BGer 2C_176/2009 |
BGer 2C_176/2009 vom 10.07.2009 |
Bundesgericht
|
Tribunal fédéral
|
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
2C_176/2009
|
Urteil vom 10. Juli 2009
|
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesrichter Müller, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Feller.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
|
Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich.
|
Gegenstand
|
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 21. Januar 2009.
|
Nach Einsicht
|
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 13./16. März 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2009 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
|
in die Verfügung vom 26. März 2009, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis spätestens am 4. Mai 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen,
|
in das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6./7. April 2009, es sei ihm zu ermöglichen, den Vorschuss in Raten à Fr. 120.-- bis 150.-- zu bezahlen,
|
in die Verfügung vom 8. April 2009, womit dem Beschwerdeführer im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- in drei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 700.-- bis zum 4. Mai 2009, die zweite Rate von Fr. 700.-- bis zum 4. Juni 2009 und die dritte Rate von Fr. 600.-- bis zum 3. Juli 2009, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Totalbetrag des Vorschusses nicht spätestens am 3. Juli 2009 nachweisbar geleistet sei,
|
in Erwägung,
|
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
|
das der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
|
dass der Beschwerdeführer die mit Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 8. April 2009 nicht abgeholt hat, weshalb sie am 29. April 2009 mit A-Post nochmals verschickt worden ist, wobei die Zustellung als erfolgt gilt (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG),
|
dass der Beschwerdeführer einzig am 4. Juni 2009 einen Betrag von Fr. 700.-- zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt hat,
|
dass er mithin bis zum 3. Juli 2009, dem zur Leistung der letzten Rate und damit des vollständigen Vorschusses angesetzten (Nach-)Frist insgesamt nur einen Betrag von Fr. 700.-- und nicht den gesamten als Kostenvorschuss festgesetzten Betrag von Fr. 2'000.-- bezahlt hat, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
|
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
|
erkennt der Präsident:
|
1.
|
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2.
|
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 10. Juli 2009
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
|
Müller Feller
|