom Beschwerdeführer bestrittene Verhältnis zu D.________ sei für das vorliegende Verfahren insofern relevant, als es neben den Ehen mit Frauen aus dem Kulturkreis des Beschwerdeführers ein weiteres Indiz dafür sei, dass die erste Ehe mit der Schweizerin nicht die für eine erleichterte Einbürgerung erforderliche Stabilität aufgewiesen habe und von keinem auf die Zukunft ausgerichteten Ehewillen getragen gewesen sei.
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Da der Beschwerdeführer die Vermutung nicht umzustossen vermocht habe, sei der rechtliche Schluss der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung der Erklärung im Einbürgerungsverfahren erhebliche Tatsachen verheimlicht und den unzutreffenden Eindruck erweckt habe, einen auf die Zukunft gerichteten Ehewillen zu haben. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung sei demnach rechtmässig.
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4.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid auf eine Vermutung über innere Tatsachen abgestützt und sei zu dieser Vermutung aufgrund äusserer Umstände gelangt. Dabei seien die Beweise einseitig zu seinen Ungunsten gewichtet worden. Seine eigenen Beweisanträge seien ohne stichhaltige Begründung abgewiesen worden. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar und habe zu offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen geführt.
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Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, das Kennenlernen eines anderen Mannes, dem späteren zweiten Ehemann seiner Schweizer Ex-Ehefrau, sei der Grund für die Scheidung gewesen. Seine Gattin habe ihm nach einer Reise in die Türkei eröffnet, dass sie eine Beziehung zu einem neuen Partner führe und die Ehescheidung wünsche. Dass er sich in dieser Situation nicht gegen die Scheidungsabsichten seiner Frau gestellt habe, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Die Vorinstanz stütze ihr Urteil nur auf die Aussagen der Ex-Ehefrau, welche ausgesagt habe, die Ehe sei bereits vor ihrer Türkeireise zerrüttet gewesen. Er habe diesbezüglich beantragt, dass ein früherer Arbeitskollege sowie seine ehemaligen Schwiegereltern zum ehelichen Verhältnis im Zeitpunkt der Einbürgerung befragt werden. Dies habe die Vorinstanz aber abgelehnt. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer, eine Beziehung mit D.________ unterhalten zu haben. Deren Aussagen seien nicht glaubwürdig. Gleichwohl habe die Vorinstanz deren Aussagen umfassend zitiert und den Entscheid darauf abgestützt.
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4.4 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich falsch darzustellen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Behauptung zu wiederholen, der wahre Scheidungsgrund sei der neue Partner der Schweizer Ex-Ehefrau gewesen. Er setzt sich aber nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, wonach sein Desinteresse unmittelbar nach der Einbürgerung für die Scheidung ausschlaggebend gewesen sei. Dass die Vorinstanz auf die im Scheidungsverfahren und anlässlich der Befragung vom 6. Oktober 2003 gemachten Aussagen der Schweizer Ex-Ehefrau abstellte, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer muss sich anrechnen lassen, dass die damaligen Aussagen im Scheidungsverfahren unwidersprochen blieben (vgl. das angefochtene Urteil E. 8.1) und er vor dem BFM nicht im Detail zu den einzelnen Aussagen der Ex-Ehefrau Stellung nahm (vgl. das angefochtene Urteil E. 3.2.2). In Anbetracht dieser Sachlage hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht pflichtwidrig ausgeübt, wenn sie auf die Befragung der ehemaligen Schwiegereltern und des Arbeitskollegen zum Zustand der Ehe mit der Schweizerin verzichtete. Dieser Beweisantrag ist auch vor Bundesgericht abzulehnen.
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Ob die Aussagen von D.________ zu ihrem angeblichen Verhältnis mit dem Beschwerdeführer zutreffen oder nicht, ist für den Verfahrensausgang nicht von entscheidender Bedeutung. Die Vorinstanz stützte ihre Vermutung, dass seitens des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einbürgerung der Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft mit der Schweizerin fehlte, nicht nur auf die Aussagen von D.________, sondern unter anderem auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Scheidung bereits zweimal mit Frauen aus seinem Kulturkreis verheiratete. Dass die Vorinstanz die Aussagen von D.________ als ein weiteres Indiz wertete, ist angesichts der übrigen Beweise nicht zu beanstanden.
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Der Beschwerdeführer hat insgesamt nichts vorgebracht, was die auf zahlreiche Elemente (illegaler Aufenthalt in der Schweiz, Heirat mit einer Schweizerin, keine Hochzeitsfeier, keine gemeinsamen Interessen, Desinteresse an der Ehe ab dem Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung, kurze Zeitspanne zwischen Einbürgerung und Scheidung, Abschluss zweier Ehen mit Frauen aus Mazedonien) gestützte Vermutung seines fehlenden Ehewillens im Zeitpunkt der Einbürgerung umstossen könnte. Seine Ausführungen sind über weite Strecken appellatorisch. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs infolge Ablehnung der Beweisanträge oder eine offensichtlich falsche Sachverhaltsermittlung im Sinn von Art. 97 Abs. 1 BGG liegt nicht vor. Damit ist nicht zu beanstanden, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des festgestellten Sachverhalts schloss, der Beschwerdeführer habe im massgeblichen Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung keinen auf die Zukunft gerichteten Willen zur Weiterführung der Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gehabt. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erweist sich als rechtmässig.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und demnach abzuweisen, soweit darauf in Anbetracht der appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren gestellt. Wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ist dieses Gesuch, welches im Übrigen nicht substanziiert wurde, ebenfalls abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Juli 2009
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Féraud Schoder
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