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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_446/2009
Urteil vom 8. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
Kanton Zürich, vertreten durch die Finanzdirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 1, 8001 Zürich,
vertreten durch die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 63, 8006 Zürich, und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter,
Beschwerdegegner,
Pensionskasse der Stadt Zürich,
Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich,
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Invalidenrente; Beginn der Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2009.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 B.________ bei einem Invaliditätsgrad von 63 % ab 1. September 2003 eine halbe und bei einem Invaliditätsgrad von 82 % ab 1. Januar 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach,
dass B.________ die Pensionskasse Stadt Zürich, die der Finanzdirektion des Kantons Zürich unterstellte Beamtenversicherungskasse sowie die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge) um eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ersuchte, was diese jeweils mit der Begründung ablehnten, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, sei nicht während dem entsprechenden Vorsorgeverhältnis eingetreten,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels mit Entscheid vom 18. März 2009 in Gutheissung der Klage des B.________ gegen die genannten Vorsorgeeinrichtungen den Kanton Zürich verpflichtete, ihm ab 1. August 2003 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % und ab 1. Januar 2006 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 82 % nebst Zins zu bezahlen,
dass der Kanton Zürich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, in Aufhebung des Entscheides vom 18. März 2009 sei festzustellen, dass er nicht zur Leistung einer Invalidenrente verpflichtet sei,
dass das kantonale Gericht die Invaliditätsgradbemessung der IV-Stelle sowie den von dieser festgelegten Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung am 1. April 2003 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sowie für den Rentenbeginn Art. 48 Abs. 2 IVG) bestätigt hat und diesbezüglich eine Verletzung von Bundesrecht weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird,
dass die Vorinstanz festgestellt hat, der Versicherte sei nach dem 1980 erlittenen Unfall wieder voll arbeitsfähig gewesen, in der Folge hätten die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Arbeitsfähigkeit ab April 2003 zu 50 % eingeschränkt, diese invalidisierende Arbeitsunfähigkeit sei nicht während der Anstellung als Sigrist (und somit des Vorsorgeverhältnisses mit der Pensionskasse Stadt Zürich), sondern während der Tätigkeit als Schulhausabwart (und dementsprechend der Zuständigkeit der Beamtenversicherungskasse) eingetreten und es könne nicht ernsthaft gesagt werden, er habe seine Arbeitsfähigkeit zurück gewonnen, weshalb das nachfolgende Arbeitsverhältnis (welches die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge betrifft) als gescheiterter Arbeitsversuch zu werten sei,
dass diese Feststellungen u.a. auf echtzeitlichen (Urteil 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2 mit Hinweisen) und beweiskräftigen medizinischen Unterlagen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) beruhen, nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass der zeitliche Zusammenhang der durch den Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit mit der rund zwölf Jahre später eingetretenen Invalidität (vgl. Art. 23 BVG; BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275) durch die volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten, mit welchen der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte, unterbrochen wurde (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27; SZS 2008 S. 575, 9C_125/2008 E. 2.2),
dass das kantonale Gericht daher - auch wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherten infolge des Unfalls kontinuierlich verschlechterte - die Leistungspflicht des Beschwerdeführers zu Recht bejaht hat (Art. 23 BVG),
dass die Vorinstanz den Rentenbeginn nicht zu früh festgesetzt hat (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; BGE 132 V 159 E. 4.4.2 S. 164 f.),
dass der Beschwerdeführer letztlich lediglich unzulässige appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen übt (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende und in eigenem Vermögensinteresse handelnde Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 15 und 29 zu Art. 66 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Dormann