BGer 5A_313/2009 |
BGer 5A_313/2009 vom 06.07.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
5A_313/2009
|
Urteil vom 6. Juli 2009
|
II. zivilrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
|
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Obergericht des Kantons Zürich,
|
Postfach, 8022 Zürich,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung).
|
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich,
|
in Erwägung,
|
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 5. Juni 2009 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 12. Mai 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 15. Juni 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
|
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der Nachfristansetzung eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
|
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
erkennt die Präsidentin:
|
1.
|
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
|
2.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
3.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
4.
|
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 6. Juli 2009
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
|
Hohl Füllemann
|