BGer 9C_562/2009 |
BGer 9C_562/2009 vom 03.07.2009 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_562/2009
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Urteil vom 3. Juli 2009
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Parteien
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R.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2009.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 25. Juni 2009 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 15. Mai 2009 an R.________ ausgehändigten Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2009,
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in Erwägung,
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dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 15. Juni 2009 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden und deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist,
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dass auch bei rechtzeitiger Einreichung auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), da die Eingabe offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält,
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dass bei diesem Ergebnis die verlangte unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Juli 2009
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Dormann
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