Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_381/2009
Urteil vom 3. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
M.________, vertreten durch Rechtsanwalt Executive MBA HSG Gert Wiedersheim,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 11. März 2009.
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich M.________ mit Verfügungen vom 19. Juli 2006 und 2. Oktober 2007 zur Zahlung von Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge im Betrag von Fr. 169'804.- und Fr. 98'127.25 verpflichtete, was sie mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2008 bestätigte,
dass M.________ am 13. März 2008 dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben liess, welches mit Beschluss vom 30. April 2008 das Verfahren aufteilte und in der Folge die Beschwerde betreffend die bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwies,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau nach Durchführung eines besonderen Schriftenwechsels zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels mit Entscheid vom 11. März 2009 auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, der Fall sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides an das kantonale Gericht zurückzuweisen mit der Anordnung, dieses habe auf die Beschwerde einzutreten,
dass in Bezug auf einen erfolglosen Zustellungsversuch (Art. 38 Abs. 2bis ATSG) eine widerlegbare Vermutung für die ordnungsgemässe Zustellung der notwendigen Abholungseinladung und korrekte Eintragung im Zustellbuch besteht (SZZP 2009 S. 24, 9C_753/2007 E. 3),
dass die Vorinstanz festgestellt hat, der angefochtene Entscheid sei am 1. Februar 2008 avisiert worden, was mit dem Poststempel auf der Abholungseinladung übereinstimme, während der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jeden Beweis für die Behauptung, die Abholungseinladung sei erst am 12. Februar in sein Postfach gelangt, schuldig bleibe,
dass diese Feststellungen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Sendung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist nicht an die Absenderin retourniert wurde, nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass der 30-tägige Fristenlauf von Art. 60 ATSG spätestens am 9. Februar 2008 begann (Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49 E. 5 S. 52; SJ 2009 I S. 308, 9C_657/2008 E. 2) und am Montag, 10. März 2008 endete (Art. 38 Abs. 3 ATSSG), die Beschwerde somit verspätet erhoben wurde, weshalb die Vorinstanz darauf nicht eintrat,
dass darin kein überspitzter Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 132 I 249 E. 5 S. 253; 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f.) erblickt werden kann und auch nicht qualifiziert dargetan wurde (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Rechtzeitigkeit der Beschwerde als Sachurteilsvoraussetzung des vorinstanzlichen Verfahrens selbst letztinstanzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95; 128 V 89 E. 2a S. 89 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann