Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
2C_19/2009
Verfügung vom 3. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
1. Hearing systems manufacturers (HSM) Genossenschaft, p.A. Herrn Rudolf Weiss, Huttenstrasse 36, 8006 Zürich,
2. Widex Hörgeräte AG, Hertistrasse 21, 8304 Wallisellen,
3. AKUSTIKA Schweizerischer Fachverband für Hörgeräteakustik (Akustika), Zugerstrasse 25, 6314 Unterägeri,
4. HZV Hörzentralen-Verband, Sandrainstrasse 3, 3001 Bern,
5. Phonak AG, Laubisrütistrasse 28, 8712 Stäfa,
6. Oticon SA, Wengistrasse 17, 4502 Solothurn,
7. Siemens Audiologie AG, Soodstrasse 57, 8134 Adliswil,
8. Ansavox AG, Sihltalstrasse 74, 8135 Langnau am Albis,
9. Bernafon AG, Morgenstrasse 131, 3018 Bern,
10. Fimic, Kurz Fierz, Ringstrasse 40, 8107 Buchs ZH,
11. GN ReSound AG, Schützenstrasse 1, 8800 Thalwil,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Dr. Thomas Eichenberger und Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwälte, Kellerhals Anwälte, Kapellenstrasse 14, 3001 Bern,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
vertreten durch Dr. Wolfgang Straub, Fürsprecher, und Dr. Fridolin Walther (Walther Leuch Howald),
c/o Deutsch Wyss und Partner, Effingerstrasse 17, Postfach 5860, 3001 Bern.
Gegenstand
Beschaffung von Hörgeräten / Akteneinsicht,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 4. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Hearing systems manufacturers (HSM) Genossenschaft und zehn weiteren Unternehmungen vom 13. Januar 2009 gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 betreffend Akteneinsicht in einem Verfahren über die Beschaffung von Hörgeräten,
in das Schreiben der Beschwerdeführer vom 2. Juli 2009, womit unter Hinweis auf eine am 30. Juni 2009 zwischen den Streitbetroffenen zustande gekommene umfassende Einigung die Beschwerde vom 13. Januar 2009 zurückgezogen und darum ersucht wird, das Verfahren 2C_19/2009 als erledigt abzuschreiben, unter Auferlegung der Gerichtskosten an die Beschwerdeführer und Wettschlagung der Parteikosten,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Kosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 3 und 5 BGG ) und angesichts des Antrags auf Wettschlagung der Parteikosten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3 Juli 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller