BGer 6B_479/2009
 
BGer 6B_479/2009 vom 03.07.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_479/2009
Verfügung vom 3. Juli 2009
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Missachtung eines richterlichen Verbots; Wiederherstellungsgesuch,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 4. Mai 2009 (SK-Nr.2009/131/ZIP).
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 29. Juni 2009 die Beschwerde zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2009
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Arquint Hill