Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_101/2009
Urteil vom 7. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Lukas Polivka.
Gegenstand
Mietvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 27. April 2009.
In Erwägung,
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden mit Urteil vom 16. Februar 2009 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Hobbyräume Y.________ und Z.________ seit 31. Juli 2008 aufgelöst ist, und die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt innert 5 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen und zu räumen;
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Aargau gelangte, das mit Urteil vom 27. April 2009 ihre Beschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;
dass das begründete Urteil des Obergerichts vom 27. April 2009 dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2009 zugestellt wurde;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. Juni 2009 datierte und am gleichen Tag der Post übergebene Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 27. April 2009 mit Beschwerde anzufechten, auf ihre Hospitalisierung hinwies und darum ersuchte, ihr "eine angemessene Zeit für die Einreichung der Beschwerdebegründung zu ermöglichen";
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Präsidialschreiben vom 22. Juni 2009 darauf aufmerksam machte, dass die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht erstreckt werden könne, weil es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handle, und dass eine Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 und Art. 106 BGG zu genügen habe, ansonsten auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht eingetreten werde;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juli 2009 dem Bundesgericht mitteilte, dass sie an der Beschwerdeeingabe vom 18. Juni 2009 festhalte und dass ein Dossier zu eröffnen sei;
dass die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte und betreffend eines Urteils vom 2. Juli 2009 des Gerichtspräsidiums Rheinfelden um aufschiebende Wirkung bat;
dass die dreissigtägige Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG, innerhalb welcher die Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden musste, am 18. Juni 2009 abgelaufen ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass weder die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2009 noch jene - verspätete - vom 6. Juli 2009 diese Begründungsanforderungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass auch eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 BGG, wie sie die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt, ihr unter diesen Umständen nicht weiter hilft, weil - wie bereits festgehalten - auch die Eingabe vom 6. Juli 2009 keine hinreichende Beschwerdebegründung enthält;
dass das von der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 6. Juli 2009 erwähnte Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 2. Juli 2009 nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet und deshalb insoweit keine Kompetenz des Bundesgerichts betreffend aufschiebende Wirkung besteht, weshalb auf das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend das Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 2. Juli 2009 wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin