BGer 8C_294/2009
 
BGer 8C_294/2009 vom 08.07.2009
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_294/2009
Urteil vom 8. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. Dezember 2008.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2008, sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1980 geborenen P.________ für die aus dem Verkehrsunfall vom 30. Januar 1998 resultierende Erwerbsunfähigkeit ab dem 1. September 2007 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 38 % zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt P.________ in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die SUVA zu verpflichten, eine höhere als eine 38 %ige Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter seien weitere Abklärungen betreffend die Arbeitsfähigkeit durchzuführen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Versicherte die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer Parteiverhandlung. Vor Bundesgericht findet eine Parteiverhandlung nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG); einen allgemeinen Anspruch auf mündliche Anhörung gibt es nicht (Urteil 5A_193/2009 vom 22. April 2009 E. 1.3). Der Beschwerdeführer führt keine Gründe an, weshalb im speziellen Fall eine Parteiverhandlung erforderlich wäre. Der Antrag ist daher abzuweisen.
3.
Unbestritten ist, dass der Versicherte ab 1. September 2007 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist demgegenüber, ob dieser Rente ein Invaliditätsgrad von mehr als 38 % zu Grunde zu legen ist. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung dieser Frage massgebenden Rechtsgrundlagen, zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Nach überzeugender Würdigung der medizinischen Aktenlage ging die Vorinstanz in Bestätigung der Verwaltung davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach dem 1. September 2007 trotz den unfallbedingten Einschränkungen eine leichte bis knapp mittelschwere, dem Knieleiden angepasste Tätigkeit bei einem Arbeitspensum von sechs Stunden pro Tag zumutbar wäre. Dies ist nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht stellte damit, wie schon die SUVA, bezüglich der Gesamtarbeitsfähigkeit nicht allein auf die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes Dr. med A.________ vom 7. Oktober 2005 bzw. vom 15. Mai 2007 ab, wonach dem Versicherten eine angepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar wäre, sondern stützte sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auf das Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. B.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. März 2006. Da den Äusserungen medizinischer Fachpersonen nur in ihrem eigenen Fachgebiet gesteigerter Beweiswert zukommt (vgl. Urteil 8C_444/2008 vom 23. Dezember 2008 E.4.3.2 mit Hinweis), kann entgegen dem Beschwerdeführer aus der ungünstigen orthopädischen Prognose dieses Psychiaters für die vorliegend zu entscheidenden Fragen nichts abgeleitet werden.
4.1 Auch die weitern Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Insbesondere lässt sich mit der Vorinstanz aus dem Bericht der BEFAS vom 6. September 2005 nichts zu seinen Gunsten ableiten; so kann aus der erbrachten Arbeitsleistung von 20 % nicht ohne weiteres auf die noch zumutbare Arbeitsleistung geschlossen werden. Zudem überzeugt der Einwand nicht, die Vorinstanz habe den von ihm im kantonalen Verfahren eingereichten Bericht der Dr. med. C.________, Aerztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (vom 9. Oktober 2008), nur ungenügend beachtet. In diesem Bericht diagnostiziert die Psychiaterin eine schwere posttraumatische Belastungsstörung, äussert sich indessen nicht zu einer allfälligen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit. Damit stimmt der Bericht weitgehend mit jenem der Dr. med D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 22. Juni 2005) überein. Letzterer Bericht war dem Psychiater Dr. med. B.________ bekannt; dieser diagnostizierte jedoch keine posttraumatische Belastungsstörung, sondern eine längere depressive Reaktion. Wie das kantonale Gericht überdies zutreffend erwog, ist die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bereits deshalb schwer nachvollziehbar, weil der Verkehrsunfall vom 30. Januar 1998 nicht als dermassen eindrücklich und einschneidend qualifiziert werden kann, wie dies zur Annahme dieser Diagnose im Sinne der ICD-10 Voraussetzung wäre (vgl. auch das Urteil 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 5.6.1 mit weiteren Hinweisen). Bereits aus diesem Grund vermag der Bericht der Dr. med. C.________ keine Zweifel an der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. B.________ zu begründen. Da von weiteren Abklärungen, wie beantragt, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; 124 V 90 E. 4b S. 94).
4.2 Das von Vorinstanz und Verwaltung dem Einkommensvergleich zu Grunde gelegte Zumutbarkeitsprofil ist mithin zumindest nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Der Einkommensvergleich selber wurde vom Versicherten zu Recht nicht als unrichtig gerügt. Damit muss es beim von der SUVA auf 38 % festgesetzten Invaliditätsgrad sein Bewenden haben.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und nach summarischer Begründung, erledigt.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter